Hallo Paro,
hier noch eine Unterstützung zum Beweisantrag.
Nur ich hatte meinem Anwalt vertraut, dass er ausreichend von mir informiert gewesen wäre, leider erhob er keinen Einspruch gegen offensichtliche Fehler des Richters, Ende Ablehnung meines Antrags, Kommentar Anwalt, wir gehen in die Berufung.
Bei einem SozialGerichtsprozess (SG) habt ihr das gleiche Recht zu Einsprüchen oder Anträgen wie Euer evtl. anwesender Anwalt und davon solltet ihr Gebrauch machen, wenn Ihr meint es liefe nicht richtig.
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Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass die Anwälte entweder mit Vorsatz den Prozess für den Mandanten (UO)versieben, oder einfach überfordert sind.
Ich unterstütze den Vedacht von Paro, dass hier zuviel den Anwälten vertraut wird. Ein SHT, das sich gerade mal bewußt soweit orientieren kann, dass es sich vielleicht selbst noch ein Essen machen kann (Haferflocken mit Milch), das hat hier Null Chance, einen Prozess zu gewinnen,
bei diesen juristischen Rafinessen.
Der Verwaltungsprozess ist in etwa gleich dem Sozial-Prozess:
"Im Verwaltungsprozess
Grundsätzlich ist das Verwaltungsgericht gemäß des in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Jedoch ist es den Parteien unbenommen, bedingte oder unbedingte Beweisanträge zu stellen.
Anders als im Zivilprozess kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ein unbedingter Beweisantrag nur in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Antragsteller sollte auf die Protokollierung des Beweisantrags achten. Nur über einen derartigen Beweisantrag ist durch Beweisbeschluss vor der Urteilsverkündung zu entscheiden, mit der Folge, dass der Beweisführer auf das Ergebnis noch reagieren kann. Über Beweisanträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen (z.B. in Schriftsätzen gestellte Beweisanträge), kann mit der endgültigen Entscheidung entschieden werden. Sie gelten als bedingte Beweisanträge.
Der Beweisantrag muss das Beweisthema und das Beweismittel enthalten. Dabei muss das Beweismittel konkret bezeichnet werden und eine zu beweisende Tatsache als Beweisthema genannt sein. Zudem muss die Entscheidungserheblichkeit des Beweises dargelegt werden.
Wird ein unbedingt gestellter Beweisantrag abgelehnt, hat der Antragsteller folgende Möglichkeiten:
· Er kann einen neuen Beweisantrag stellen, ggf. kann er sich in der mündlichen Verhandlung dazu eine Bedenkzeit erbitten.
· Er kann die Ablehung zur Einlegung der Berufung verwerten.
· Er kann eine Gehörsrüge erheben.
Die Ablehnung eines bedingten Beweisantrages kann nur mit der Aufklärungsrüge angefochten werden."
Ablehnungsgründe
Das Gericht hat den Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen. Die Zivilprozessordnung enthält keine gesetzlich normierten Ablehnungsgründe, § 244 Abs. 3-5 StPO ist daher bei Vorliegen der Analogievoraussetzungen entsprechend anzuwenden.
Ein unzulässiger Beweisantrag wäre der Beweisermittlungsantrag.
Das Gericht kann einen Sachverständigenbeweis ablehnen, wenn es über die zu beweisenden Tatsachen eigene Sachkunde besitzt, es muss aber darlegen, woher die Kenntnisse kommen.
BGH 03.05.2000 - 1 StR 125/00 (Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen)
BayObLG 15.05.1986 - 1 ObOWi 81/86(Form der Ablehnung eines Beweisbeschlusses)
Becker: Die Rechtsprechung des BGH zum Beweisantragsrecht; NStZ 2005, 493
Becker: Die Rechtsprechung des BGH zum Beweisantragsrecht; NStZ 2004, 432
Becker: Die Rechtsprechung des BGH zum Beweisantragsrecht; NStZ 2003, 415
Burgard/Fresemann: Der Beweisantrag bezüglich einer vom Zeugen zu bekundenden Negativtatsache; wistra (Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht) 2000, 88
Deckers: Der strafprozessuale Beweisantrag; 1. Auflage 2002
"
Vor einiger Zeit habe ich einen Bericht gelesen, von einem UO (nicht hier im Forum), über einen gestellten Berufungsantrag, der
abgelehnt wurde, mit der Begründung:
ein Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt/gestellt.
Der Anwalt des UO habe
in der mündlichen Verhandlung, trotz der schriftlichen Einreichung
vor der mündlichen Verhandlung, einen Beweisantrag über die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen gestellt, weil der Erstere angab nicht spezialisiert genug zu sein für den Sachverhalt.
Das Gericht habe den Anwalt beschimpft, weil er es wagte, einen Beweisantrag zu stellen, das hätte er hier nicht zu tun, wenn überhaupt, dann höchstens zu erbitten.
Neue Beweisanträge mögen die Gerichte nicht, wenn das Urteilsziel schon vorher feststeht.
Der Anwalt habe sich gefügt und gesagt, dass er darum bitte.
Das Gericht habe das Protokoll manipuliert und den Beweisantrag aus dem Protokoll gelöscht.
Deshalb war er nicht mehr in der Akte beim Berufungsgericht zu finden.
Es gibt Ansichten, dass ein Beweisantrag
in der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden muss, andere Ansichten, Putzo, sagt, dass es reicht, wenn der Beweisrantrag
vor der mündlichen Verhandlung
schriftlich dem Gericht vorgelegt wird.
Ich denke wie Paro,
auf jeden Fall den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vortragen, auf Protokollierung bestehen, und dies kontrollieren.
Wenn ein Berufungsgericht die Akte vom vorherigen Gericht geliefert bekommt,
darin sind Manipulationen nicht aufgeführt!
Eine Ansicht:
Zitiere:"Wenn ein Beweisantrag nicht gestellt oder zwar gestellt und in der abschließenden mündlichen Verhandlung nicht zu Protokoll wiederholt wird, geht die BFH-Rechtsprechung von einem stillschweigenden Verzicht aus (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Dann kann die unterlassene oder fehlerhafte Beweisaufnahme in der Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gerügt werden; daran scheitern diese Rechtsmittel häufig. "
weiter:
" Es verstößt gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, wenn das OVG bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung die Zulässigkeit der mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge in prozessrechtswidriger und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzender Weise abgelehnt, davon abhängig macht, dass eine entsprechende Rüge bereits beim Verwaltungsgericht erhoben worden war. Die Annahme einer solchen generellen Rügeobliegenheit – außerhalb im Einzelfall gegebener Korrekturmöglichkeiten gerichtlicher Pannen, Irrtümer oder Missverständnisse beiAblehnung eines Beweisantrages – stellt eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwernis für die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges dar."
Beschluss des VerfGH des Landes Berlin vom 19. 12. 2006 – VerfGH 45/06.
Gruß Ariel