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Was darf eine private Versicherung?

Kai-Uwe

Gesperrtes Mitglied
Registriert seit
11 März 2007
Beiträge
3,037
Hallo,

ich habe mal eine allgemeine Frage:

darf eine Versicherung von ihrem Versicherungsnehmer eine Anfahrt zu einer Untersuchung verlangen die über seine Schmerzgrenze hinaus geht?

(z.B. kann das UO nur noch ca. eine 2/3 Std als Beifahrer im Auto sitzen, die Fahrt zur anderen Klinik dauert aber mind.1,5 Std. Dazu soll die Untersuchung ca. 6 Std. dauern)

Die neuen Untersuchungen wurden alle schon gemacht, aber eben von einer anderen Klinik. Sie sind sehr schmerzhaft.

Gibt es auch Grenzen für eine Versichung, was sie von ihrem Versicherungsnehmer verlangen kann ohne das dieser die Zahlungen verliert.

Gruß
Kai-Uwe
 
Hallo Kai-Uwe,

der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten – einschließlich der Reisekosten - trägt der Versicherer.

Wenn wegen starker Schmerzen 90 Minuten als Beifahrer in einem PKW nicht zumutbar sind, könnte der Transport mit einem geeignetem Krankenwagen erfolgen.

Besprich dies mit Deinem behandelndem Arzt und Deinem Rechtsanwalt.

Gruß
Luise
 
Hallo Kai-Uwe,

nach meiner Meinung: NEIN!

Es gehört zu den Mitarbeitsverweigerungsrechten des zu Untersuchenden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen eine Übung oder Anweisung nicht befolgen kann, weil eine Verschlimmerung oder Vermehrung der Schmerzen erwarten kann, bzw. um diese zu vermeiden.
Der Patient kennt sich besser als ein Mitarbeiter der Bürostuhlsitzer in den BGs.
Der Patient hat das zu entscheiden und zu begründen, niemand anderes.
Das hat auch nichts mit der Bezahlung von Reisekosten zu tun.
Echt Betroffene können das nachvollziehen!

Je nach Verletzungsbefund ist es unerheblich ob das Fahrzeug ein Privatwagen, ein Krankenfahrzeug ist oder ein Hubschrauber oder Eisenbahn.
Es ist die Verletzung entscheidend, ob der Patient durch den Transport traktiert unzumutbar wird.
Es kommt auch nicht auf die Erbsenzählerei mit den Minuten an, denn bestimmte Verletzungen vertragen überhaupt keine Erschütterung mit Fahrzeugen, die in großen Rumpelkisten der Sanitätsfahrzeugen und der jeweiligen rücksichtslosen Fahrstilen der Fahrer stattfinden.

Es ist auch bei den BGs bekannt, dass das, was in einer zig km entfernten Klinik/Praxis dem Probanden gesagt wird, auch in einer nahen Klink /Praxis gesagt werden kann.
Also, zu welchen Tricks soll diese ganze Rumschickerei dienen?

Mir ist ein Rätsel, wie man das eine nicht mit dem anderen nicht in die Reihe bekommt, beim ständigen Zitieren von §, und das Auslegen derselben. ? ? ?:(

In FAQ stehen die § für die Mitarbeitspflicht, also lest nach!

Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

Kai-Uwe stellte eine Frage zur privaten Versicherung, nicht zur BG.

Kai-Uwe will was von seinem Versicherungsgeber, nicht umgekehrt.

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

ist doch egal von wem der Auftrag angeordent wird, ob BG oder Schadenshaftv., Puv oder ...., die haben doch alle dieselben Bedürfnisse, den UOn das Leben schwer zu machen und darum geht es doch.

"Der König vom Wehklagen auf den Rosen gebettet" schreibt in seinem Aufsatz, wie ergibig für die Beurteilung von UO doch ist, wenn man sie 400 km anreisen lässt.

Ich habe schon die dollsten Schickanen von Versicherungen gelesen, und es hat den UO niemand auf die Gesetzestexte zu diesen Schickanen erklärt, weder Anwälte, noch Richter noch behandelnde Ärzte,
schlimm genug, dass die Versicherungen meinen, ein UO hat alles schicksalhaft hinzunehmen, den Unfall und die Schadensentsorgung!

Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

Kai-Uwe hat in einem zivilrechtlichem Vertrag mit einem privaten Unfallversicherer vereinbart, dass er sich - wenn er aufgrund eines Unfalls Leistungen von seinem Versicherer verlangt - von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen hat.

Ich kann da keine Schikanen erkennen.

Kai-Uwe hätte ja auch mit dem Versicherer vereinbaren können, dass Leistungen ohne ärztliche Untersuchung, quasi auf Zuruf, zu erbringen sind.

Gruß
Luise
 
Hallo Ariel,

unter moralischen, ethischen und gesundheitlichen Aspekten teile ich deine Meinung. Dennoch dürfen wir hierbei nicht vergessen, dass es sich um die Beweispflicht und Mitwirkungspflicht für die Anerkennung von Schäden handelt.

Nachdem (nicht nur) die private Versicherungswirtschaft alles versucht um die Entschädigungen klein zu halten, haben die es auch nicht so mit der Moral und Ethik. Man bezieht sich stoisch auf die abgeschlossenen Vertragsbedingungen. Und da gibt es nunmal den von Luise erwähnten Satz:

der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten – einschließlich der Reisekosten - trägt der Versicherer.
Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, sehe ich schon gewaltige Probleme um überhaupt noch an die Versicherungsleistung zu kommen. Traurig, aber wahr.

Gruß
Joker
 
Hallo Luise, Ariel und Joker,

danke für Eure Beiträge.
Ich denke auch das ich darum nicht herum komme...habe vom Prinzip auch nix dagegen, es liegt nur an dem Weg und dazu noch die Stunden der Begutachtung.

Zumal genau die gleichen Untersuchungen schon an einer anderen Uni-Klinik gemacht worden sind.

Gruß
Kai-Uwe
 
Hallo zusammen,

Kai-Uwe, entschuldige, wenn ich jetzt nicht präzise auf deine Frage eingehe, es scheint mir hier um ein grundsätzliches Umgehen mit den Versicherungbedingungen zu sein.

Verweigerungsrecht: § 65 ABS 2 SGB I
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=15242&highlight=Verweigerungsrecht#post15242

Sind diese Gesetze nicht für die Versicherten maßgeblich?
Nur für die, die Schadensersatzleistung fordern?

Diese Fragen sind für die UO häufig, muss ich alles unbesehen von der Versicherung hinnehmen oder habe ich ein Einwandsrecht, wenn es die Situation erfordert.
Es ist doch kein Verweigern der Mitwirkung, wenn man einen näheren Untersuchungsort vorschlägt.
Außerdem halte ich es für angebracht, wenn schon Gutachten vorliegen, dass man hartnäckig die Begründung für die neue Begutachtung erfrägt.

Es wird immerhin Geld ausgegeben, und das sollte einen Sinn haben, zumindest einen wirtschaftlich nachvollziehbaren und nicht reine Schickane (Hinzögerungstaktik oder mürbemachen, oder Hoffnung auf ein rein schadensentsorgendes GA in Aussicht stehen bei einer bestimmten Klink, einem bestimmten 'versicherungzuverlässigen' Arzt.)

Ich bitte um eure Meinung!

Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

Deine Einwände als Grundsatzdiskussion in allen Ehren, aber ich befürchte darum geht es im konkret vorliegenden Fall nicht.

Was das SGB an Rechten bietet, hat keinerlei Wirkung im privaten Versicherungsbereich. Dort gibt es lediglich die abgeschlossenen Bedingungen (AUB), ergänzt durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Hätte das SGB auch für private Versicherungen Gültigkeit, könnte schließlich auch die Zivil- und Sozialgerichtsbarkeit zusammengelegt werden.

Im Bereich der privaten Unfallversicherung fällt die Begutachtung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt in den Bereich der Obliegenheiten.

Auf gut deutsch: hält sich der Versicherungsnehmer nicht dran, ist der Versicherungsschutz ggf. futsch!

Nachzulesen z.B. unter:
http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A172-Der-Versicherungsfall.php :
Obliegenheiten des Versicherten

Zu den Obliegenheiten des privat Unfallversicherten gehört bei Eintritt des Versicherungsfalls Folgendes:

* unverzügliche Hinzuziehung eines Arztes
* unverzügliche Benachrichtigung des Versicherers
* Einhaltung ärztlicher Anordnungen
* Bemühen die Unfallfolgen möglichst zu mindern
* wahrheitsgetreues Ausfüllen der Unfallanzeige und unverzügliche Rücksendung an den Versicherer
* unverzügliche Erteilung geforderter sachdienlicher Hinweise
* Untersuchung bei den vom Versicherer beauftragten Ärzten
* Ermächtigung von Ärzten, anderen Versicherern und Versicherungsträgern sowie von Behörden zur Erteilung erforderlicher Auskünfte

Bei Verletzung der Obliegenheitspflichten durch den Versicherten kann der Versicherer die Leistung verweigern. Der Versicherer muss dann allerdings die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers beweisen. Hatte der Versicherer schon Kenntnis von den relevanten Tatsachen, dann scheidet jedoch eine Obliegenheitsverletzung aus.(Hervorhebungen von mir)
gleicher Tenor unter
http://www.gedivers.de/unfall/unfallv.htm
http://www.versicherungsrecht-info.de/Private_Unfallversicherung/private_unfallversicherung.html in Verbindung mit http://www.versicherungsrecht-info.de/Obliegenheiten/obliegenheiten.html

Die von Kai-Uwe gestellte Frage ist für meine Begriffe gerade mit Fokus auf den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes sehr brisant. Ohne Rückversicherung durch anwaltliche Beratung würde zumindest ich mich keiner Begutachtung - auch in entfernteren Gefilden - verschließen.

Gruß
Joker
 
Hallo,

Aber Begleitperson und notfalls bereits jetzt einen Termin für ein Privatgutachten innerhalb der Begutachtungsfrist. Schon um die Falschheit des Versicherungsgutachtens zu beweisen bzw noch innerhalb des zulässigen Zeitraum ein neutrales Gutachten zu bekommen. Wehren kann man sich leider nur durch Klage, aber wenn man die Leistungen will, dann muß man den Forderungen nachkommen.

Gruß von der Seenixe
 
Anwaltssuche über

Hallo an alle,

mir ist beim Anklicken der Links, von Joker eingerstellt, aufgefallen, dass es eine Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht gibt.

Habe mal etwas gegoogelt und innerhalbe der jeweiligen Beiträge Anwälte mit dem Schwerpunkt FACHANWALT für Versicherungrecht privater Natur gefunden.

Wünsche allen viel Glück bei der Suche, vielleicht mag ja der eine oder andere mal schreiben, ob eine Angelegenheit zum Erfolg geführt hat.


Danke schon mal.

Reikja
 
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