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Verweigerung von Akteneinsicht

Christiane17

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
29 März 2016
Beiträge
1,218
.
Aus aktuellem Anlass:


Datenschutzrechte der Patienten

von Thilo Weichert

Abschnitt I bis IV | Abschitt V bis XIII
I. Die Wichtigkeit informationeller Patientenrechte
II. Rechtsgrundlagen
III. Allgemeines zu Patientenrechten
IV. Recht auf Auskunft
V. Recht auf Einsicht in Patientenakten
VI. Recht auf Benachrichtigung
VII. Anspruch auf Datenkorrektur (Berichtigung, Gegendarstellung)
VIII. Anspruch auf Datensperrung
IX. Anspruch auf Datenlöschung bzw. Aktenvernichtung
X. Recht auf Widerspruch/Einwand
XI. Schadensersatzanspruch
XII. Recht zur Inanspruchnahme fremder Hilfe


>>>>> XIII. Recht auf Strafanzeige

Verstöße gegen das Datenschutzrecht sind, soweit sie vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen wurden, i.d.R. als Ordnungswidrigkeit (§ 43 BDSG, § 44 LDSG SH) oder Straftat (§ 44 BDSG) sanktionierbar. Bei einer Verletzung des Patientengeheimnisses kommt zusätzlich ein Verstoß gegen § 203 Abs. 1, 3 StGB in Betracht. Der Patient hat das Recht einer Anzeige dieser Verstöße gegenüber der zuständigen Behörde. Dies ist bei Straftaten die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft. Sämtliche Straftatbestände sind als Antragsdelikte ausgestaltet (§ 44 Abs. 2 BDSG, § 205 StGB); d.h. die Tat wird nur auf Strafantrag verfolgt.


https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/dsrdpat2.htm


MfG Christiane
 
Hallo,

sehr alt leider:
Dies ist unser Webangebot mit Stand 27.10.2014. Neuere Artikel finden Sie auf der überarbeiten Webseite unter www.datenschutzzentrum.de.

Gruß von der Seenixe
 
man muss aber auch feststellen, dass derartige zusammenfassungen sonst kaum jemand macht und es Thilo Weichert ein anliegen war.

die ausführungen sollten auch nach wie vor gültigkeit haben und zumindest anhaltspunkte liefern. allerdings haben sich die bestimmungen in den §§ seitdem mehrfach geändert. ein nachlesen ist daher unbedingt nötig.


gruss

Sekundant
 
.
Mir ging es um die Strafbarkeit, da ich gerade einen konkreten Hinweis hatte. Und wer sich informieren will, kann das ja auf der Webseite.

MfG
 
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