Anwendung der Gliedertaxe laut BGH
Hallo, mein Vater stand nach seinem Unfall vor dem gleichen Problem. Die Versicherung verweigerte die Berechnung auf Basis des Fußwertes mit nicht nachvollziehbaren Argumenten. Daraufhin fing ich an zu recherchieren: Der BGH hatte im Jahr 2003 zur vergleichbaren Arm-Hand-Problematik entschieden, dass immer auf den Gliedmaßenabschnitt abzustellen ist, in dem sich der unfallbedingte Dauerschaden lokalisiert. Bei meinem Vater hieß das übertragen: Fußwert. Die Versicherung weigerte sich weiterhin. Darauf vertrat ich meinen Vater als Anwältin und erhob Klage vor dem zuständigen Gericht, das uns recht gab. Darauf musste lediglich noch ein neues Gutachten gemacht werden, in dem der Invaliditätsgrad auf Basis des Fußwertes festzustellen war.
Noch ein Tipp: Gemäß einem weiteren BGH-Urteil ist die Regelung "Hand im Handgelenk/Fuß im Fußgelenk" nicht eindeutig, weil nicht klar ist, ob der gesamte Fuß bzw. die Hand oder nur das Gelenk gemeint ist. Derartige Zweifel gehen nach dem BGH zulasten des Verwenders (d.h. Versicherung). Dies hat zur Folge, dass die Restfunktionen des Fußes (bewegliche Zehen) unberücksichtigt bleiben. Dies dürfte den Invalditätsgrad nochmals erhöhen.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen und kann nur dazu ermutigen, sich von der Sturheit der Versicherung nicht entmutigen zu lassen!
Hallo, mein Vater stand nach seinem Unfall vor dem gleichen Problem. Die Versicherung verweigerte die Berechnung auf Basis des Fußwertes mit nicht nachvollziehbaren Argumenten. Daraufhin fing ich an zu recherchieren: Der BGH hatte im Jahr 2003 zur vergleichbaren Arm-Hand-Problematik entschieden, dass immer auf den Gliedmaßenabschnitt abzustellen ist, in dem sich der unfallbedingte Dauerschaden lokalisiert. Bei meinem Vater hieß das übertragen: Fußwert. Die Versicherung weigerte sich weiterhin. Darauf vertrat ich meinen Vater als Anwältin und erhob Klage vor dem zuständigen Gericht, das uns recht gab. Darauf musste lediglich noch ein neues Gutachten gemacht werden, in dem der Invaliditätsgrad auf Basis des Fußwertes festzustellen war.
Noch ein Tipp: Gemäß einem weiteren BGH-Urteil ist die Regelung "Hand im Handgelenk/Fuß im Fußgelenk" nicht eindeutig, weil nicht klar ist, ob der gesamte Fuß bzw. die Hand oder nur das Gelenk gemeint ist. Derartige Zweifel gehen nach dem BGH zulasten des Verwenders (d.h. Versicherung). Dies hat zur Folge, dass die Restfunktionen des Fußes (bewegliche Zehen) unberücksichtigt bleiben. Dies dürfte den Invalditätsgrad nochmals erhöhen.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen und kann nur dazu ermutigen, sich von der Sturheit der Versicherung nicht entmutigen zu lassen!