Hallo,
eben habe ich das Urteil "SG Hamburg S 40 U 252/07 v.10.10.2008 Meniskus als BK 2102", von seenixe heute eingestellt, gelesen.
Darin wird ausgefügrt, dass das ursprüngliche Begehren des Klägers auf "Anerkennung und Leistungsgewährung", also eine Leistungsklage in eine Feststellungsklage abgewandelt wurde.
Dem wörtlichen Begehren die Beklagte zu verutreilen, "Leistungen zu gewähren" kommt neben dem feststellungsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu.
Nun habe ich gerade ein Schreiben von der BUV erhalten, in dem diese - wie üblich - ausführt:
"Gegen unserer Entscheidung können innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieses Schreibens die vermeintlichen Ansprüche herichtlich geltend gemacht werden. Bla bla bla ..."
Da die Versicherung die Leistungen wegen eines von ihr nicht beweisbaren und eines nicht stattgefundenen Hergangs (Gesundheitsstörungen als Folge einer versuchten Selbsttötung) ablehnt, frage ich mich nun auf was der Anwalt klagen soll.
Muss es Feststllungsklager erfolgen um festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen Folgene ines Unfalls und keine Folge einer versuchten Selbsttötung sind?
Oder muß eine Klage auf "Anerkennung und Leistungsgewährung" erfolgen?
Und wie berechnet sich der Streitwert?
Während im letzteren Falle der Streitwert errechnet werden kann und die EUR 400.000 dem Anwalt sicherlich Spass machen - und der Anwalt deshlab sicherlich dazu tendieren wird, diesen Streit zu führen - frag eich mich, wie der Streitwert bei der Feststellungsklage ermittelt wird.
Oder hat beides den gleichen Streitwert?
Ich frage deshalb, weil ich nicht ausschließen kann, dass der Anwalt seine Ratschläge zum weiteren Vorgehen möglicherweise auch von eigenen wirtschaftlichen Überlegungen abhängig macht.
Hat jemand Erfahrung mit der erfolgreichen Klage gegen Versicherungen bei Ablehnung der Leistungsanerkennung?
Grüße
oohpss
eben habe ich das Urteil "SG Hamburg S 40 U 252/07 v.10.10.2008 Meniskus als BK 2102", von seenixe heute eingestellt, gelesen.
Darin wird ausgefügrt, dass das ursprüngliche Begehren des Klägers auf "Anerkennung und Leistungsgewährung", also eine Leistungsklage in eine Feststellungsklage abgewandelt wurde.
Dem wörtlichen Begehren die Beklagte zu verutreilen, "Leistungen zu gewähren" kommt neben dem feststellungsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu.
Nun habe ich gerade ein Schreiben von der BUV erhalten, in dem diese - wie üblich - ausführt:
"Gegen unserer Entscheidung können innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieses Schreibens die vermeintlichen Ansprüche herichtlich geltend gemacht werden. Bla bla bla ..."
Da die Versicherung die Leistungen wegen eines von ihr nicht beweisbaren und eines nicht stattgefundenen Hergangs (Gesundheitsstörungen als Folge einer versuchten Selbsttötung) ablehnt, frage ich mich nun auf was der Anwalt klagen soll.
Muss es Feststllungsklager erfolgen um festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen Folgene ines Unfalls und keine Folge einer versuchten Selbsttötung sind?
Oder muß eine Klage auf "Anerkennung und Leistungsgewährung" erfolgen?
Und wie berechnet sich der Streitwert?
Während im letzteren Falle der Streitwert errechnet werden kann und die EUR 400.000 dem Anwalt sicherlich Spass machen - und der Anwalt deshlab sicherlich dazu tendieren wird, diesen Streit zu führen - frag eich mich, wie der Streitwert bei der Feststellungsklage ermittelt wird.
Oder hat beides den gleichen Streitwert?
Ich frage deshalb, weil ich nicht ausschließen kann, dass der Anwalt seine Ratschläge zum weiteren Vorgehen möglicherweise auch von eigenen wirtschaftlichen Überlegungen abhängig macht.
Hat jemand Erfahrung mit der erfolgreichen Klage gegen Versicherungen bei Ablehnung der Leistungsanerkennung?
Grüße
oohpss