Hallo humpel,
ich habe nun in sämtlich mir zur Verfügung stehenden Literatur geschaut, ob es da irgendwelche Fristen für einen Verschlimmerungsantrag gibt - bin nicht fündig geworden.
Bevor ich es allerdings vergesse: ich würde beispielsweise zunächst einen Antrag auf Gleichstellung bei der Argentur für Arbeit AfA/dem Arbeitsamt stellen. Das garantiert Dir beim Arbeitgeber dann die gleichen Rechte wie bei einem Menschen mit GbB von 50% (=erweiterter Kündigungsschutz)
Zunächst ist es so, dass ein Widerspruchsverfahren im Verwaltungsverfahren ein neuer Bescheid (=ein neues Feststellungsverfahren) bedeutet. Das bedeutet, dass von Anfang an Du Dich als zu niedrig eingestuft betrachtest. Hier sind unbedingt die Fristen des ersten Bescheids zu beachten, in der Regel vier Wochen oder die Frist auf dem Bescheid. Fehlt der Hinweis auf die Widerspruchsfristen, ist der Bescheid insgesamt nichtig.
Ein Verschlimmerungsantrag bedeutet im Grunde, dass Du irgendwann mal feststellst, dass Dein gesundheitlicher Zustand um mehr als 10% Prozente sich verschlechtert hat. Hier habe ich keine Frist, ab wann der Verschlimmerungsantrag gestellt werden kann, gefunden. Nur beim Erstantrag muss die Behinderung bereits 6 Monate zum Zeitpunkt des Antrags bestanden haben....
Daraus ergeht im Grunde der Fahrplan für die weitere Handhabung: Du kannst jederzeit einen Verschlimmerungsantrag stellen - da Du jedoch ein Widerspruchsverfahren am Laufen hast, kannst Du den Verschlimmerungsantrag stellen, musst aber nicht... (s.o.) Grundsätzlich sind Widerspruchsverfahren und Verschlimmerungsantrag zwei verschiedene Verwaltungsverfahren.
Noch ein kleiner Tipp am Rande: ich würde jederzeit die Sache mit meinem Verschlimmerungantrag meinem Sozialverband übergeben, da ich selbst keinen Nerv dazu habe und hier auch meine Ärzte meinen, ich sei zu niedrig bewertet. Zunächst werde ich jedoch mal direkt das Versorgungsamt aufsuchen...
Liebe Grüsse
Cateye