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Wann ist jemand Berufsunfähig?

guckstdu

Mitglied
Registriert seit
7 Juli 2013
Beiträge
47
Hallo,
angenommen jemand ist als Industriemechaniker in einem Betrieb eingestellt und arbeitet an einer Fräsmaschine. Nun muss er allerdings wegen eines krankheitsbedingten Ausfall eine Mitarbeiters eine andere Maschine (Sandstrahlen) bedienen.

Nun wird diese Person, die normalerweise an der Fräsmaschine ist, berufsunfähig.

Laut Rechtssprächung wird gesagt, dass man Berufsunfähig (BU) ist, wenn man seinen Beruf in gesunden Tagen nicht mehr ausüben kann. Dann wird geprüft, welchen konkrete und zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausübte.

Die Versicherung sagt nun, man sei nicht Berufsunfähig, weil man Sandrahlen noch kann. Aber laut Gutachten die Fräsmaschine zu bedienen würde nicht mehr möglich sein.

Wie seht ihr das?
 
Hallo guckstdu,

also, berufsunfähig ist man, wenn seinen erlernten Beruf nicht mehr ausführen kann. Beispiel: Eine Krankenschwester hat eine Allergie gegen Desinfektionsmittel bekommen. Da ihre Arbeit aber ohne Desinfektionsmittel aufgrund der Hygiene nicht möglich ist, könnte sie diesen Beruf nicht mehr ausführen. Damit wäre sie berufsunfähig. Das heißt aber nicht, dass sie damit gleichzeitig erwerbsunfähig ist.

Als Industriemechaniker bist Du doch garantiert nicht auf einen Maschinentyp beschränkt. Also, wenn Du zwar keine Fräsmaschine mehr bedienen kannst, aus welchem Grund auch immer, heißt das nicht, dass Du zwangsläufig auch keine Sandstrahlmaschine bedienen kannst.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo guckstdu,

Als Industriemechaniker ist man Profi für große Maschinen und Anlagen oder ist er Fräsmaschinenmechaniker.

Wer hat denn ein Gutachten beauftragt, Gericht oder welche Versicherung.

Wenn du von Rechtsprechung sprichst, hast du denn ein Urteil was auf deinen Fall zutrifft.

MFG Marima
 
Hallo,

also ich bin ja auch gerade am rumklagen mit der BU Versicherung und kann folgendes dazu sagen.

Erstmal bist Du berufsunfähig im Sinne der Versicherung, wenn Du mind. 50% deines ZULETZT ausgeübten Berufes nicht mehr ausüben kannst.
(So stehts zumindest in den meisten Versicherungspolicen)
In Deinem Fall gehe ich davon aus, dass Dein Beruf der Industriemechaniker ist.
Wenn alle oben aufgeführten Tätigkeiten ins Berufsbild des Industriemechaniker fallen, bist Du auch nicht Berufsunfähig!!

Frage:
Gibts Bei Dir in der Police noch die abstrakte Verweisung?

Ich kann Dir nur raten Dich anwaltlich vertreten zu lassen.
Mit den BU Versicherungen ist das so ne Sache und Klagen von 4 Jahren und mehr sind keine Seltenheit.

Drücke Dir die Daumen

Gruß
boign
 
Hallo boign,

diese deine Sichtweise was den Industriemechaniker anbelangt kann ich nicht folgen. Es kommt nicht auf den Oberbegriff "Industriemechaniker" an, sondern welcher Beruf in gesunden Tagen bis zum Eintreten der Berufsunfähigkeit ausgeübt wurde. Soweit ich die redaktionelle Darstellung von "guckst du" verstanden habe, geht es um die Bedienung von einer Fräsmaschine und schlussendlich auch um "Sandstrahlen".

Für das zu erkennende Gericht - wenn es angerufen werden sollte - stellen sich nun zwei Probleme dar. Ein unterstellt - gelernter Industriemechaniker - der in Vertretung an einer Fräsmaschine arbeitet aber auch jetzt noch eine Tätigkeit als Sandstrahle ausübt, welcher Beruf ist letztendlich maßgeblich in gesunden Tagen ausgeübt worden zu sein?

Es kommt hier auf den zeitlichen und qualitativen Faktor an, wie lange eine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

Die Rechtsprechung geht bei bedingungsgemässer Berufsunfähigkeit davon aus, dass die letzte Tätigkeit langzeitig ausgeübt worden sein muss, und nicht nur im Vertretungsfall. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Bedienung einer Fräsmaschine höherwertig einzustufen ist, als das Sandstrahlen. Dies inbesondere, wenn die Police noch eine abstrakte Verweisung beinhaltet.

Dass der Versicherer hierzu eine eigene Meinung vertritt ist selbstredend, aber unmaßgeblich.

Für die Unterscheidung einer qualitativ unterschiedlichen Beschäftigung, sprich: Ausübung des derzeitigen Berufes und unterschiedlicher Vergütungen der ausgeübten Tätigkeiten - denn auch diese sind entscheidend - bei einer Verweisung, sollte man unbedingt den Rat eines Fachmannes einholen, den eines "berufskundlichen Sachverständigen".

Bei einer abstrakten Verweisung - sollte sie in der Police enthalten sein - spielen auch solche Nuancen eine Rolle. Unter anderem vertreten viele VR die Meinung, dass ein beruflicher Umzug zumutbar sei, um eine Beschäftigung noch ausüben zu können.

Es gibt also vielfältige Facetten, die bei der Feststellung einer bedingungsgemässen Berufsunfähigkeit eine Rolle spielen können, sowohl was den zeitlichen Faktor der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anbelangt und auch den qualitativen Faktor. Was ist höherwertiger: Fräsen oder Sandstrahlen? Oder ist es tatsächlich der Beruf des Industriemechanikers, der beides beinhaltet, und deshalb der Beruf ist, der in gesunden Tagen zuletzt ausgeübt worden ist?

Gruss
kbi1989
 
Hi,

die Frage ist: Als was ist er angestellt lt. Arbeitsvertrag!

Auszug:
"Berufsungähigkeit liegt nicht vor, wenn durch zumutbare Anstrengungen und Umstellungen ein über 50% liegender Einsatz möglich bleibt. Das folgt bereits aus dem zentralen Tatbestandsmerkmal des Außerstandeseins der Berufsausübung. Als außerstande, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, kann nur derjenige angesehen werden, dem die Fortsetzung der Tätigkeit objektiv unmöglich ist. Das ist sie nur, wenn sie auch nicht in einer veränderten Art und Weise unter Ausnutzung von Hilfsmitteln und andrene dem Versicherten zugänglichen Maßnahmen fortgesetzt werden kann, sofern dem Versicherten derartige Veränderungen oder Maßnahmen zugemutet werden können. Der Versicherte ist insbesondere gehalten, seine Leistungsfähigkeit durch eine zumutbare Behandlung, die nicht ihrerseits die Gesundheit gefährdet, wieder herzustellen bzw. zu erhalten (BGH VersR 1991, 450; OLG Saarbrücken, VersR2002, 877; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2006, Az. 5W 220/06-64; LG Berlin, Beschluss vom 27.12.2007, Az 7 O 315/06

Für die Feststellung von Berufsunfähigkeit kommt es bedingungsgemäß nicht allein darauf an, ob die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtilich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf auszuüben, sondern auch darauf, ob die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, auch keine andere Tätigkeit ausüben kann, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen/erreichten Lebensstellung entspricht.
Erst wenn ein bei 50% oder darüber liegender, gesundheitlicher Ausfall des Versicherten in seinem bisherigen Beruf festgestellt ist, muss nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten als zweite Voraussetzung der Leistungspflicht geprüft werden, ob Gleiches auch der Fall ist für sogenannte -andere Tätigkeiten- (BGH VersR 1989, 579; BGH VersR 2000, 3419)"


Ich denke da wird es nichts mit der BU.

Aber guckstdu, Du solltest mal die paar Antworten, die Dir gestellt worden sind, beantworten. Dann kann man weitersehen.

Gruß
boign
 
Hallo,
vielen Dank euch allen :)

Ich möchte gerne auf eure Fragen eingehen:

Hallo guckstdu,

Wer hat denn ein Gutachten beauftragt, Gericht oder welche Versicherung.


Das war das Landgericht... Der Sachverständiger unterscheidet allerdings von einer Berufsunfähigkeit zwischen den beiden Tätigkeiten. Fräsen wäre Berufsunfähigk, Sandstrahlen wäre aber noch möglich.


Gibts Bei Dir in der Police noch die abstrakte Verweisung?


Nein, darauf wurde verzichtet.

Die Rechtsprechung geht bei bedingungsgemässer Berufsunfähigkeit davon aus, dass die letzte Tätigkeit langzeitig ausgeübt worden sein muss, und nicht nur im Vertretungsfall. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Bedienung einer Fräsmaschine höherwertig einzustufen ist, als das Sandstrahlen.



Das ist das, was ich suche. Gibt es da ein Urteil. Habe leider nichts in dieser Hinsicht finden können.

Angestellt laut Arbeitsvertrag wurde ich als Industriemechaniker. Mehr steht da nicht, also keine genauen Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag.

Vielleicht muss doch ein Sachverständiger Fachrichtung Beruf dazu Stellung nehmen, ob Sandstrahlen etwas mit dem Beruf Industriemechaniker zu tun hat.

PS: Sorry, dass ich so komisch zitiere. Hab den dreh noch nicht ganz raus
 
Hallo guckstdu,

worin liegt der unterschied zwischen Fräsmaschine und Sandstrahlen.

Wie hoch ist der unterschied beim Gehalt.

Da du anwaltlich vertreten wirst, was sagt denn dein Anwalt, auf welche Gerichtsurteile beruft er sich.

Warum sagt der Gutachter einmal Berufsunfähig und einmal nicht.

Hier findest du einige Urteile:

Urteile zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) - Kunz Rechtsanwälte

MFG Marima
 
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