Grüß Dich, UlrikeM,
Das geht schön, nicht wahr? Die BG verschränkt die Arme und sagt: Legen Sie dies vor, legen Sie das vor, beschaffen Sie einen Kostenvoranschlag, suchen Sie einen Fachmann, bringen Sie uns Vorschläge.....und Du darfst nun von Pontius zu Pilatus laufen, suchen, wo sich da vielleicht was ergeben könnte. Wenn die so weiter machen, sagen die noch vergnügt dazu: "Musst Du auch....Mitwirkungspflicht, § 60 SGB I"!
So, und wird damit mal durchgeputzt. Da läuft ja alles schief. Da bringen wir aber Ordnung rein, aber wie!
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Die BG ist nämlich in der Pflicht. Man muss der BG klar machen, dass wir § 14 SGB I auch schon kennen, da steht wörtlich:
"§ 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind."
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Dazu hätte unbedingt gehört, dass die BG darauf hinweist, dass es dafür spezielle Beratungsstellen gibt. Von denen steht allerhand interessantes in § 22 SGB IX. Sie haben nämlich genau das zu leisten, was die BG gelassen Dir zuschiebt.
§ 22 SGB IX lautet nämlich (nicht wörtlich, aber die Kürzungen machen den Text für Dich besser lesbar):
"(1) Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten behinderten... Menschen... Beratung und Unterstützung an. Die ....umfasst insbesondere,
1.
über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,
2.
bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,
3. ... auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie ....weiterzuleiten,
4.
bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,
5. ....
6. ....
7.
bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken und
8....
Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrationsämter auch die Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 dieses Buches. "
03
Darauf hätte die BG von sich aus hinweisen müssen und umfangreich über die dortigen Möglichkeiten beraten müssen. Statt dessen kommt nur der Vorschlag, Du solltest Dich selber drum scheren.
Beschwere Dich über diese lausige Leistung und hake gründlich nach:
(a)
Warum statt dessen die Ehefrau des Schwerbehinderten jetzt zum billigen Ersatz für das werden soll, was die BG mit der Beratungsstelle zu erledigen hat,
(b)
wieso die Beratungsleistung nicht von Amts wegen in Gang gesetzt worden ist, oder ob man meint, dass der Schwerbehinderte, der nun weiß Gott genug am Hals hat, zum Ersatz für den Gutachter werden soll, den die Servicestelle beschaffen soll.
(c)
Und wo diese örtlich zuständige Servicestelle überhaupt ist, also: Name, Anschrift, Telefon Fax E-Mail, wenn ich bitten darf!
(d)
Und dann sage man dem Mitarbeiter deutlich, dass Du Dich aber sauber im Stich gelassen siehst, und dass das nicht reicht, was er macht. Da soll er mal mit der Beratungsstelle ein geeignetes Sachverständigenbüro raussuchen, die sollen kommen und dann mal Vorschläge machen, natürlich in Abstimmung mit Deinem Mann. Aber bitte zeitnah.
(e)
Dein Mann hat übrigens, damit das nicht wieder zu kleinmütig ausfällt, im Rahmen des Vernünftigen das Wahl und Wunschrecht, wie er die Integration haben will. Steht auch im Gesetz: § 9 SGB IX.
Anzumerken ist nur noch: In diesem zuletzt genannten Teil 2 des SGB IX steht, dass es einen Integrationsfachdienst gibt.
Is doch wahr! Da stehen im Gesetz die schönsten Sachen, und was macht die BG? Sie gähnt. Da werden wir diesen "müden Joe" mal aufwecken! Lass Dich da nicht in die Defensive bringen, betone lieber, dass die Rechte des Schwerbehinderten immerhin Ausfluss aus Grundrechten nach Art. 3 Grundgesetz sind, da ist mit Dünnbrettbohren nichts erledigt.
ISLÄNDER