Zu dieser Frage hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2007 unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 B 84.06 einen Beschluß vom herausgegeben.
Zuerst dachte ich ja an einen Aprilscherz, aber der Volltext des Urteils ist doch tatsächlich hier abrufbar.
Also, aufgepasst in Euren Verhandlungen. Nur
Gruß
Joker
Allerdings sind Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit der Müdigkeit noch kein sicherer Beweis dafür, dass der Richter die Vorgänge in der Verhandlung nicht mehr wahrnehmen konnte. Auch das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, dass der Richter schläft. Diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder zu besonderer Konzentration eingenommen werden. Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise „abwesend“ ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung. Hochschrecken allein kann wiederum auch nur darauf schließen lassen, dass es sich um einen Sekundenschlaf gehandelt hat, der die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 BVerwG 6 C 110.79 Buchholz 110 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 20; Beschluss vom 13. Juni 2001 BVerwG 5 B 105.00 Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 38).
Zuerst dachte ich ja an einen Aprilscherz, aber der Volltext des Urteils ist doch tatsächlich hier abrufbar.
Also, aufgepasst in Euren Verhandlungen. Nur
- tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen
- Schnarchen
- Ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung
Gruß
Joker