SRH Kapitel 6 Randnummer 127
cc) Die handelnde Person
Die Amtspflicht — also auch die Auskunft oder Beratung — ist durch einen Beamten iSv § 839 BGB bzw. einem Amtswalter iSv Art. 34 GG wahrzunehmen.
Bei dem hier zugrunde zu legenden haftungsrechtlichen Beamtenbegriff ist als Beamter — oder nach Art. 34 GG jemand, dem ein öffentliches Amt anvertraut ist — jeder Beschäftigte, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (als Beamter) oder in einem privatrechtlichem Dienstverhältnis (als Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes) zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht. Dies gilt also für alle Beschäftigte bei einem Sozialleistungsträger.
Darüber hinaus sind „ Beamte“ auch Angehörige öffentlich-rechtlicher Amtsverhältnisse, die keine Dienstverhältnisse sind; bei den
Sozialversicherungsträgern sind dies die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung, also des Vorstandes oder der Vertreterversammlung bzw. des Verwaltungsrates (§§ 33, 35 SGB IV), bei den RV-Trägern auch die
Versichertenältesten bzw. Versichertenberater und bei den Berufsgenossenschaften die Vertrauenspersonen (§ 39 SGB IV). Gerade die Versichertenältesten haben die Aufgabe, die Versicherten zu beraten und zu betreuen (§ 39 Abs. 3 SGB IV). Die Rechtsfolgen dieser Betreuung dürfen nicht davon abhängen, ob diese durch einen hauptamtlichen Mitarbeiter oder einen ehrenamtlich Tätigen wahrgenommen wird.