Hallo,
mein Verschlimmerungsantrag beim Versorg.amt wurde abgelehnt (Erhöhung Grad d. Schädigung/OEG).
Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt u. um Akteneinsicht gebeten (um mein. Widerspruch zu begründen). Die Akteneinsicht wird mir verweigert. Sodann habe ich darum gebeten, dass ein von mir Bevollmächtigter die Akteneinsicht erhält. Daraufhin kam folg. Schreiben:
--------
Um die Akteneinsicht von einem Bevollmächt. durchführen zu lassen, benötigen wir eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht für diese Person.
Sobald diese vorliegt, wird der Ärztl. Dienst eine Entscheidung hinsichtlich der Akteneinsicht durch den Bevollmächtigten treffen.
Wie bereits im Schreiben v. 11/2018 ausgeführt, bestehen gegen eine herkömmliche Akteneinsicht (ohne Arzt) ärztlicherseits Bedenken.
Ob dies auch auf den Bevollmächtigen zutrifft bzw. ob Akteninhalte ohne Einschränkung kopiert werden können bedarf der Entscheidung eines Arztes!
---------
Da ich weder eigen-noch fremdgefährdent, noch suizidal bin (ebenso trifft nichts auf mich zu, was im § 25, Absatz 2, siehe unten, steht), darf mir bzw. meinem Bevollmächtigten eine Akteneinsicht eigentlich! nicht verwehrt werden.
Meine behandelt. Ärzte haben Atteste (das ich gesundheitl. in der Lage bin, Akteneinsicht zu nehmen) an das Vers.amt gesendet u. darum gebeten, dass mir bzw. m. Bevollmächt. Akteneinsicht gewährt wird.
Sollte das Amt mir diese weiterhin verweigern, fordere ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid an.
Habt ihr noch weitere Ideen was ich machen könnte?
Vielen Dank u. Grüße
Marcela
§ 25 SGB X Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
mein Verschlimmerungsantrag beim Versorg.amt wurde abgelehnt (Erhöhung Grad d. Schädigung/OEG).
Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt u. um Akteneinsicht gebeten (um mein. Widerspruch zu begründen). Die Akteneinsicht wird mir verweigert. Sodann habe ich darum gebeten, dass ein von mir Bevollmächtigter die Akteneinsicht erhält. Daraufhin kam folg. Schreiben:
--------
Um die Akteneinsicht von einem Bevollmächt. durchführen zu lassen, benötigen wir eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht für diese Person.
Sobald diese vorliegt, wird der Ärztl. Dienst eine Entscheidung hinsichtlich der Akteneinsicht durch den Bevollmächtigten treffen.
Wie bereits im Schreiben v. 11/2018 ausgeführt, bestehen gegen eine herkömmliche Akteneinsicht (ohne Arzt) ärztlicherseits Bedenken.
Ob dies auch auf den Bevollmächtigen zutrifft bzw. ob Akteninhalte ohne Einschränkung kopiert werden können bedarf der Entscheidung eines Arztes!
---------
Da ich weder eigen-noch fremdgefährdent, noch suizidal bin (ebenso trifft nichts auf mich zu, was im § 25, Absatz 2, siehe unten, steht), darf mir bzw. meinem Bevollmächtigten eine Akteneinsicht eigentlich! nicht verwehrt werden.
Meine behandelt. Ärzte haben Atteste (das ich gesundheitl. in der Lage bin, Akteneinsicht zu nehmen) an das Vers.amt gesendet u. darum gebeten, dass mir bzw. m. Bevollmächt. Akteneinsicht gewährt wird.
Sollte das Amt mir diese weiterhin verweigern, fordere ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid an.
Habt ihr noch weitere Ideen was ich machen könnte?
Vielen Dank u. Grüße
Marcela
§ 25 SGB X Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Zuletzt bearbeitet: