Hallo liebe Gemeinde,
was kann man noch unternehmen, wenn keine Behörde glaubt zu ständig zu sein.
MfG.
Pit
Unter Vorläufigem Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz oder teils unzutreffend, aber verbreitet Eilverfahren) versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam zu schützen. Die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren ist für einen wirksamen Rechtsschutz nicht ausreichend, wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde. Die Möglichkeit, einstweilen eine etwaige Rechtsverletzung zu verhindern, kann sowohl gesetzlich bestimmt sein, als auch von einer Behörde oder von einem Gericht angeordnet werden. Während sich gesetzlicher Vorläufiger Rechtsschutz darauf beschränkt, Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (→ Suspensiveffekt), können durch Anträge auch gestaltende Regelungen erreicht werden.
Allgemeines
Allen Formen des Vorläufigen Rechtsschutzes ist gemeinsam, dass sie keine endgültige Entscheidung treffen und auch nur vorläufig die Schaffung vollendeter Tatsachen nicht gestatten (grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Vorläufiger Rechtsschutz kann nur so lange beansprucht werden, wie ein Recht in der Hauptsache geltend gemacht wird oder (noch) geltend gemacht werden kann (sog. latente Akzessorietät des Vorläufigen Rechtsschutzes). Grundsätzlich wird Vorläufiger Rechtsschutz in allen Rechtsbereichen gewährt.
Bei Vorläufigem Rechtsschutz durch ein Gericht ist der Prüfungsmaßstab reduziert (so genannte summarische Prüfung) und die Art der Darlegung weicht vom Hauptsacheverfahren ab. Das Gericht kann auch ohne mündliche Verhandlung oder sonstige Anhörung entscheiden und Fristen abkürzen. Die Notwendigkeit zur Beschleunigung des Verfahrens lässt in der Regel die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Ortsbesichtigung, Sachverständigengutachten) nicht zu. Entschieden wird grundsätzlich auf der Basis des vorgetragenen oder bekannten Sachverhalts und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen, in solchen Fällen ist zugelassen, eine eidesstattliche Versicherung zu berücksichtigen.
Abgrenzung
Der Vorläufige Rechtsschutz ist vom vorbeugenden Rechtsschutz zu unterscheiden, welcher schon vor der Entstehung von Rechtspositionen verhindern soll, dass diese Rechte später nicht oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten oder unzumutbaren Nachteilen durchgesetzt werden können. Typischer Fall ist das Planungsrecht, in dem auf eine vorbeugende Unterlassungsklage verwiesen wird, um spätere Planungsschritte nicht zu behindern. Hierfür stehen jedoch grundsätzlich keine Eilverfahren zur Verfügung. Klage befugt ist man vielmehr nur, so lange eine Rechtsgutsverletzung droht und noch nicht eintritt, aber initiale Planungs,- und Entwicklungsschritte eine erkennbare Stufentendenz festlegen und noch anfechtbar sind.
Beispiel: Bei Beplanung neuer Baugebiete, in denen u.a. eine störende Nachbarschaft durch Immissionen entstehen wird, muss man die Planungsentscheidungen angreifen und nicht erst nach Heranrücken der Bebauung die letzte umzusetzende Baugenehmigung vor der Haustür. Zwar ist man als Dritter am Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, jedoch ist man dann bereits materiell präkludiert und kann die Genehmigung in der Sache nicht verhindern. → sog. Schweinemast-Fall.
was kann man noch unternehmen, wenn keine Behörde glaubt zu ständig zu sein.
MfG.
Pit
Unter Vorläufigem Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz oder teils unzutreffend, aber verbreitet Eilverfahren) versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam zu schützen. Die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren ist für einen wirksamen Rechtsschutz nicht ausreichend, wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde. Die Möglichkeit, einstweilen eine etwaige Rechtsverletzung zu verhindern, kann sowohl gesetzlich bestimmt sein, als auch von einer Behörde oder von einem Gericht angeordnet werden. Während sich gesetzlicher Vorläufiger Rechtsschutz darauf beschränkt, Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (→ Suspensiveffekt), können durch Anträge auch gestaltende Regelungen erreicht werden.
Allgemeines
Allen Formen des Vorläufigen Rechtsschutzes ist gemeinsam, dass sie keine endgültige Entscheidung treffen und auch nur vorläufig die Schaffung vollendeter Tatsachen nicht gestatten (grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Vorläufiger Rechtsschutz kann nur so lange beansprucht werden, wie ein Recht in der Hauptsache geltend gemacht wird oder (noch) geltend gemacht werden kann (sog. latente Akzessorietät des Vorläufigen Rechtsschutzes). Grundsätzlich wird Vorläufiger Rechtsschutz in allen Rechtsbereichen gewährt.
Bei Vorläufigem Rechtsschutz durch ein Gericht ist der Prüfungsmaßstab reduziert (so genannte summarische Prüfung) und die Art der Darlegung weicht vom Hauptsacheverfahren ab. Das Gericht kann auch ohne mündliche Verhandlung oder sonstige Anhörung entscheiden und Fristen abkürzen. Die Notwendigkeit zur Beschleunigung des Verfahrens lässt in der Regel die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Ortsbesichtigung, Sachverständigengutachten) nicht zu. Entschieden wird grundsätzlich auf der Basis des vorgetragenen oder bekannten Sachverhalts und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen, in solchen Fällen ist zugelassen, eine eidesstattliche Versicherung zu berücksichtigen.
Abgrenzung
Der Vorläufige Rechtsschutz ist vom vorbeugenden Rechtsschutz zu unterscheiden, welcher schon vor der Entstehung von Rechtspositionen verhindern soll, dass diese Rechte später nicht oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten oder unzumutbaren Nachteilen durchgesetzt werden können. Typischer Fall ist das Planungsrecht, in dem auf eine vorbeugende Unterlassungsklage verwiesen wird, um spätere Planungsschritte nicht zu behindern. Hierfür stehen jedoch grundsätzlich keine Eilverfahren zur Verfügung. Klage befugt ist man vielmehr nur, so lange eine Rechtsgutsverletzung droht und noch nicht eintritt, aber initiale Planungs,- und Entwicklungsschritte eine erkennbare Stufentendenz festlegen und noch anfechtbar sind.
Beispiel: Bei Beplanung neuer Baugebiete, in denen u.a. eine störende Nachbarschaft durch Immissionen entstehen wird, muss man die Planungsentscheidungen angreifen und nicht erst nach Heranrücken der Bebauung die letzte umzusetzende Baugenehmigung vor der Haustür. Zwar ist man als Dritter am Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, jedoch ist man dann bereits materiell präkludiert und kann die Genehmigung in der Sache nicht verhindern. → sog. Schweinemast-Fall.