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Vorteilsausgleich korrekt?

Tucson

Mitglied
Registriert seit
17 Sep. 2006
Beiträge
58
Ort
BW
Hallo,

mein Gegner, die Allianz, schreibt mir von einem Vorteilsausgleich während meiner Krankheit. (Verkehrsunfall 2005 unschuldig)

Im Klartext habe ich das so verstanden:

da ich ca. 1 Jahr krank war, musste ich in dieser Zeit nicht ins Geschäft fahren und hatte somit auch keine Fahrtkosten. Und genau diese Fahrtkosten will die Versicherung nun von meiner Schadenssumme (Verdienstschaden) abziehen.

Mein Anwalt meint, das sei juristisch korrekt. Ich finde das nicht korrekt.
Zwar habe ich schon jede Menge im Netz darüber gelesen, aber so richtig schlau bin ich nicht daraus geworden.
Muss ich das tatsächlich so hinnehmen?

Grüße
Tucson
 
Hallo Tucson,

Thema Vorteilsausgleich:

der Abzug von ersparten Werbungskosten (Fahrtkosten-Arbeitskleidung usw.)
ist erstmal soweit Rechtskonform.

Einige ziehen 5 % oder 10 % pauschal von deinem Netto ab und dennoch obliegt es dem Geschädigten wenn diese nicht bzw. in der Höhe angefallen sind, dass Gegenteil darzulegen.

Grüße

Siegfried21


Schaue mal unter:

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4032&ident=



OLG Celle, Urt. v. 29. 11. 2005 - 14 U 58/05

Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens ist eine Schätzung ersparter berufsbedingter Aufwendungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls möglich.

Dabei kann die Verminderung des noch zu ersetzenden entgangenen Verdienstes nach einem bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens ermittelt werden. Dieser Prozentsatz lässt sich aber nicht generell festlegen, sondern ist wiederum vom jeweiligen Fall abhängig. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Pauschalierung ersparter berufsbedingter Aufwendungen vom Verdienstausfall nicht einheitlich nach einem bestimmten Prozentsatz, sondern fallbezogen gehandhabt (vgl. nur OLG Naumburg SP 1999, 90 [10 %]; OLG Dresden, Urt. v. 12.12.2001 - 11 U 2940/00 - nicht veröffentlicht [5 %]; dagegen OLG Düsseldorf zfs 2000, 531 ["objektiv willkürlich", wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Höhe der Benzinkosten nicht bekannt sind]). Der Senat stellt klar, dass mithin – im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten - nicht allgemein ein Abzug pauschal i.H.v. 10 % des (Netto-)
Einkommens für angemessen erachtet wird.
 
Hallo Siegfried21,

Vielen Dank für die Information. Vermutlich muss ich es dann akzeptieren.

Trotzdem nochmals simpel nachgefragt:

Nach 6 Wochen tritt das Krankengeld ein (ich denke 70% des Verdienstes), die Differenz von 30% muss die gegnerische Versicherung tragen. Diese hat aber wiederum das Recht aufgrund des Vorteilsausgleich mir die nicht enstandenen Fahrtkosten abzuziehen.

z.B. mit fiktiven Zahlen:
  • 3000 Euro ohne Unfall
  • 2100 Euro Krankengeld nach 6 Wochen
  • 900 Euro Differenz müsste die Versicherung ausgleichen
Jetzt sagt die böse Versicherung, HALT, der Mensch muss ja nicht zur Arbeit fahren und spart dadurch viel zu viel Geld. Also rechnet sie die Fahrtkosten (hin und zurück) täglich 100 km à 30 cent ergibt 30 Euro. Diese mal 20 Arbeitstage im Monat ergibt 600 Euro. So, deshalb zahlt die Versicherung nur noch eine Differenz von 300 Euro.


Allerdings habe ich keine Ahnung, wie hoch die Fahrtkosten (30 cent?) sein dürfen und ob sie nur einfach berechnet werden.

Könnte die Rechnung so aussehen?

Danke und Grüße
Tucson
 
Hallo Tuscon,
die Vorteilausgleich finde ich Schwachsinn, wieder mal eine tolle Erfindung der Versicherung.

Dein Gehalt ist auch nicht abhängig von der Entfernung zu Deinem Arbeitgeber.

Und als Abzug von ersparten Werbungskosten (Fahrtkosten-Arbeitskleidung usw.) finde ich nicht rechtskonform, da die ersten 20 km nicht erstattet werden. Außerdem, diese 30 Cent sind langsam lächerlich. Aber das ist ein anderes Thema.
Und was deine Rechnung betrifft, was ist, wenn ich soweit wohne, dass nach der Abzug von Vorteilausgleich, mir weniger Geld übrig bleibt als Krankengeld? Das kann nicht sein!

Ich würde dagegen kämpfen!

Viele Grüße,
Hela
 
Hallo Tuscon,

rein terortisch könnte eine Berechnung so aussehen, aber in der Praxis wird wohl 5 % von 3000€ = 150€ oder 10 % von 3000€ = 300€ abgezogen.

Wenn die Damen und Herren von der geg. Versicherung, dies wie in deiner Berechnung machen würden und dann noch mit 0,30€ , würde ich auch auf die Barrikaden gehen bzw. nur mit 21€ rechen. Denn das bekommt bis jetzt der Geschädigte, s. u. für seine Arztbesuche usw.

Zugleich muss natürlich auch für dich berücksichtigt werden, z. B. wenn du in den Genuss von einem Geschäftsauto vor dem Unfall gekommen bist, oder Fahrgeld- Benzingutscheine, vom Arbeitgeber erhalten hättest.

Danach konnest du vor dem Unfall auch was von der Steuer wieder reinholen. (Pendlerpauschale)

Ansonsten gegen einen Abzug anzukämpfen bei der Urteilslage würde wohl nicht bringen, bzw. nur wenn der Abzug ungerecht hoch wäre.

Erstmal

V. G.

Siegfried21



Fahrtkosten des Verletzten und seiner Angehörigen:
• OLG Hamm v. 07.11.1996:
Für Fahrtkosten für Arztbesuche kann der Verletzte einen Betrag von 0,21 €/km in Anlehnung an § 9 III ZSEG verlangen.

OLG Hamm v. 14.05.1998:
Unfallbedingt angefallene Fahrtkosten des Geschädigten und seiner Angehörigen sind in Anlehnung an § 9 Abs. 3 ZSEG mit einem Kilometersatz von 0,21 € zu entschädigen.

• OLG Celle v. 15.01.2004:
Fahrtkosten des Ehepartners für die Heilung fördernde Krankenhausbesuche und Fahrtkosten für Fahrten des Geschädigten zu Arztbesuchen und zur Physiotherapie sind zu erstatten. Die Entschädigung beträgt 0,21 € pro Kilometer.
 
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