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Verweigerung Akteneinsicht, SGB X, § 25

Hallo ptpspmb,

Deine Meinung gut und schön, aber Marcela hat das Recht auf Akteneinsicht und du findest ok, wenn man ihr das nicht gewährt?!
Zumal es keine medizinisch-sachlichen Gründe gibt, wie die Datenschutzbeauftragte ja festgestellt hat.

Viele von uns wissen, warum es sinnvoll ist, die gesamte Akte zu sehen und dass das Vorliegen (zu Hause in Kopie) auch wichtig ist für ein genaueres Studieren und ggf. Angreifen.

LG

P.S. Das ist als wenn dir jemand sagt: Du hast das Recht, fair behandelt zu werden, dir dann ein Bild zeigt, auf dem Menschen fair behandelt werden und dich in Dunkelhaft steckt. Oder: Du hast das Recht, etwas zu essen und dir eine Speisekarte zeigt, danach Essen verweigert. Ok, Vergleiche hinken ...
 
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Hallo HWS-Schaden,

ok, du hast Recht!
Ein Beispiel, was nützt es dir, wenn du "Recht" hast, es aber nicht bekommst!
Was nützt es dir, wenn du dich daran aufreibst?
Das gleiche Spiel haben doch schon sehr viele User hier hinter sich!
Ich weis von was ich schreibe, die gleiche Sch...... habe ich hinter mir!
Es macht keinen Sinn sich zu verkämpfen!
Schon garnicht mit denen vom Versorgungsamt!
Wie du schon geschrieben hast, von 30% auf 50% zu kommen, musst du als Antragsteller den Kopf unter dem Arm bringen, damit die sich überhaupt mit der Sache auch nur ansatzmäßig auseinander setzen!
Wenn es neue Fakten gibt, dann macht das Sinn!
 
Hallo

Die Diskussion führt leider ins off topic.
Wenn die Hoffnung (Erfolgsaussicht) gering ist, weil die Gegenseite so mächtig ist und nicht weil die Sache wegen ihres Inhalts aussichtslos ist, dann spricht das nach meinem Verständnis dafür, die Betroffenen zu unterstützen und nicht dafür, ihnen zu sagen, dass sie der Gegenseite nachgeben = Recht geben und auf ihr Recht und ihr Interesse verzichten sollen!

Es geht um Akteneinsicht. Die braucht man bekanntlich, um sich gegen die Gegenseite positionieren zu können.
Selbst wenn es dabei (im Ziel des Antrags) um die Frage "GdB 30 oder GdB 50" ginge: Wie soll man die Entscheidung GdB 30 angreifen ohne Akte? Der Tipp: "Entscheidung hinnehmen und irgendwann noch einmal versuchen, vielleicht hat man dann mehr Erfolg.", zeigt doch gerade deutlich auf, dass damit eine Willkürentscheidung empfohlen wird, weil die Entscheidung nicht mit sachlich richtigem Handeln überprüft würde und abhängig von der Laune der entscheidungtreffenden Person wäre.

In der Sache geht es hier m.W. nicht um GdB 30 oder 50, aber das soll das Argument niciht sein.
Vom Ergebnis der Entscheidung kann viel abhängen. Deshalb (und nicht weil man Recht haben möchte) kämpft man um eine sachlich richtige Entscheidung.

Hallo ptpspmb
Wie du schon geschrieben hast, von 30% auf 50% zu kommen, musst du als Antragsteller den Kopf unter dem Arm bringen,
Das habe ich nicht geschrieben.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Marcela,

hier mal ein Link bzgl. Schweigepflicht / Einsichtnahme in Patientenakten gem. "Psychotherapeutengesetz".
Dein Gutachter beim Versorgungsamt hat ja eine Befunderhebung gemacht und sieht wohl eine "psychodynamische Reaktion" Deinerseits bei Kenntnisnahme des Inhaltes oder Teilen des Inhaltes seines Gutachtens.
Dein Gutachter ist zwar wohl nicht Dein behandelnder Psychotherapeut, doch evtl. könnte das VA die Akteneinsicht durch Dich selbst als Patientin aus diesen oder ähnlichen Gründen versuchen zu verweigern, die sich hier aus dem Einsichtsrecht des Patienten in die Aufzeichnungen von Psychotherapeuten ergeben. Es geht hier auch um Grundsätzliches wie z.B "objektive" und "subjektive" Befunde usw.

1.
Unter der Rubrik "Akteneinsicht" wird dort genannt:
Bernd Rasehorn (Rechtsanwalt und Justitiar der Psychotherapeutenkammer Bremen) Vielleicht ein Spezialist für Deine Fragen?
Hast Du schon mal versucht einen Beratungsschein über das Amtsgericht für ein RA-Gespräch zu bekommen, wie ich es empfohlen hatte?

2.
Der Autor dieses Artikels Dr. Jürgen Thorwart ist auch im Impressum ersichtlich - vielleicht mal Kontakt aufnehmen siehe unter der Rubrik "Forum Schweipflicht und Datenschutz", wo er diese Kontaktaufnahme anbietet? Vielleicht kann er Dir Hinweise geben, welches Rechtsgebiet es grundsätzlich betrifft und wie Du jetzt vorgehen kannst?
Impressum (Telemediengesetz, Rechtsberatung)


3.
Unter der Rubrik "Urteile" - veröffentlicht
16.09.1998
1 BvR 1130/98
(NJW 1998, 1777

Bundesverfassungsgericht (1.Kammer des Ersten Senates)
BVerfG

Die Rechtsprechung des BGH zum Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen (BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328; BGHZ 85, 339 = NJW 1983, 330; BGHZ 106, 146 = NJW 1989, 764) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (...). Die verweigerte Einsicht in psychiatrische Behandlungsunterlagen mit Hinweis auf medizinische Bedenken (therapeutischer Vorbehalt) verstößt im verhandelten Fall nicht gegen die Verfassung. Die Begrenzung des Einsichtsrecht auf physikalisch objektivierte Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen ohne Ausnahme ist hingegen problematisch und entspricht nicht den Vorgaben des BGH, das sich das Einsichtsrecht unter Umständen auch auf nicht objektivierte Befunde erstrecken kann.

4.
Du kannst auch selbst mal die weiteren Rubriken durchforsten, wie z.B. "Kontakte".
Dort zu finden:
Unabhängige Patientenberatung Deutschland

5.
Unter der Rubrik "Startseite" zu finden:
Juristische, praktische und psychodynamische Aspekte der beruflichen Verschwiegenheit

Es ergeben sich evtl. weitere nützliche Hinweise - bitte klicke Dich mal durch, da es ja auch allgemein das Datenschutzrecht, Selbstbestimmungsrecht usw. betrifft.


Gruß Bobb
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

vielen Dank an alle nochmals für eure unermüdliche Unterstützung.

@bobb - DANKE!
Beratungsschein vorhanden, aber kein RA möchte für 50 € (35 v. d. Staatskasse, 15 € mein Eigenanteil) AE beantragen. Obwohl dem RA die Akte kostenfrei zugesendet wird, ich meine Kopien selber mache.

@ptbspmb - DANKE!
Zitat: Es macht keinen Sinn sich zu verkämpfen! Da hast du absolut recht, es kostet alles soviel Kraft, die ich gar nicht mehr habe,....

@HWS-Schaden - DANKE!

erschöpfte Grüße
Marcela
 
hallo Marcela,

manchmal ist der anfang hilfreicher als der verlauf. eingangs hattest du eine antwort zitiert:

Um die Akteneinsicht von einem Bevollmächt. durchführen zu lassen, benötigen wir eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht für diese Person.

bei der AE durch einen bevollmächtigten ist weder ein RA noch ein arzt explizit angesprochen. ergo muss ein "bevollmächtigter" lediglich eine vollmacht von dir haben. es werden sicher bestimmte voraussetzungen gestellt werden, aber auf diesem weg würde ich vorgehen.


gruss

Sekundant
 
Hallo

@Sekundant Das bisher geschilderte Problem war, dass die bevollmächtigte Person auch keine Einsicht in die vollständige Akte inkl. Kopiermöglichkeit erhielte.
@Marcela Ist das noch der Stand?

Wenn dir es etwas nützt, wenn ein weit entfernter RA in einer anderen Stadt in D. die Akte (für 50€) anfordert, Marcela, dann schreib eine PN.

LG
 
ja, ist bekannt. ich kann aber nicht alles schreiben, ich habe probleme und mir "fällt der stift" immer aus der hand.


gruss

Sekundant
 
Hallo,

hiermit möchte ich mich bei allen die mich hier so toll unterstützt haben sehr herzlich bedanken!

Durch eure Hilfe ist mir jetzt Akt.einsicht genehmigt worden. Der Leiter d. Datenschutzbehörde hat das für mich durchgeboxt, ich wußte nicht, dass diese Behörde weisungsbefugt ist, bin jetzt eines besseren belehrt worden.

Meine Akte wurde nun an die von mir gewünschte Stelle gesendet. Bis jetzt ist sie dort leider noch nicht angekommen.

Ich muß positiv denken, die Akte ist nicht verloren gegangen, alles wird gut,...

Tolles Forum - super User - DANKE

LG
Marcela
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Marcela,

dies freut mich sehr für Dich!!!

Nun wünsche ich Dir guten Erhalt der Akte und eine korrekte Aktenführung :cool:.

Viele Grüße

Kasandra
 
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