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Verweisungsberuf Automatenauffüller

JOS

Mitglied
Registriert seit
22 Okt. 2006
Beiträge
33
Keinen Verweisungsberuf „Automatenauffüller“ mehr!
Den Betroffenen ist es bekannt. Ihre Berufsunfähigkeitsrente bzw. Rente wg teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach neuem Recht wurde abgelehnt, weil die Deutsche Rentenversicherung insbesondere der Knappschaft Bahn See sie zwar als Facharbeiter anerkannte, aber noch der Meinung war, man könne seinen Lebensunterhalt als Automatenauffüller verdienen. Dies sei ein zulässiger Verweisungsberuf.
Wir haben in einem Musterprozess geklärt, das es diesen Verweisungsberuf nicht mehr gibt.:
Das Beweisergebnis LSG Essen vom 12.12.2006, Aktenzeichen L 18 KN 58/04:
Das Landessozialgericht führt eine Beweisaufnahme zu den Fragen durch, inwieweit knappschaftlich Versicherte auf die Tätigkeit eines Automatenauffüllers (auch Fahrverkäufer genannt) verwiesen werden können. Vernommen wurden in öffentlicher Sitzung als Sachverständiger der Geschäftsführer der größten bundesweiten Automatengesellschaft und der Geschäftsführer des Verbandes des Tabakgroßhandels. Im Rahmen der Beweisaufnahme kristallisierte sich heraus, dass in den vergangenen vier Jahren erhebliche Umstrukturierungen erfolgt sind. So haben wiederholte und erhebliche Tabaksteuererhöhungen zu einem Konsumrückgang geführt. Der Personalchef des größten Automatenaufstellers erklärte, dass infolge des ab dem 01.01.2007 greifenden Jugendschutzes (Chipkarte mit Geburtsdatum!) seit vier Jahren (Kenntnis des Gesetzes) keine Einstellungen mehr erfolgten und ein Einstellungsstop verhängt worden sei. Auch vom Verbandsgeschäftsführer wurde dies weitestgehend bestätigt. Es blieb unklar, wie sich die Lage zukünftig entwickeln würde. Der Verbandsgeschäftsführer berichtete, dass von 835.000 Automaten im Jahre 2002 zum Ende des Jahres 2006 noch ca. 500.000 übrig geblieben seien.

Für den Senat des Landessozialgerichts war damit erwiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Verweisung auf den Beruf des Automatenauffüllers ausgeschlossen ist. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, so dass lediglich die berufskundlichen Gutachten aus diesem Prozess Eingang in die Datenbanken der Sozialgerichtsbarkeit finden.
Es blieb im Verfahren ausdrücklich offen, ab wann diese veränderte tatsächliche Situation greift. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass für Versicherungsfälle ab den Jahren 2003/spätestens 2002/spätestens 2003 diese veränderte Rechtslage greift und Versicherte nicht mehr auf den Beruf eines Automatenauffüllers verwiesen werden dürfen. Wie sich dies zukünftig entwickelt wird, ist ebenfalls offen, hier kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
Tatsache ist jedoch, dass eine Vielzahl von knappschaftlich Versicherten deshalb keine Rente bekommen haben, weil sie auf den Beruf des Automatenauffüllers verwiesen wurden. Ihre Bescheide und Verfahren sollten (auch nach rechtskräftigem Abschluss) überprüft werden.
www.ra-ebener-siebold.de
mfg
JOS
 
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