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Verletztenrente erfolgreich im SG-Verfahren erkämpft...Wie geht es nun weiter"

gummibär

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
21 Feb. 2008
Beiträge
569
Durch Urteil des Sozialgerichtes (2,5 Jahre Verfahrensdauer), wurde mir eine Unfallrente rückwirkend seit 2000 zugesprochen.Alle meine Klagepunkte wurden voll anerkannt.
Leider hat die Beklagte Berufsgenossenschaft nun umgehend eine Berufungsklage vor dem Landessozialgericht eingelegt, um sich weiterhin vor allen Leistungen drücken zu können.
Ich vertrete meine Anliegen ohne Rechtsbeistand. Den Sozialverband Vdk habe ich mein Vertrauen entzogen.
Geht der Gutachtenmarathon jetzt in eine neue Runde? Muß ich wieder dutzende Röntgenbilder erdulden?Muß seit Urteilsverkündung nicht wenigstens die laufende Zahlung angepaßt werden? Wer weiß rat oder ist in einer ähnlichen Situation?
Die Bg antwortete auf jedes Schreiben des Sozialgerichtes mit der saloppen Antwort:Klage abweisen,-alles folgenfrei verheilt, -Simulantin...
Wieso rutsche ich nun aus der Position der erfolgreichen Klägerin an die Stelle der (Berufungs-)Beklagten
Dank an Alle-Gummibär
 
Hallo Gummibär,

ich würde mir in der Lage schon rechtliche Hilfe holen auch wenn so ein Gerichtsverfahren ohne Anwalt möglich wäre! Es gibt ja nicht nur den VDK sondern auch den SoVD , Gewerkschaft, auch bei der Diakonie udgl. gibt es Rechtsberatung!
Wenn die BG in Berufung geht tritt eine so genannte Hemmung ein, sprich das erste Urteil ist noch nicht rechtskräftig! Das heißt das Ganze kann sich ziehen! Also wie gesagt ich würde mir schon rechtliche Hilfe holen - denn es gibt schon die Frage wenn ist z.B. ein Gutachten § 109 sinnvoll udgl. ? Vor allem wenn es heisst Simulantin ...ist ist das Ganze nicht ohne!

VG Joachim
 
Hallo gummibär,

auch ich würde mir Gedanken machen, ob für das LSG nicht ein Rechtsbeistand sinnvoll wäre, sei es Rechtsanwalt, Sozialverband oder Gewerkschaft. Bitte wäge ab, ob du dich den Untiefen des Sozialgerichtsgesetz oder Sozialgesetzbuch 7 gewachsen fühlst. Und ja, es ist durchaus möglich - und für meine Begriffe auch wahrscheinlich - dass der Gutachtenmarathon weitergeht. Schließlich ist das LSG auch eine sogenannte Tatsacheninstanz und unterliegt dem Grundsatz der Amtsermittlung. Das heißt, das LSG ist aufgrund der Berufungsschrift der BG verpflichtet von Amts wegen den Berufungsgründen/Vorwürfen nachzugehen, was häufig mittels Sachverständigengutachten passiert. Du hättest jetzt z.B. das Recht eine sogenannte Widerklage einzureichen, damit kenne ich mich aber nicht aus. Daher umso dringlicher die Anregung einen Rechtsbeistand mindestens zur Beratung aufzusuchen. Vielleicht kann man durch eine geschickte Widerklage ja weitere Gutachten umgehen :confused:

Zu deiner Frage wegen des "Berufungsbeklagten" ist es eigentlich ganz einfach: nicht du, sondern die BG hat ja Berufung eingelegt, somit ist die BG der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil (= Berufungskläger) und du der sogenannte Berufungsbeklagte.

Was mich allerdings an deinem Fall irritiert: du schreibst von einem Unfall im Jahr 2000 und einer 2,5-jährigen Verfahrensdauer vor dem SG. Wenn ich deinen Beitrag richtig interpretiere, ist das SG-Urteil erst kürzlichst ergangen. Ergo dauerte das Verwaltungsverfahren (= außergerichtliches Verfahren mit/gegen die BG) fast 7 Jahre. Was wurde in diesen 7 Jahren gemacht :confused::confused::confused:

Gruß
Joker

P.S. habe deine Anfrage in die passende Rubrik verschoben
 
Hallo Gummibär,
ich selber vertrete mich vor dem SG selber. In deinem Fall würde ich dann aber auch einen kompetenten Anwalt damit beauftragen, alleine ist dieser Kampf zu gefährlich.

Wenn du dir keinen Anwalt leisten kannst, beantrage Prozesskostenbeihilfe.

Alles Gute
Derosa
 
hallo, gummibär

zitat:
"Die Bg antwortete auf jedes Schreiben des Sozialgerichtes mit der saloppen Antwort:Klage abweisen,-alles folgenfrei verheilt, "


vergiss bitte nicht, dass die bg eine staatliche versicherung ist.

ich bin durch die 2. instanz ohne anwalt.
inwieweit ein fehler, werde ich erst nach dem bsg wissen, denn da brauche ich einen.
wenn du einen guten anwalt kennst, nimm ihn in der zweiten instanz. und wenn es sein muss, mit prozesskostenhilfe!
er muss ja nur dass vorhandene urteil verteidigen!
die richter drehen dir das wort im mund rum oder unterbrechen deine ausführungen. die lassen dich nicht zu wort kommen.

habe eigentlich keine urteile finden können, in der der bg in 2. instanz als kläger recht gegeben wurde.
oder kennt jemand diese?

es wird ein langer, mühseliger weg.
schönen sonntag
pussi
 
Sozialrechtliche Gerichtsverfahren

hallo gummibär,

Du hast gewonnen. Gut so! Du musst gar nichts tun. Die BG muss kommen. Die muss neue Beweise, Erkenntnisse bringen um das Urteil des SG zu erschüttern.

Ganz wichtig!
Du musst Dich einer Begutachtung, die die BG womöglich jetzt im Klageverfahren anstreben könnte, nicht unterziehen. Diese Pflicht besteht für Dich nur im Verwaltungsverfahren, nicht aber im Gerichtsverfahren. Einer Begutachtung im Gerichtsverfahren musst Du nur im Rahmen des §103 SGG nachkommen, falls das Gericht überhaupt noch weiteren Ermittlungsbedarf hat/sieht und ein erneutes Gutachten in Auftrag gibt. Erst danach musst Du Dir einen Kopf über ein 109er Gutachten machen, aber auch nur dann, wenn das 103er Gutachten für Dich negativ ausgefallen ist.

Anwalt
Ich würde das Verfahren ohne Anwalt fortführen. Um juristische Fragen geht es jetzt nicht mehr. Es geht also nur noch um medizinische Fragen. Da der Anwalt gewöhnlich kein Mediziner ist, kann er auch nur aus den Gutachten/Befundberichten zitieren. Gewichten allein tut der Richter diese.

Bedenke: Fehler die der Anwalt im Verfahren macht, gehen zu Deinen Lasten und können nicht geheilt werden. Dann hast Du die A….karte!

Fehler die Du im Verfahren machst in dem Du Dich selbst vertrittst, können Dir nicht angelastet werden, die werden geheilt. Wichtig: Der Richter hat Dich im Verfahren auf Fehler hinzuweisen. Tut er das nicht, hast Du einen triftigen Grund dass Deine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG, falls das LSG ein negatives Urteil für Dich gefällt hat, Erfolg hat. Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör.

Gruß
ht5028
 
Hallo Gummibär,
ich muss Pussi Recht geben. Der Weg ohne Anwalt ist hart. Auch ich hatte das Vergnügen, bei der ersten mündlichen Verhandlung auf einen sehr netten Richter zu treffen. Zunächst wollte er mein Vertrauen gewinnen und hat mir freundlich erklärt, wie die Verhandlungen vorm SG ablaufen. Dann kam er sofort zur Sache und erklärte mir, dass meine Klagepunkte nichts wert seien. Mich wollte er dazu garnicht erst zu Wort kommen lassen.

Da du nicht wissen kannst, was sich die BG bei der Berufungsklage einfallen lässt, solltest du dir einen guten Fachanwalt besorgen. In deiner bevorstehenden Verhandlung geht es nicht nur um § X, sondern um diesen mit analog §§§§§§§. Diese Verknüpfungen kann man als "Laie" nicht wissen. Wäre das nicht so, bräuchten Juristen nicht viele Jahre studieren.

Auf deinem langen harten Weg wünsche ich dir alles Gute.

Derosa
 
Hallo Gummibär,

weitere Anforderungen von neuen Röntgen-Bildern würde ich konsequent ablehnen. Dies wäre eine Körpfervletzung, da ja wohl wie Du schreibst ausreichend Aufnahmen vorliegen. Hier hört dann Deine Mitwirkungspflicht eindeutig auf!

Kasandra
 
Hallo ht5028,
ist es gesetzlich geregelt das ich mich einer Begutachtung der BG im gerichtlichen Verfahren nicht mehr unterziehen muss ?

Beziehungsweise , gilt das auch für Akten Gutachten der BG?

Gruß Fuchs
 
Sozialgerichtliches Verfahren

Hallo Fuchs,

die Antwort lautet: Ja!

Die Einholung eines Gutachtens im Sozialgerichtsverfahren durch die BG ist unzulässig. Herr des Verfahrens ist jetzt nicht mehr die BG sondern das Gericht. Dieses kann im Rahmen der Pflicht von Amts wegen zu ermitteln ein Gutachten gemäß der Vorschrift des § 103 SGG in Auftrag geben. Dagegen kannst DU, sofern das Gutachten für Dich negativ ist, ein Gutachten gemäß der Vorschrift des § 109 SGG beantragen. Das Gericht muss dem Antrag stattgeben, da andernfalls Dein Recht auf rechtliches Gehör verweigert würde. Das wiederum wäre ein Rvisionsgrund.

Die BG hat also im Gerichtsverfahren keine Möglichkeit mehr, anders als im Verwaltungsverfahren, von Amts wegen zu ermitteln, dieses Recht ist durch die Einreichung der Klage verwirkt. Du musst Dich im Auftrag der BG nicht mehr begutachten. Das einzige was die BG jetzt noch kann, ist eine kurze Stellungnahme von ihrem beratenden Arzt einzuholen. Diese muss aber pauschal gehalten sein. Es darf also keine gutachtliche Stellungnahme oder ein Gutachten nach Aktenlage sein. Diese würden gegen die Vorschrift des § 200 Abs. 2 (Gutachterauswahlrecht, Widerspruchsrecht) verstoßen und dann dem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Gruß
ht5028
 
Verletztenrente im SG-Verfahren

Danke für all die Antworten.
Hallo Joker!
Arbeitsunfall ist bereits aus dem Jahre 1997.Im Jahr 2000 war meine erste
Arbeitsunfähigkeit beendet.Ich habe dann (ohne jegliche Unterstützung der Berufshilfe) wieder regulär in meinem Beruf gearbeitet.Nach rund 7 Monaten kam es zur Wiedererkrankung und mein Arbeitgeber mußte dann die obligate 6 wöchige Lohnfortzahlung im erneuten Krankheitsfall übernehmen. Da die BG grundsätzlich nicht zeitnah aus der Hüfte kommt mußte ich auf mein erstes Rentengutachten ca. 18 Monate warten.BG froh dann rückwirkend alle Rentenleistungen ein und vertrat dann plötzlich den
Standpunkt, daß ich nie arbeitsfähig geworden bin und einen fiktiven Verletztengeldanspruch gehabt hätte.Da aber mein erzieltes Arbeitsentgeld voll angerechnet wurde habe ich für diesen Zeitraum weder die mir zustehende Unfallrente noch eine Lohnersatzleistung Verletztengeld erhalten.Gegen die fehlende Unfallrente von 2000-2001 konnte ich aber erst mit (rechtswidriger) Einstellung des Verletztengeldes , Jahre später,
Widerspruch und anschließend Klage einreichen.
Das SG hat mir nun rückwirkend seit 2000, eine Unfallrente (MdE 50%), zu-
gesprochen. BG akzeptiert aber weder die massiven Körperschäden des SG-Gutachtens, fordert dutzende von Zusatzgutachten(u.a.Psychiartie)
und ist logischer Weise mit dem Rentenbeginn im Jahr 2000 in keinster Weise einverstanden. Die Nachzahlungssumme, einschließlich Verzinsung, hat derweil auch eine entsprechende Summe erreicht.
Danke.Gruß-Gummibär
 
Ich hatte auch einen anerkannten Arbeitsunfall im Oktober 2007 eine Maschine hat meinen Fuss eingequetscht von der Arbeit mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus Fuss wurde unter Vollnarkose eingerenkt. War über 5 Monate krank geschrieben. Habe bleibenden Schaden davon getragen und kämpfe mit der BG um die Mde Einschätzung über einen Rechtsanwalt. Kann in meinem Beruf nur eingeschrängt arbeiten seit dem Unfall aufgrund meiner Fussfehlstellung und Belastungsabhängiger Schmerzen . Wenn ich eure Beiträge hier so lese steht mir noch einiges bevor.
Erstaunlicherweise hat die Private Unfallversicherung anstandslos nach beauftragung eines Gutachters gezahlt.
 
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