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Warum keine Fristverlängerung ?

Luise

Gesperrtes Mitglied
Registriert seit
6 Sep. 2006
Beiträge
940
Hallo IngLag,

am 09.08.2008, 13:05 beklagst Du unter

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=7691

eine ungerechte Behandlung durch das LSG.

Die Berufungsbeklagte habe eine Frist von 5 Monaten (nach meiner Berechnung 4 Monate) zur Berufungserwiderung eingeräumt bekommen, Dir hätte man hingegen zur Berufungsbegründung nur eine Frist von 2 Monaten eingeräumt.

Warum wurde Dir keine Fristverlängerung gewährt?

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

ich habe, nachdem ich fristwahrende Berufung eingelegt hatte, beim LSG schriftlich nachgefragt, wann ich spätestens die Berufungsbegründung nachreichen muß. Auch mit dem Hinweis, dass ich ohne Anwalt das Verfahren „durchziehen“ werde und deshalb mehr Zeit bräuchte. Ich wurde dann schriftlich aufgefordert, bis 30.01.08 meine Begründung nachzureichen.

Da ich sie per Telefax auch der BG gesendet hatte, hatte diese 5 Monate Zeit. Ist ja möglich, dass ich eine weitere Fristverlängerung auf Antrag eingeräumt bekommen hätte, aber ich hatte meine Berufungsbegründung rechtzeitig fertig.

Man kann das aber auch so sehen, dass man der BG nicht mehr Zeit einräumen sollte, als man mir zugestanden hatte, um zumindest in dieser Richtung eine Chancengleichheit zu bewirken.

Grüße von
IngLag
 
Hallo IngLag,

die Chancengleichheit ist dadurch gewahrt, dass beiden Parteien auf Antrag Fristverlängerung gewährt werden kann. Wenn Du Deine rechtlichen Möglichkeiten nicht wahrgenommen hast, kannst Du nicht von ungerechter Behandlung sprechen.

Auf Antrag währe Dir sicher eine Fristverlängerung eingeräumt worden. (Mein Anwalt hat in meiner Sache vom OLG zwei Monate Fristverlängerung bewilligt bekommen.)

Du hattest Frist zur Berufungsbegründung bis 30.01.08, danach wird das LSG beim SG die Prozessakte angefordert und die Zulässigkeit Deiner Berufung geprüft haben. Nach erfolgreicher Prüfung ist Deine Berufung mit Begründung der Berufungsbeklagten wahrscheinlich Ende Februar 08 zugestellt worden. Bis Ende Juni 08 sind das 4 Monate. Ob der Berufungsbeklagten sofort diese 4 Monate – das Gericht legt die Frist fest, eine gesetzliche Vorgabe gibt es hier nicht - oder erst auf Antrag gewährt wurden, wissen wir nicht.

Ob und wann ein Kläger der Beklagten die Klage per FAX , Briefpost oder Boten übermittelt, ist unbedeutend. Fristen für die Beklagte beginnen erst mit Zustellung durch das Gericht.

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

Ich lasse mich gerne belehren! Mag sein, dass ich noch eine Fristverlängerung bekommen hätte, aber ich hatte entsprechend viel Zeit investiert, so dass ich meine Berufungsbegründung rechtzeitig fertig hatte. Mehr Zeit hätte mir auch nichts gebracht.

Grüße von
IngLag
 
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