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Vom MDK gesundgeschrieben, Krankengeld eingestellt = Arbeitslosengeld

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Okt. 2010
Beiträge
1,114
Die aktuellen Beispiele von

Rennsemmel
https://www.elo-forum.org/schwerbeh...-tk-weiterhin-au-wovon-leben.html#post2154928

anja.maus
Kein Krankengeld trotz positivem Gutachten - Krankengeld - Sozial-Krankenkassen-Gesundheitsforum

zeigen Optimierungsbedarf. Deswegen nochmals zusammenfassend:

Wenn MDK und Krankenkasse die weitere Arbeitsunfähigkeit verneinen und das Krankengeld eingestellt
wird, kommt die Arbeitsagentur in Spiel:

- sofort arbeitsuchend melden

- spätestens am ersten Tag nach dem – angeblichen – Ende der AU persönlich arbeitslos melden

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/so-beantragen-sie-arbeitslosengeld

Achtung: von der Arbeitsagentur nicht unverrichteter Dinge wegschicken lassen, auch nicht wenn der
behandelnde Arzt entgegen der Beurteilung des MDK weiter AU bescheinigt und die Frage der Leistungs-
fähigkeit / Verfügbarkeit ungeklärt ist, sondern beharren auf:

- § 6 Abs. 2 Satz 1 AU-RL (danach ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes grundsätzlich verbindlich
bis etwas anderes festgestellt ist: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1300/AU-RL_2016-10-20_iK-2016-12-24.pdf)

- § 86 SGB X https://dejure.org/gesetze/SGB_X/86.html

- § 96 SGB X https://dejure.org/gesetze/SGB_X/96.html

Mit anderen Worten: Für die Schnittstelle zwischen Krankenkasse und Arbeitsagentur ist die Leistungsfähig-
keit vom MDK festgestellt. Wenn dies für die Einstellung des Krankengeldes ausreichend ist, muss es auch
für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes genügen.

Wichtig ist in diesem Fall, sich der Arbeitsvermittlung im Rahmen des Leistungsvermögens zur Verfügung
zu stellen – auch wenn das Leistungsvermögen (von KK / AA) erst noch zu klären ist (und vielleicht bei
„Null“ liegt, womit dann weiter Krankengeld zustehen dürfte und in der Zwischenzeit auch Arbeitslosen-
geld nach der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommt, § 145 SGB III
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/145.html).

Weil auf dem Verschiebebahnhof zwischen Krankenkassen und Arbeitsagentur die Weichen gelegentlich
verstellt sind, empfiehlt es sich, bei der Arbeitsagentur sofort einen Antrag auf vorläufige Leistungen,
§ 43 SGB I, https://dejure.org/gesetze/SGB_I/43.html, zu stellen, vgl. Beschluss des Sozial-
gerichts Darmstadt vom 20.11.2012, S 1 AL 358/12 ER,
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157039.

Wenn irgend etwa unklar oder offen bleibt: Beratung verlangen, § 14 SGB I
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/14.html

Zum Vorgehen gegen die Krankengeld-Einstellung gesondert, später ...
 
hallo Machts Sinn,

danke für deinen Beitrag, welche vielen wie immer sehr weiterhilft.

Eine Frage habe ich an dich:

Du empfehlst den Antrag gemäß § 43 SGB I gegenüber der Arbeitsagentur zu stellen, weshalb nicht gegenüber der Krankenkasse?

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

du hast recht: natürlich auch gegenüber der Krankenkasse!
Das kommt noch "zum Vorgehen gegen die Krankengeld-
Einstellung".

Schönen Gruß!
Machts Sinn
 
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