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Versicherungsgutachten 2/10 Armwert gegenüber Neubemessung 7/20 Armwert

Wenn das so ist 1/10 sind 7 Prozent bei 70 1/20 sind 3,5 das mal 7 sind 24,5 hoffe das es verständlich ist immer von 70 ausgehend
 
Demnach sind 2/10 14 Prozent Invalidität diese Abziehen von 70 ergibt 56 Prozent Restfunktion der Gliedmaße
Mfg
 
Streit um die Versicherungssumme. Die Versicherung akzeptiert das Gutachten der Neubemessung nicht.

Ich habe damals der seitens der Versicherung in einem ersten Gutachten ermittelten Funktionseinschränkung von damals 4/20 Armwert widersprochen und um eine erneute Begutachtung gebeten. Diese wurde mir seitens der Versicherung verweigert. Ich wandte mich an den Versicherungsombudsmann.

Damaliges Antwortschreiben des Versicherungsombudsmannes an Mich
Ich schlage Ihnen vor, sich auf direktem Wege an den Versicherer zu wenden, so Sie eine Nachbegutachtung wünschen. Hintergrund des Vorschlags des Versicherers ist die Regelung der Ziffer 9.4 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2000), die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, bis zu drei Jahre nach dem Unfall jährlich den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen...

Der Versicherungsombudsmann zeigte mir auf, dass ich die Möglichkeit habe, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben, um den Invaliditätsgrad neu bemessen zu lassen.
Ein von mir beauftragtes medizinisches Gutachten hat einen höheren Invaliditätsgrad ergeben, nämlich Funktionseinschränkung 7/20 Armwert anstelle der zuvor ermittelten 4/20.
Die Versicherung akzeptiert das Gutachten der Neubemessung mit der Funktionseinschränkung 7/20 Armwert nicht.

Ich wandte mich erneut an den Versicherungsombudsmann.

Antwortschreiben des Versicherers an den Versicherungsombudsmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne haben wir den Vorgang überprüft und antworten Ihnen zum erneuten Vortrag von [versicherte Person]. Bekanntermaßen war [versicherte Person] mit der von uns beauftragten gutachterlichen Bemessung nicht einverstanden.

[versicherte Person] beauftragte daraufhin auf eigene Kosten ein weiteres Gutachten. Dieses setze sich jedoch nicht mit unserem bereits erstellten Gutachten auseinander und legt nicht aus medizinischer Sicht dar, weshalb die vorhandene gutachterliche Einschätzung falsch sei.

Die dort angegebene Bewertung in Höhe einer Einschränkung von 7/20 Armwert können wir anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollziehen.

Zur Klärung hatten wir bereits in unserem letzten Schreiben eine Neubemessung angeboten. Diese geben wir jetzt in Auftrag. Die nachgewiesene Einschränkung von 4/20 Armwert erstatteten wir bereits.


Antwortschreiben des Versicherungsombudsmannes an Mich
Sehr geehrter [versicherte Person],

ich nehme Bezug auf mein Schreiben vom [Datum] an Sie. Mit beigefügtem Schreiben informierte mich der Versicherer, dass er, wie angekündigt, eine Nachbegutachtung in Auftrag gegeben hat. Ich schlage vor, das Ergebnis abzuwarten.
Sollten Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden oder Ihnen etwas unverständlich sein, können Sie sich selbstverständlich noch einmal an mich wenden.


Ich hätte ein paar Fragen dazu:
  • Ich bin der Ansicht, dass die durch die Neubemessung einer Funktionseinschränkung von 7/20 Armwert die Versicherung auf Basis dieser Neubemessung umgehend die Versicherungssumme auszahlen muss. Und sofern die Versicherung irgendwann selbst ein Gutachten in Auftrag gibt, welches eine geringere Invalidität ergibt, müsste ich das zu viel erhaltene Geld zurückzahlen. Ist das nicht so?
  • Die Versicherung schreibt an den Versicherungsombudsmann, Zitat "Dieses setze sich jedoch nicht mit unserem bereits erstellten Gutachten auseinaner und legt nicht aus medizinischer Sicht dar, weshalb die vorhandene gutachterliche Einschätzung falsch sei." Stimmt es, dass der von mir beauftragte Gutachter sich mit den Ergebnissen des ersten Gutachtens hätte auseinandersetzen müssen? Ich dachte es muss sich um ein "unabhängiges Gutachten" handeln. Stimmt es, dass sich alle nachfolgenden Gutachten sich mit den vorherigen auseinandersetzen müssen?

Ich danke für die Einschätzungen und Ratschläge.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo

Ich bin der Ansicht, dass die durch die Neubemessung einer Funktionseinschränkung von 7/20 Armwert die Versicherung auf Basis dieser Neubemessung umgehend die Versicherungssumme auszahlen muss. Und sofern die Versicherung irgendwann selbst ein Gutachten in Auftrag gibt, welches eine geringere Invalidität ergibt, müsste ich das zu viel erhaltene Geld zurückzahlen. Ist das nicht so?
Deine Ansicht ja, aber nein, dein Privatgutachten erzwingt bei der Versicherung nicht, dir 7/20tel auszuzahlen, solange strittig ist, dass 7/20tel korrekt sind.
Die Versicherung schreibt an den Versicherungsombudsmann, Zitat "Dieses setze sich jedoch nicht mit unserem bereits erstellten Gutachten auseinaner und legt nicht aus medizinischer Sicht dar, weshalb die vorhandene gutachterliche Einschätzung falsch sei." Stimmt es, dass der von mir beauftragte Gutachter sich mit den Ergebnissen des ersten Gutachtens hätte auseinandersetzen müssen? Ich dachte es muss sich um ein "unabhängiges Gutachten" handeln. Stimmt es, dass sich alle nachfolgenden Gutachten sich mit den vorherigen auseinandersetzen müssen?
Frag bei deinem Gutachter nach, ob er bereit ist, die bemängelten Dinge nachzuholen und was das kostet. Dann soll die Versicherung die offenen Fragen formulieren und der Gutachter sie beantworten.
Unabhängiges Gutacten bedeutet ja nicht, dass der Gutachter sich nicht auf andere Gutachten beziehen darf.

LG
 
Hey ich würde dir wünschen das die Versicherung es anerkennt wird sie aber nicht egal was du machst.Es bleibt am Ende nur der Gang vor Gericht.Das Gericht wird ein Gutachter beauftragen und das was der feststellt wird der Invalidität grad.
 
Noch eine Anmerkung und meine persönliche Meinung, um so schneller Du erkennst das die Versicherung jetzt deiner Gegner und nicht dein Partner an deiner Seite ist der dich durch die Schwere Zeit begleiten so wie immer in der Werbung suggerieren wird es besser.
Mfg
 
Dort sollte stehen, wer bei der Begutachtung zum Ablauf des 3.Jahres das Gutachten beauftragen darf. Dies ist in den Versicherungsbedingungen unterschiedlich geregelt. Die Begutachtung zum Ablauf des 3.Jahres ist üblich, wenn der Versicherungsnehmer nicht zufrieden ist.
Liebe Seenixe,
Wenn ich mit der ersten Invaliditätsberechnung nicht zufrieden bin und im zweiten Jahr mich privat erneut begutachten lasse um evtl vergessene Schulter ect.mit einzufordern,brauche ich dann im 3 ten noch eins oder macht es Sinn das nach zwei Jahren erst zum 3 Jahr einzufordern wenn der Arzt im Jahr zwei schon den Schaden ermitteln kann der im Jahr drei offensichtlich ist,der Versicherungsarzt diesen aber nicht sehen will?
Mit freundlichen Grüßen Micha1972
In AUB 2008 steht das ich und die Versicherung zum Ende des dritten Jahres neu begutachten dürfen.
Und muss ich es der Versicherung mitteilen wenn ich mich begutachten lasse ?
 
Hallo @Micha1972,
ich finde es nicht gut, in einen Thread eines anderen Users hineinzuplatzen und dann Fragen zu stellen, die immer Individuell zu beantworten sind. Bitte stelle Deine Frage in Deinem Thread, wo man zumindest Gelegenheit hat die Zusammenhänge nachzulesen. Wem ist geholfen, wenn die Antwort falsch ist?
Gruss von der Seenixe
 
Hallo,ich wollte fragen wie es dir weiter ergangen ist?Gab es ein Gutachten 2/23 ?Musstest Du klagen?Lg Micha

Derzeit werde ich durch einen Rechtsanwalt vertreten, der ein eindringliches Schreiben gegen die Versicherung verfasst hat. Er erhebt den strafrechtlichen Vorwurf gegen den Versicherungsgutachter, ein Gefälligkeitsgutachten erstellt zu haben, da dieser finanziell von der Versicherungsbranche abhängig ist.

Ferner konnte anhand wissenschaftlicher Literatur im Bereich der unfallchirurgischen Begutachtung nachgewiesen werden, dass die Bewertung des von der Versicherung beauftragten Gutachters zu niedrig angesetzt wurde.
Obwohl ein Großteil der Beschwerden im Gutachten der Versicherung aufgeführt ist, bleibt unklar, warum die Gesamtbeurteilung lediglich eine Funktionseinschränkung von 2/10 Armwert ergab.

Das von mir beauftragte Gutachten scheint angemessen bewertet zu sein, jedoch ist auch hier nicht ersichtlich, warum die Gesamtbeurteilung eine Funktionseinschränkung von nur 7/10 Armwert ergab.

Mein Rechtsanwalt ist zuversichtlich, dass die Versicherung eine Zahlung leisten wird. Andernfalls sieht er gute Erfolgsaussichten im Falle einer Klage vor Gericht.

Nebenbei bemerkt, habe ich umfangreiche Recherchen zu kompetenten Rechtsanwälten im Bereich des Versicherungsrechts, insbesondere der privaten Unfallversicherung, durchgeführt. Ob der von mir gewählte Anwalt den Anspruch erfolgreich durchsetzen kann, bleibt abzuwarten.
 
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