Hallo Kai-Uwe´s Frau,
maßgeblich für die vorliegende Erwerbsminderung von Kai-Uwe kann nur der Tag des Unfallereignisses sein, da das Unfallereignis der auslösende
Faktor war, weshalb von euch ja auch der Rentenantrag gestellt wurde.
Welche medizinischen Gründe sollen denn dagegen sprechen. Maßgeblich
für diese Erkenntnis ist nicht der letzte Reha-Bericht der die chronischen
Schmerzen manifestiert, maßgeblich ist, die sozialmedizinische Begutach-
tung des ÄD des Rentenleistungsträgers. Und der kann aufgrund des vor-
liegenden Krankheitsbildes von Kai-Uwe garnicht anders entscheiden, als
den Leistungsfall auf den Unfalltag festzulegen, weil vorher und danach
es medizinisch nicht zu begründen ist, dass eine Erwerbsminderung vor
oder nach dem Unfallereignis erst eingetreten sein kann. Die durch das Unfall-
ereignis ausgelösten Schmerzen, sind eine Folge der unfallbedingten Er-
krankung, aber nicht das bestimmende Ereignis, dass dadurch ein Renten-
anspruch abgeleitet werden könnte.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Im Beitrag zur Userin "zissi" habe ich geschrieben:
Wenn bei Dir der Leistungsfall ab Antragstellung Aug. 2008 schon vorgele-
gen hat, dann zahlt der Leistungsträger die Rente ab dem 7 Monat nach
der Feststellung des Leistungsfalls - in deinem Fall - ab 01.03.2009.
Im Fall von zissi muss der Leistungsfall schon ab Antragstellung Aug. 2008
vorgelegen haben - denn lt. Mitteilung von zissi - zahlt der Rententräger
ihr ja nach dem 7 Monat - ab 01.03.2009 - die begehrte Rente. Wäre der
Leistungsfall bei Userin "zissi" auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt wor-
den, würde ihr ab 01.03.2009 auch keine Rente gezahlt werden.
Die Festlegung des Leistungsfall ist origninäre Aufgabe des ÄD des sozial-
medizinischen Dienstes der Rentenleistungsträger. Nur diese prognostische
Beurteilung ist massgebend, ab wann der Leistungsfall festgelegt wird. Im
Fall von Kai-Uwe ist das auslösende Ereignis einer rentenrelevanten Er-
werbsminderung der Unfalltag resp. das Unfallgeschehen. Die unfallbeding-
ten AU-Zeiten sind Folge der erlittenen Verletzung sowie auch die chron.
Schmerzen. Dass dies so im letzten Reha-Bericht niedergeschrieben wurde,
wird ja auch von der DRV nicht bestritten, weil es letztendlich an der Fest
legung des Leistungsfalls nichts geändert hat, eben, weil es Folgeerschei-
nungen sind, die der Unfall ausgelöst hat. Oder waren solche Beschwerden
bei Kai-Uwe schon vorher offensichtlich?
Die Festlegung des Eintritts des Leistungsfalls kann unterschiedlich sein.
Das kommt im wesentlichen auf die vorliegenden körperlichen als auch
möglichen psychogenen Beeinträchtigungen an. Ist aber die Festlegung
aufgrund eines bestimmten Ereignisses geprägt - z. B. durch einen Unfall -
ist der Unfalltag und nicht unbedingt desssen Folgen i. d. R. auch der Tag
des Eintritts des Leistungsfalles. Dies ergibt sich ja auch schon nach den
Grundsätzen der Logik. Alle negativen Begleitumstände, die ich Kai-Uwe
natürlich nicht wünsche (und auch von meiner Frau kenne) lösen aber
einen späteren Eintritt des Leistungsfalles nicht aus. Daran ändert auch
der Reha-Bericht nichts. Im Gegenteil, ich habe ja schon vor Monaten ge-
schrieben, dass Kai-Uwe die Reha nicht hätte antreten sollen.
Aber nicht nur der vermeintliche Leistungsfall ist massgeblich in einem
Rentenverfahren, es kommt auch auf das Vorliegen der versicherungsrecht
lichen Voraussetzungen an. Hierzu habe ich ja in einer PN ausdrücklich
Stellung bezogen. Da ich mich aber an die Vertraulichkeit einer PN weiter-
hin gebunden fühle, wünsche ich euch für euren weiteren Kampf gegen die
DRV alles Gute und weiterhin, falls gewünscht, meine Hilfe an.
Gruss
kbi1989