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Verweigerung Akteneinsicht, SGB X, § 25

Marcela

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Juli 2009
Beiträge
763
Hallo,

mein Verschlimmerungsantrag beim Versorg.amt wurde abgelehnt (Erhöhung Grad d. Schädigung/OEG).

Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt u. um Akteneinsicht gebeten (um mein. Widerspruch zu begründen). Die Akteneinsicht wird mir verweigert. Sodann habe ich darum gebeten, dass ein von mir Bevollmächtigter die Akteneinsicht erhält. Daraufhin kam folg. Schreiben:
--------
Um die Akteneinsicht von einem Bevollmächt. durchführen zu lassen, benötigen wir eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht für diese Person.
Sobald diese vorliegt, wird der Ärztl. Dienst eine Entscheidung hinsichtlich der Akteneinsicht durch den Bevollmächtigten treffen.
Wie bereits im Schreiben v. 11/2018 ausgeführt, bestehen gegen eine herkömmliche Akteneinsicht (ohne Arzt) ärztlicherseits Bedenken.
Ob dies auch auf den Bevollmächtigen zutrifft bzw. ob Akteninhalte ohne Einschränkung kopiert werden können bedarf der Entscheidung eines Arztes!
---------

Da ich weder eigen-noch fremdgefährdent, noch suizidal bin (ebenso trifft nichts auf mich zu, was im § 25, Absatz 2, siehe unten, steht), darf mir bzw. meinem Bevollmächtigten eine Akteneinsicht eigentlich! nicht verwehrt werden.

Meine behandelt. Ärzte haben Atteste (das ich gesundheitl. in der Lage bin, Akteneinsicht zu nehmen) an das Vers.amt gesendet u. darum gebeten, dass mir bzw. m. Bevollmächt. Akteneinsicht gewährt wird.

Sollte das Amt mir diese weiterhin verweigern, fordere ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid an.

Habt ihr noch weitere Ideen was ich machen könnte?

Vielen Dank u. Grüße
Marcela


§ 25 SGB X Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

Zitat:
"Da ich weder eigen-noch fremdgefährdent, noch suizidal bin
Meine behandelt. Ärzte haben Atteste (das ich gesundheitl. in der Lage bin, Akteneinsicht zu nehmen) "

"Dienstaufsichtsbeschwerde"!

Grüße
 
Hallo Siegfried,

danke für deine Antwort. Meine Erfahrung ist, das diese Beschwerde im Papierkorb landet u. die Oberkrähe (beim Amt) der Unterkrähe kein Auge aushackt, da wird schön zusammengehalten,...

Auch Verweise auf BGB 630g, sowie 15 DSGVO, § 81b SGB X i.V.m. § 54 Abs. 5 SGG waren nicht zielführend. Der Datenschutzbeauftragte ist ebenfalls involviert, wobei dieser ein zahnloser Tiger ist, ohne Weisungsbefugnis.

Grüße
Marcela
 
hallo Macela,

Meine Meinung:

keine Ahnung - prüfe ob, eine Strafanzeige hier in Frage für Dich kommen kann

Lg.Rolandi
 
In seiner Entscheidung zum Akteneinsichtsrecht vom 9.1.2006 (2 BvR 443/02) hat das Bundesverfassungsgericht den hohen Wert dieses Rechts betont (was selbstverständlich auch für Bereiche jenseits der Forensik gelten sollte) und ausgeführt: "Ärztliche Krankenunterlagen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen betreffen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre. Deswegen und wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in solchen Unterlagen enthaltenen Informationen für selbstbestimmte Entscheidungen des Behandelten hat dieser generell ein geschütztes Interesse daran, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt. Dies gilt in gesteigertem Maße für Informationen über die psychische Verfassung."

VLG
Elvis64
 
Hallo Elvis,

ganz herzlichen Dank für dieses sehr wichtige Urteil! Ich hatte in Erinnerung, dass die Akteneinsicht ein hohes rechtl. Gut ist, was nicht einfach so verweigert werden darf, aber das Urteil dazu habe ich leider nicht gefunden. Daher besten Dank, Du hast mir immens geholfen!

Ich werde dies beim Entsorg.amt anbringen u. hoffe nicht, dass ich die Akteneinsicht dennoch einklagen muß. Ich werde weiter berichten.

Danke u. Grüße
Marcela
 
Hallo,

einstweilige Verfügung Sozialrecht

..... Die wichtigste Voraussetzung ist, dass ohne einstweilige Anordnung eine Notlage droht. Man kann auch sagen, dass "Gefahr im Verzug" ist. Juristisch wird diese Voraussetzung als "Anordnungsgrund" bezeichnet. ......

Ich nehme an Akteneinsicht (wg. Widerspruchsbegründung) ist keine Notlage?

Danke u. Grüße
Marcela
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo Marcela,

solche "weichen" begriffe sind immer dehnbar in der auslegung. eine notlage kann ja auch dadurch entstehen, dass der widerspruchsbegründung auch nicht ewig zeit gegeben ist. und dazu muss man natürlich die fakten und tatsachen, wie sie sich aus den akten ergeben, kennen. ergo: notlage der unmöglichkeit auf umstände einzugehen, deren kenntnis aber durch akteneinsicht in einem definierbaren zeitraum nötig sind.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

vielen Dank für deine Info, so sehe ich das auch, ohne Akteneinsicht keine "zeitnahe" Widerspr.begründung. Ohne Widerspr.begründung keine Bescheiderteilung,...

Frage:
benötige ich für die einstweilige Verfügung (Akteneinsicht) einen rechtsmittelfähigen Bescheid. v. Vers.Amt? Das Amt hat mir diesen trotz Aufforderung noch nicht gesendet.

Grüße
Marcela
 
Hallo Sekundant,

Danke für deine Hilfe u. Grüße
Marcela
 
Hallo Marcela,

wenn Du Mitglied z.B. im VDK bis (oder wirst) dann kann dieser Sozialverband qua Vollmacht für dich die Akteneinsicht beantragen. Die gesamte Akte wird dann an den VDK gesendet und Du kannst dann hingehen und der Mitarbeiterin markieren, was sie für Dich alles kopieren soll. Wenn Du also über VDK die Akten anfordern läßt, sollte es keine Probleme geben, da das Versorgungsamt genau weiß, daß die Einsichtnahme ein geltendes Recht darstellt und so kann man denen Beine machen. Die Sozialverbände sind auch über angebundene Juristen fit und gegen eine geringe Gebühr übernehmen die sogar die Kosten für juristische Auseinandersetzungen mit den Sozialträgern wie Versorgungsamt usw.. Der VDK kann auch gegen relativ geringe Kosten dann ein Klageverfahren z.B. wegen abgelehnter Erhöhung eines GdB für Dich übernehmen.
Auch im Zusammenhang mit einer Widerspruchsfrist kennen die sich aus :)

Gruß Bobb
 
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