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Vorschäden

Inga1971

Nutzer
Registriert seit
24 Juni 2010
Beiträge
2
Ort
bei Hamburg
Hallo Zusammen,

ich benötige Eure Hilfe. Ich hatte im Oktober letzten Jahres einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Mir ist ein Verkehrsteilnehmer ungebremst in mein Auto gefahren. Schuld hierbei hatte ich keine - ich befand mich auf der Vorfahrtstraße. Das ist auch alles soweit geklärt.
Da ich ein Taubheitsgefühl im Arm hatte wurde der RTW gerufen und ich kam ins Khs zum Röntgen. Festgestellt wurde ein Schleudertrauma und ich sollte mich bei Bedarf zum CT vorstellen. Ich hatte bis zum Zeitpunkt des Unfalls immer mal wieder Probleme mit der HWS - Vorwölbung von 2 BS nach einem Skiunfall. Nach diesem Autounfall habe ich nun 2 BS-Vorfälle in der HWS. Die Krankmeldung habe ich aus beruflichen Gründen nach 3 Wochen selbst abgebrochen - und habe einen Anwalt eingeschaltet.
Nach langem Hin- und Her soll ich jetzt eine Abfindung Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro unterschreiben, ein Gutachter soll auch nicht gestellt werden, es sei denn ich lasse das Gericht hierüber entscheiden.
Wie soll ich hier vorgehen? Gibt es bei Vorschäden überhaupt eine Chance? Muss ich das unterschreiben? Dazu muss ich sagen, habe ich seit dem Unfall TÄGLICH Probleme und befinde mich seitdem in ambulater REHA - 2 x die Woche für 1,5 Jahre.
Danke für Eure Antworten.
 
Hallo,
ich sage nur: kämpfe ! Kämpfen lohnt sich immer ! Auch bei Vorschäden ! Es wird vielleicht nicht einfach, Du brauchst vor allem kompetente Ärzte die auf Deiner Seite sind, aber es geht um Deine Gesundheit !

Abfindung ?
Und was soll in der Zukunft werden, wenn Du jetzt schon so starke Probleme hast ?

Auch ich bereite mich gerade sehr gewissenhaft auf den Kampf vor, weil die BG meint, bei mir wären alles Vorschäden. Humbug, das werde ich schon noch beweisen !

Sicher kann Dir der ein oder andere Profi hier noch weitere Tipps geben !
Ich drücke Dir jedenfalls die Daumen !

Gruß,
moni68
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Inga1971,

Die Krankmeldung habe ich aus beruflichen Gründen nach 3 Wochen selbst abgebrochen - und habe einen Anwalt eingeschaltet.

Das eigenständige Abbrechen ist Mist (Zitat eines Gutachters). Dieser verständliche Ergeiz wird einem später negativ angelastet (zumindest mir)...

Das mit dem Anwalt ist schon mal super.

Nach langem Hin- und Her soll ich jetzt eine Abfindung Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro unterschreiben, ein Gutachter soll auch nicht gestellt werden, es sei denn ich lasse das Gericht hierüber entscheiden.

Die 400 Euro sind meiner Meinung nach ein "netter, billiger Versuch". Bei mir sind diese Summen immer je nach länge des Verfahrens doch deutlich gestiegen. Aber auch die "hohen" Summen habe ich bisher nicht unterzeichnet. Denke an die Folgeschäden! Also nicht nervös werden ;). Ein Gutachten wurde auch bei mir noch nicht erstellt. Da die Arztbriefe und Einschätzungen vom Versorgungsamt, DRV, KK bisher aussagekräftig genug sind. Also euch kein Grund nervös zu werden ;)... Evtl. hast Du eine PUV, dann kommst Du auch so evtl. an ein Gutachten falls Folgeschäden bleiben (ja, es ist anders ausgeführt wie ein Haftpflicht Gutachten, aber man kann schon einiges Ableiten).


Ruhe bewahren und mit dem Anwalt und dem Dr. reden, wie deren Meinung ist.

Gibt es bei Vorschäden überhaupt eine Chance?

Frage mal Deinen Arzt. Ich hatte auch Vorschäden, die man aber gutachterlich sehr gut abgrenzen konnte. Evtl. hast Du auch diese "Chance". Vom Gefühl her würde ich sagen, das geht.


Nein, und zum jetzigen Zeitpunkt würde ICH abraten.

Vielleicht helfen Dir diese Anregungen ein bischen. Aber frage auch immer wieder Deine "Helfer" (Anwalt und Arzt).

MfG
max01
---
Dieses ist natürlich meine Meinung. Rechtsfragen beantwortet Dein Anwalt …
 
Da eventuell ein Dauerschaden droht, würde ich auf keinen Fall mich mit € 400,00 abfinden lassen.

Es wird für Dich allerdings schwer, zu beweisen, dass die neuen Bandscheibenvorfälle unfallbedingt sind. Allerdings kann ein vorbestehender Bv. jahrelang beschwerdefrei sein und erst durch die mechanische Belastung beim Unall Schmerzen auslösen. Der Schmerz entsteht nach Stimulation im Gehirn und nicht im Rücken. Dort wird auch die Schwere des Schmerzes bestimmt.
 
Hallo Inga 1971,
da Du ja schon Schwierigkeiten mit der HWS hattest, existieren doch sicher Aufnahmen.
Im Vergleich mit dem jetzigen Zustand lässt sich der neue, schwerere Schaden doch evtl. beweisen.
MfG
Paro
 
Hallo Zusammen,

ersteinmal vielen, vielen Dank für Eure Antworten. Im Grunde denke ich auch so wie Ihr alle. Nicht annehmen und weiter kämpfen.
Ich habe das ganze schon mal gehabt mit einem Berufsunfall und Bandscheibe und habe damals den Fehler begangen und habe nicht gekämpft.
Mein Hausarzt rät mir dazu, den Vergleich anzunehmen und mein Anwalt sieht auch keine großen Chancen, aber ich möchte das im Grunde nicht, da es mir einfach nicht gut geht.
Wie geht es denn weiter? Wird das jetzt gerrichtlich geklärt, ob ein Gutachter gestellt wird oder darf ich selber einen beauftragen - nur wer trägt dann die Kosten?

Viele Grüße
 
Hallo Inga1971,

Mein Hausarzt rät mir dazu, den Vergleich anzunehmen und mein Anwalt sieht auch keine großen Chancen, aber ich möchte das im Grunde nicht, da es mir einfach nicht gut geht.

DU bist die Chefin in DEINEM Verfahren. Der Arzt berät Dich medizinisch. Der Anwalt rechtlich. Aber Du entscheidest wo es langgeht. Sprich auch mal mit Orthopäden/Unfallchirurgen, wie die die Sache sehen. Sollten alle Ärzte sagen, dass Du keine Chance hast (was ich nicht glaube), dann kannst Du Deine Einschätzung immer noch ändern. Sage dem Anwalt was Du willst. Folgt er Dir und berät Dich gut, ok. Ansonsten überlege Dir ob es der richtige ist.

Wie geht es denn weiter? Wird das jetzt gerrichtlich geklärt, ob ein Gutachter gestellt wird oder darf ich selber einen beauftragen - nur wer trägt dann die Kosten?

Ich habe damals alle entscheidenden Arztberichte an die Haftpflicht freigegeben. Wie gesagt bisher war alles auch ohne Gutachter klar. Also Arztberichte, CT/MRT-Berichte (sofern sie Dein Ziel beweisen oder mit einer hohen Wahrscheinlichkeit darlegen) gesammelt NACH Rücksprache mit RA weitergeben. Für ein Gutachten ist es meiner Meinung nach zu früh. Sprich Dich hier unbedingt mit dem Arzt und dem RA ab, ob dieses auf privater Basis zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt von nutzen ist.

Also, Du kannst selbst einen beauftragen, musst diesen aber bezahlen (siehe auch oben!). Du kannst Dich mit der Haftpflicht einigen eines zu machen, wenn die Haftpflicht dieses unbedingt haben will, bezahlt sie dieses. Gericht und Gutachten im Auftrag des Gerichtes kommt später...

MfG
max01
---
Dieses ist natürlich meine Meinung. Rechtsfragen beantwortet Dein Anwalt …
 
Hallo Inga 1971,

dein Zitat:

Verkehrsunfall Schleudertrauma

Ich hatte bis zum Zeitpunkt des Unfalls immer mal wieder Probleme mit der HWS - Vorwölbung von 2 BS nach einem Skiunfall. Nach diesem Autounfall habe ich nun 2 BS-Vorfälle in der HWS.
Gibt es bei Vorschäden überhaupt eine Chance?

Auszug: KG, Urteil vom 2.9.2002- 12 U 10719/99

Ferner ist zu beachten gewesen, dass ein Schädiger sich nicht darauf berufen kann, dass ein
Schaden nur deshalb eingetreten ist oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge körperlicher Anomalien zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschädigten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betr. gesund gewesen wäre. So ist die volle Haftung auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und der Unfallverletzung beruht (vgl BGHZ 132, 341ff = NJW 1996, 2435 f. = VersR 1996, 990 f. = DAR 1996, 351 f; NJW 1997, 455 f; VersR 1998, 201 f; DAR 2000, 117 f. = MDR 2000, 267 f; KG, Urteile vom 7. 6. 1999 - 12 U 705/97 - S 24; 24. 4. 2001 - 12 U 1885/99 -).

Nur wenn sich feststellen lässt, dass der degenerative Vorschaden vergleichbar
beeinträchtigende Auswirkungen früher oder später zur Folge gehabt hätte oder haben würde, wäre zu
prüfen, ob ein prozentualer Abschlag oder eine zeitliche Begrenzung des Ausgleichs von
Verdienstausfall geboten ist (vgl BGH VersR 1998, 203 f).


Auszug: BGH VI ZR 275/95-05.11.1996

Teilnahme am Straßenverkehr — Sozialadäquates Verhalten — Keine
Schmerzensgeldminderung — Schadensbereitschaft in Geschädigtenkonstitution —
Berücksichtigung der Schadensanfälligkeit

Vor diesem Unfall war der unter chronischen Rückenbeschwerden leidenden Klägerin operativ ein
Metallimplantat zur Versteifung der Lendenwirbelsäule im August 1986 eingesetzt worden (sogenannte
Spondylodese). Bei einer Kontrolle im Frühjahr 1987 wurde festgestellt, daß sich das Implantat
teilweise gelockert hatte. Darauf wurde das gesamte Material bei einer weiteren Operation im Juni 1987
entfernt und bei einem nochmaligen Eingriff im August 1988 durch ein neues Metallimplantat ersetzt
(Respondylodese). Diese Operation hatte Komplikationen zur Folge: Es kam zu einer Öffnung des
Duralsackes links mit Liquorverlust und schweren Knochenschädigungen im Bereich der
Lendenwirbelsäule, die mit einer erheblichen Schmerzbelastung einhergingen. Die Klägerin leidet
seitdem dauerhaft unter schmerzhafter Taubheit im linken Bein bis in Höhe der linken Beckenhälfte. Sie
hat in diesem Bereich ein Hitzegefühl und neigt zu Supinationstraumen. Ebenfalls taub und leicht
gelähmt ist der rechte Großzeh. Als weitere Schädigung ist es zu einer Blasen- und Darminkontinenz
gekommen. Sie belastet die Klägerin in starkem Maße. Nur durch Blasentraining und 1 1/2-stündige
Nykturie kann sie ein Einnässen abwenden.
Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß sich der Schädiger, wie auch das
Berufungsgericht nicht verkennt, nicht darauf berufen kann, daß der Schaden nur deshalb eingetreten
ist, weil der Verletzte aufgrund beson derer Konstitution für den Schaden besonders anfällig war
(Senatsurteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - VersR 1996, 990, 991 - zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen). Auch der Umstand, daß sich der mit einer schadensbegünstigenden Anlage Behaftete
einer gefahrträchtigen Situation ausgesetzt hat, andert - von hier nicht in Betracht kommen den
Ausnahmen abgesehen (Senatsurteil vom 24. Januar 1984 VI ZR 61/82 - VersR 1984, 286 -
Glasknochen, und vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79 - VersR 1981, 1178) - an der vollen
Haftung des Schädigers nichts. Er ist insbesondere nicht geeignet, ein Mitverschulden des Verletzten zu
begründen (OLG Koblenz VRS 72, 403, 406 = VersR 1987, 122 i.V. mit NA-Beschluß des Senats vom
13. Januar 1987 - VI ZR 138/86 - Bluter als Mitfahrer auf einem Mokick).

Anders verhält es sich dagegen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Da der Verletzte nur
Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld hat, für dessen Festsetzung nach § 847 BGB
Billigkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, kann es, wie der Bundesgerichtshof wiederholt
ausgesprochen hat, bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes durch aus geboten sein zu
berücksichtigen, daß die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene
Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die
Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind (BGH, Urteil vom 16.
November 1961 - III ZR 189/60 - VersR 1962, 93; Senatsurteil vom 2. April 1968 - VI ZR 156/66 -
VersR 1968, 648, 650; vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 - VersR 197O, 281, 284; vom 29.
September 1970 - VI ZR 74/69 - VersR 197O, 1110, 1111; vom 22. September 1981 aaO. S. 1180).
Zu den Gesundheitsbeeintrachtigungen der Klägerin ist es, wovon im Sinne ihrer Revision auszugehen
ist, deshalb gekommen, weil die leichte Streifkollision der Fahrzeuge zu einer Lockerung des bei der
Klägerin einige Zeit zuvor in die Wirbelsäule eingesetzten Metallstücks geführt hat und dadurch weitere
Operationen mit für die Klägerin belastenden Folgen notwendig wurden.


Auszug: KG, Urteil vom 16.10.2003- 12 U 58/01

Grundsätzlich haftet ein Schädiger für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte
durch die Schädigungshandlung erleidet, gleich ob körperlicher oder seelischer Art, auch für das
unfallbedingte Zutagetreten vorhandener Schadensanlagen (vgl Senat, NZV 2003, 328 = KGR 2003,
160 Ls.; auch BGH, NJW 1998, 813). Für den Beweis einer Ursächlichkeit des Unfalls für die
Rechtsgutsverletzung, also den sogenannten "Ersterfolg" (haftungsbegründende Kausalität), gilt der
Maßstab des § 286 ZPO . Dies bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür
genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig
auszuschließen. Für die Ursächlichkeit zwischen einer feststehenden Verletzung des Rechtsgutes
(Körper oder Gesundheit) und der Weiterentwicklung oder dem Umfang des Schadens
(haftungsausfüllende Kausalität) hingegen gilt § 287 ZPO mit der Folge, dass hierfür der Beweis einer
überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt (vgl Senat, KGR 2000, 81 m. w. N.).

Grüße

Siegfried21
 
Hallo Inga1971

Vorschäden sind ein beliebtes Thema *vorsicht Ironie*

aber .....

BGH VersR 1969, 43: Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule hindern nicht, einen adäquaten Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem HWS-Syndrom anzunehmen
Bereits in seiner Entscheidung VersR 1969, 43 hat der BGH zur Frage der ausfüllenden Kausalität bei der Abgrenzung von Verschleißerscheinungen und Unfallfolgen grundsätzlich ausgeführt:
"... Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zwischen dem Unfall des Klägers und den bei ihm aufgetretenen Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger wegen der Verschleißerscheinungen an seiner Halswirbelsäule eine Veranlagung zu derartigen Beschwerden hatte. ...

Ebenso wenig kann die bloße Möglichkeit, daß auch ohne den Unfall gleiche oder ähnliche Beschwerden aufgetreten wären, zu einer Beschränkung der Ersatzpflicht führen. ..."


OLG Hamm v. 09.09.1993: Steht fest, daß der Geschädigte ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat, ist die Frage, ob dieses zu einem Dauerschaden geführt hat, im Haftpflichtrecht nach § 287 ZPO zu beurteilen; es genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO dürfen dem Geschädigten nicht dadurch genommen werden, daß im Rahmen der Beweiserhebung medizinische Sachverständige einen strengeren Beweismaßstab anlegen; eine Wahrscheinlichkeit, die auch medizinisch-wisssenschaftlichen Kriterien standhält, ist nicht Voraussetzung für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität.
Das Vorliegen adäquaten Ursachenzusammenhangs wurde vom OLG Hamm DAR 1994, 155 ff. (Urt. v. 09.09.1993 - 6 U 58/89) bejaht; dem Verletzten wurde ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM zugesprochen:
Steht fest, daß der Geschädigte ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat, ist die Frage, ob dieses zu einem Dauerschaden geführt hat, im Haftpflichtrecht nach § 287 ZPO zu beurteilen; es genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit.


Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO dürfen dem Geschädigten nicht dadurch genommen werden, daß im Rahmen der Beweiserhebung medizinische Sachverständige einen strengeren Beweismaßstab anlegen; eine Wahrscheinlichkeit, die auch medizinisch-wisssenschaftlichen Kriterien standhält, ist nicht Voraussetzung für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität.


aber auch so was gibt es......

OLG Hamm v. 18.10.1994 u. v. 21.10.1994: Kommen Unfallverletzungen und vorhandene Wirbelsäulenvorschädigungen gleichermaßen als Ursache von HWS-Beschwerden in Betracht, ist der Geschädigte hinsichtlich der Verursachung beweisfällig
In zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1994 hat das OLG Hamm die Kausalität späterer Beschwerden in Bezug auf das Unfallereignis mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit verneint. In der Entscheidung DAR 1995, 74 f. (Urt. v. 21.10.1994 - 9 U 85/94) hat es noch einmal bekräftigt, dass keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern eine überwiegende bzw. höhere Wahrscheinlichkeit im Rahmen des § 287 ZPO erforderlich, aber auch ausreichend sei. Weil aber bezüglich der Leidensursachen im konkreten Fall sowohl die vor dem Unfall vorhandene Wirbelfehlstellung wie auch die Unfallverletzungen selbst als gleichermaßen mögliche Ursachen in Betracht kämen, hat es den Geschädigten als beweisfällig angesehen.

In der Entscheidung DAR 1995, 76 f. (Urt. v. 18.10.1994 - 27 U 101/94) hat es nochmals klargestellt (und im Ergebnis die Kausalität verneint):
Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von HWS-Syndromen gibt es keine besonderen Darlegungs- und Beweisregeln. Die allgemeinen Grundsätze zur haftungsausfüllenden Kausalität gem. § 287 ZPO sind anzuwenden.


Es gibt zahlreiche Gründe für das Auftreten von Kopfschmerzen. Deshalb indiziert nicht allein schon die Feststellung, der Verletzte habe aufgrund eines Unfalls Kopfschmerzen gehabt, zugleich die Schlußfolgerung, dann seien auch alle weiteren Kopfschmerzen auf den Unfall zurückzuführen. Deshalb muß für jeden Zeitpunkt, den der Geschädigte seinem Schmerzensgeldbegehren zugrundelegt, der Unfall als Schmerzursache zumindest wahrscheinlich sein (§ 287 ZPO); dem Schädiger obliegt es nicht, eine anderweitige Schmerzauslösung (Reserveursache) nachzuweisen.


Weist der Geschädigte schon vor dem Unfall schwere degenerative Wirbelsäulenschäden auf, so besteht auch beim Auftreten ununterbrochener Kopfschmerzen seit der HWS-Verletzung keine Vermutung für eine Unfallabhängigkeit. Gravierende Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule können jederzeit anläßlich gewöhnlicher Alltagsereignisse vorübergehend oder dauerhaft Schmerzen bewirken.



Grüßle vom Herzblut
 
Hallo,

wichtig ist bei der Angelegenheit bzw. Begutachtung, das
Sozialversicherungsrecht und Zivilrecht, auseinander gehalten werden.


BGH v. 19.04.2005- VI ZR 175/04

Zur haftungsausfüllenden Kausalität bei mitverursachtem Beschwerdezuwachs

z. B. richtunggebende Veränderung/Verschlimmerung

Diese aus dem Sozialversicherungsrecht stammende Formulierung (vgl. BSGE 6, 87; 6, 192, BSG, Soz-R 3-3100 § 10 Nr. 6) gibt für die Beurteilung der für die zivilrechtliche Haftung notwendigen Ursächlichkeit im juristischen Sinn nichts her (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 347; vom 20. November 2001 VI ZR 77/00 VersR 2002, 200, 201).

Haftungsrechtlich ist eine richtunggebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1999 VI ZR 374/97 VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 VI ZR 201/99 VersR 2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 VI ZR 77/00 aaO).

Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht darauf berufen, daß der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchtigung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne daß die Vorschäden "richtunggebend" verstärkt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363; 132, 341, 345; vom 26. Januar 1999 VI ZR 374/97 aaO, jeweils m.w.N.).

Grüße

Siegfried21
 
Hallo,

Ergänzung HWS,Vorschaden:eek: etc.

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 11/05-29.08.2005

Auszug:


Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die bezeichneten degenerativen Vorschäden der Halswirbelkörper nebst der
Zwischenräume und Zwischenwirbelgelenke jedenfalls bis zum Kollisionsereignis symptomlos waren und keine Behandlung
erforderten.

Die Frage, ob nach einem Unfall aufgetretene Beschwerden des Geschädigten aufgrund einer Vorschädigung auch ohne
das Unfallereignis aufgetreten wären, ist eine Frage der hypothetischen bzw. überholenden Kausalität und steht zur Beweislast des
Schädigers


(OLG Hamm NZV 2002, 171; OLG Köln VersR 1998, 1249). Die Beklagten beschränken sich jedoch darauf, die
Richtigkeit der Behauptung des Klägers in Abrede zu stellen, vor dem Unfall keinerlei Nacken- und Schulterbeschwerden gehabt zu
haben (Bl. 59 d.A.). Deshalb sieht sich der Senat in freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) in Abweichung von der durch den
Sachverständigen B. dargelegten Auffassung nicht gehindert, in Übereinstimmung mit der unfallnahen Erstdiagnose des leitenden
Arztes der Abteilung für Unfallchirurgie des E. Krankenhauses Düsseldorf Dr. v. K. die durch den Kläger angegebenen
Schmerzzustände und Bewegungseinschränkungen - obwohl es sich um nicht objektivierbare Umstände handelt - als Anzeichen
einer erlittenen Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule zu bewerten. Auch die zeugenschaftlichen Darlegungen des Hausarztes
des Klägers, des Zeugen Dr. C., stützen diese Feststellungen.

usw. siehe Anhang;).

Grüße

Siegfried21
 

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