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Versäumnes der 3-Jahres-Frist für Neubegutachtung/Nachuntersuchung und deren ...

Mad Maverick

Nutzer
Registriert seit
14 Mai 2007
Beiträge
10
Hallo zusammen,

gerne möchte ich Eure Unterstützung erneut in Anspruch nehmen.

Den Sachverhalt habe ich soweit wie möglich nachfolgend dargelegt. Es gelten die AUB 88. Und hier insbesondere § 11 IV.

Für eventuell aufkommende Fragen, gebe ich selbstverständlich gerne Auskunft.

Im Voraus besten Dank
Mad Maverick




Sachverhalt
Im Oktober 2004 brach ich mir beim Sport den Tibiakopf rechts. Nach erfolgter Behandlung kam dann die erste Begutachtung in der von den Versicherern vorgegeben Frist im März 2006.

Der Gutachter kam zu folgendem Ergebnis:
Gesamtgebrauchsbeeinträchtigung 1/3-Beinwert. Es wird empfohlen, mit 1/4 Beinwert zu bevorschussen. Die abschließende Untersuchung sollte dann kurz vor Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen.

Die daraus fälligen Invaliditätsleistungen haben die Versicherer gezahlt.

Im Mai 2007 kontaktierte ich dann den in diesem Fall "federführenden" Versicherer zwecks Neubegutachtung/Nachuntersuchung. Man veranlasste einen Termin bei dem Gutachter, den ich bereits im März 2006 hatte. Hierzu legte ich Widerspruch ein. Wenig später bekam ich dann einen neuen Termin bei einem anderen Gutachter. Diesen Termin mußte ich mehrfach verschieben, so dass die Begutachtung nun für Anfang November - und somit nach Ablauf der 3-Jahres-Frist - vorgemerkt ist.

Heute nun bekam ich von dem "federführenden" Versicherer in einem Schreiben unmissverständlich mitgeteilt, dass ich diesen Termin unbedingt wahrnehmen muss!

Außerdem werde ich gebeten, eine Einverständniserklärung abzugeben, dass die Begutachtung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Anspruchsfristen stattfindet.

Hierzu nun folgende Fragen:
  1. Muss ich die angefragte Einverständniserklärung abgeben?
  2. Welche rechtliche Nachteile entstehen mir durch die Begutachtung ausserhalb der 3-Jahres-Frist?
  3. Ein Versicherer schreibt mir: ... wir sind gerne bereit, das verspätete Gutachten auf rein freiwilliger Basis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu prüfen. Was bedeutet das im Einzelnen?
  4. Gibt es vielleicht die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen und/oder einen Termin zur Begutachtung vor Ablauf der 3-Jahres-Frist noch auf die Schnelle zu organisieren. Die Frist endet in 6 Tagen!
In Erwartung bald von Euch zu hören verbleibe ich mit besten Grüßen!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Mad Maverick,

Du bist nun schon einige Monate hier im Forum angemeldet. :(
Wenn Du gerade im Bereich der Privaten Unfallversicherung gelesen hast, dann hätte Dir die Wichtigkeit des Termins "3 Jahre nach Unfall" deutlich werden müssen. :mad:
Ich bin keine Anwalt, aber wenn Du der Erklärung nicht zustimmst, dann kommt das Begutachtungsergebnis außerhalb der 3-Jahres-Frist zustande und ist nicht verwertbar. Die Invalidität kann dann auf der Grundlage des einzigen vorliegenden Gutachtens beurteilt werden. Du hast einen kulanten Versicherer. Nachteile entstehen Dir nur, wenn jetzt ein Gutachter weniger Invaliditätsgrad feststellt und Du keine Möglichkeit hast, auf das Gutachten zu reagieren. Die Möglichkeit, innerhalb der nächsten 6 Tage ein kompetentes Gutachten hinzubekommen sind gering, allerdings müßtest Du die Kosten selber tragen und sie wäre, falls das andere Gutachten für Dich negativ ausfällt der Rettungsanker, der Dir vor einem Zivilgericht viel Geld bringen kann.

Ansonsten empfehle ich Dir den Besuch eines entsprechenden Anwalts und das Studium der FAQ-Seiten.

Gruß von der Seenixe
 
Ergänzung zum Sachverhalt

Gestern vergaß ich zu erwähnen, dass ich im August 2007 erneut verunfallte.

Hierbei verletzte ich mir das linke Knie:
  1. Innenmeniskuskorbhenkelriss,
  2. Außenmeniskusradiärriss,
  3. Knorpelulcus medialer Femurkondylus und femorales Gleitlager von ca. 1 qcm.
Diese Verletzungen veranlassten mich, den Termin für die Neubegutachtung/Nachuntersuchung im September 2007 abzusagen, da ich große Schmerzen hatte und auf Gehhilfen angewiesen war bzw. bin. Der nächtsmögliche Termin wurde mir dann für Anfang November 2007 seitens des Gutachters angeboten.

In einem 3-tägigen Krankenhausaufenthalt lies ich mir dann Mitte September 2007 die Verletzungen arthroskopisch versorgen. Seitdem bin ich in Rehabilitation.

Der Unfall wurde meinen Versichereren vertragsgemäß mitgeteilt. Meine Arbeitsfähigkeit ist seit seit dem Unfall 100 % beinträchtigt!

Nun Frage ich mich, ob die Möglichkeit besteht, diesen Unfall vielleicht als Verlängerung der 3-Jahres-Frist heranzuziehen bzw. geltend zu machen.

Im Voraus besten Dank
Mad Maverick
 
Hallo Mad Maverick,

nein, es war für die PUV ein neuer Unfall und werden völlig unabhängig als Fall behandelt. Die Verlängerung der Gutachterfristen und der Drei-Jahres-Frist wird nicht erfolgen.

Der Gutachter muß die Sachen berücksichtigen. Jetzt den neuen Unfall und später der alte Unfall.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

ich habe gerade Deine Antwort gerne zur Kenntnis genommen.

Nun war es ja so, dass ich nach dem Unfall im August 2007 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den Begutachtungstermin im September 2007 wahrzunehmen.

Mit Hilfe eines ärztlichen Attestes möchte ich nun versuchen, die 3-Jahres-Frist von meinem "federführenden" Versicherer verlängern zu lassen.

Was meinst Du dazu?
 
Hallo Mad Maverick,

wenn es innerhalb der Dreijahresfrist nicht zu einer Neubemessung gekommen ist, bleibt der Grad der Invalidität maßgebend, wie er sich aus der ersten Invaliditätsfeststellung ergibt – 1/3 Beinwert.

Der Gutachter hatte seinerzeit empfohlen, einen angemessenen Vorschuss von 1/4 Beinwert zu zahlen.

Du hast noch Anspruch auf (1/3 – 1/4) = (4/12 – 3/12) = 1/12 Beinwert.

Erhoffst Du Dir durch eine erneute Begutachtung einen höheren Invaliditätsgrad als 1/3 Beinwert ?


Zu Deinen Fragen:

Muss ich die angefragte Einverständniserklärung abgeben?

Nein !


Welche rechtliche Nachteile entstehen mir durch die Begutachtung ausserhalb der 3-Jahres-Frist?

Erledigt sich durch die Antwort auf die nächste Frage.


Ein Versicherer schreibt mir: ... wir sind gerne bereit, das verspätete Gutachten auf rein freiwilliger Basis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu prüfen. Was bedeutet das im Einzelnen?

Sollte das erneute Gutachten einen Invaliditätsgrad höher als 1/3 Beinwert ergeben, wird der Versicherer dies nicht anerkennen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) und auf zunächst 1/4 beharren. Die Differenz zu 1/3 müsstest Du einfordern.

Sollte hingegen das erneute Gutachten einen Invaliditätsgrad geringer als 1/3 Beinwert ergeben, wird der Versicherer nach dem nun festgestellten Invaliditätsgrad regulieren. Sollte der neu festgestellte Invaliditätsgrad sogar unter 1/4 Beinwert liegen, musst Du mit einer teilweisen Rückforderung der schon erhaltenen Invaliditätsleistung rechnen.


Gibt es vielleicht die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen und/oder einen Termin zur Begutachtung vor Ablauf der 3-Jahres-Frist noch auf die Schnelle zu organisieren. Die Frist endet in 6 Tagen!

Hat sich wohl erledigt!

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

ich habe gerade Deinen Beitrag zur Kenntnis genommen. Vielen Dank!

Wie schaut es aber aus, wenn ich mir bei einem Unfall-Chirurg oder Durchgangsarzt ein Privatgutachten erstellen lasse. Ziel dabei wäre, den Invaliditäsgrad auf 4/10- bzw. 5/10-Beinwert zu erhöhen!

Zum Unfall/Sachverhalt weitere Infos:
Oktober 2004:
  1. Diagnose: Laterale Tbiakopfimpressions-/Spaltfraktur rechts.
  2. Therapie: Offene Reposition und Rekonstruktion der lateralen Gelenkfläche (hier multiple Knorpelfrakturen, Plattensynthese mit 4-Loch-T-Platte und 6 Schrauben.
Während meines stationären Aufenthaltes erlitt ich eine schwere Thrombose im rechten Unterschenkel. Die Thrombose wurde aber nicht fachmännisch versorgt und auch erst bei der ersten unfallmedizinschen Begutachtung diagnostisiert!


November 2005:
  1. Diagnose: Z. n. Tibiakopfimpressions-/Spaltfraktur 10/04 mit Osteosynthese mittels T-Platte. III.gradiger Knorpelschaden (Durchmesser 0,5 cm) im Bereich der medialen Belastungszone femurseitig. Vorderes Kreuzband gesplittet, Fasern intakt und stabil. Synovialitis femoro-patellar.
  2. Therapie: Metallentfernung. Arthroskopische Knorpelanfrischung und Anbohrung, Synovektomie im Berreich der Kreuzbänder.
Diese Behandlung wurde wieder stationär vorgenommen.

Seit dieser Zeit, habe ich mit folgenden Problemen zu kämpfen:
  1. Belastungsabhängige Schmerzen im rechten Knie. Es wird warm, wenn ich es einige Zeit belaste. Auch ist es schon einige male dick geworden. Deswegen bin ich die meiste Zeit bzw. immer mit Gehhilfen unterwegs.
  2. Häufig blockiert mein Kniegelenk beim Aufstehen, Treppensteigen oder beim normalen Gehen, selbstverständlich mit Gehilfen.
  3. Hin und wieder Schmerzen am/im Schienbein. Die Schmerzen kommen von der Bruchstelle am Tibiakopf und ziehen von da an nach unten zum Fuß.
  4. Narbenschmerzen und Taubheit um die Schnittstelle.
  5. Auch ist es in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
  6. Keine intakte Muskellatur und somit Kraft, weil kein Training.
  7. Schmerzen in rechter Wade und Fuss infolge der erlittenen Thrombose. Mitunter Krämpfe in der Wade und den Zehen.
  8. Um einigermaßen durch den Alltag zu kommen, trage ich rechts einen Kompressionstrumpf, nehme reichlich Schmerzmittel ein und wie oben schon erwähnt, bewege mich auf/mit Gehhilfen.
  9. Besserung ist ohne medizinische Behandlung nicht zu erwarten, eher das Gegenteil.
  10. Kein Jogging, Walking und/oder Fussball spielen mehr.
  11. etc.
Was meinst Du dazu?

Im Voraus besten Dank
Mad Maverick
 
Hallo Mad Maverick,

bei der Begutachtung durch den Versicherungsgutachter Anfang November gehst Du das Risiko ein, geringer als 1/3 Beinwert begutachtet zu werden. Ob Dein Privatgutachten zu den erhofften 4/10- bzw. 5/10-Beinwert führt, ist fraglich.

Jedenfalls hätten beide Gutachten keinen rechtlichen Bestand, da nach der Dreijahresfrist erstellt.

Was sagt denn Dein Rechtsanwalt dazu ?

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

Zum Privatgutachten:
Dieses möchte ich mir noch innerhalb der 3-Jahres-Frist erstellen lassen, so dass es vor einem ordentlichen Gericht Rechtsgültigkeit hat.

Zum Rechstanwalt:
Mit ihm treffe ich mich heute Nachmittag, um den aktuellen Stand zu diskutieren.

Meinerseits habe ich noch folgende Fragen:
  1. Für den Differenzbetrag von 1/4- auf 1/3-Beinwert der Invaliditätsleistung fallen da noch die 5 % Zinsen pro Jahr (AUB 88 § 11 IV) an?
  2. Kann ich Fehler im ersten Gutachten noch reklammieren?
Im Voraus besten Dank
Mad Maverick

PS: Heute Abend bin ich hier nochmals aktiv. Schön wäre es, wenn wir dann noch einige Gedanken und Erfahrungen austauschen bzw. besprechen könnten!
 
Hallo Mad Maverick,

für ein Privatgutachten innerhalb der 3-Jahres-Frist wird es aber eng! Die Frist endet am 16.10., kommenden Dienstag. Heute weist Du noch nicht, ob Du einem Unfall-Chirurg oder Durchgangsarzt beauftragst !

Meiner Meinung nach ist der Differenzbetrag mit 5 % zu verzinsen.

Ob Du einen Fehler im ersten, im März 2006, erstelltem Gutachten noch reklamieren kannst ? Da fällt mir nichts zu ein ! Na gut, reklamieren kann man immer. Wird aber keinen Erfolg haben.

Hast Du, nach dem Du vom Versicherer nach der Begutachtung im März 2006 die Erklärung zur Leistungspflicht erhalten hast, innerhalb eines Monats Dein Recht auf Neubemessung ausgeübt ?

Gruß
Luise
 
Hallo Mad Maverick,

ich habe den Beitragswechsel zwischen Dir und Luise verfolgt, immer wieder frage ich mich....warum hast Du selber die GA-Termine immer verschoben (so steht es doch am Anfang)
Warum hast Du nicht sofort gegen das 1.GA einen Widerspruch geschrieben? Wie willst Du das nach dieser Zeit erklären?

Ich kann mir nicht vorstellen das Du jetzt noch einen GA findest, der eine Termin für Dich hat....sind ja nur noch 3 Tage.

Viel Glück
Kai-Uwe
 
Hallo Luise,

Mein Treffen mit meinem Rechtsanwalt ergab folgendes:
  1. Prüfen, ob irgendwelche Probleme aukommen könnten, weil ich den Termin für die Neubegutachtung/Nachuntersuchung mehrmals in Absprache mit dem Gutachter bzw. seinem Organisationsteam verschieben lies. Und somit die jetzt vorgemerkte Neubegutachtung/Nachuntersuchung ausserhalb der 3-Jahres-Frist liegt.
  2. Kein unterschreiben der Einverständniserklärung für eine Neubegutachtung/Nachuntersuchung ausserhalb der 3-Jahres-Frist.
  3. Prüfen, welcher Invalditätsgrad ohne Neubegutachtung/Nachuntersuchung zu regulieren ist.
  4. Prüfen, ob der eventuell ausstehende Differenzbetrag mit 5 % Zinsen pro Jahr zu verzinsen ist.
Zur Begutachtung im März 2006:
Als mir eine Kopie des Gutachtens vorlag, war ich sehr überrascht, welche Fakten der Gutachter nicht berücksichtigte und/oder falsch bewertete. Nach ca. 2 Wochen setzte ich mich dann mit meinem Versicherer telefonisch in Verbindung und klärte Fragen bezüglich Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall. Bei diesem Gespräch fragte ich auch, ob es eine Widerspruchsfrist bezüglich der Anerkennung des Gutachtens gäbe und wie lange sie sei. Als Antwort bekam ich zu hören, dass es keine Widerspruchsfrist gäbe. Im Rückblick betrachtet war es ein Fehler, das zu glauben! Allerdings beabsichtigte ich damals noch, mindestens eine Neubegutachtung/Nachuntersuchung vornehmen (AUB 88 § 11 IV) und dabei dann die Fehler und/oder Mängel korriegieren zu lassen. Dazu ist es bisher ja nicht gekommen. Und wird es vielleicht auch nicht.

Gruß
Mad Maverick
 
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