kbi1989
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 12 Okt. 2006
- Beiträge
- 949
Hallo gummibär,
genau, das ist das Problem. Mit der Schweigepflichtsentbindung nehmen es die Sozialgerichte nicht so genau. Das LSG hätte ohne dein Einverständnis nicht deine neue Krankenkasse anschreiben dürfen. Die Krankenkasse ist zwar verpflichtet, der BG Auskünfte zu geben, dies gilt aber nur in dem Umfang, der für die Amtsermittlung der BG von Relevanz ist. Und dies gilt ebenso für das LSG.
Sozialgerichte verstossen in aller Regel gegen die Schweigepflichtsentbindungen, indem den von Ihnen ernannten med. SV - alle vorherigen Gutachten, Befundberichte und Diagnosen mitgeteilt werden - obwohl sie für das anstehende Gerichtsverfahren nicht von Relevanz sind. Dies geschieht deshalb, weil Richter (nicht nur Sozialrichter) den Grundsatz vertreten, sie dürfen sich als Vorsitzender Richter und damit als erkennender Richter alles erlauben.
Wenn dann - wie bei Dir - der Richter noch Zwang anwendet und damit droht, die Klage als unbegründet abzuweisen, dann zeugt dies schon allein, dass er von einer gewissen Voreingenommenheit geprägt war, die ein grundsätzlicher Grund darstellt, diesen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Denn unter Zwang geht schon garnichts. Wenn er auf einer generellen Schweigepflichtsentbindung besteht, hat er die Rechtsquelle zu benennen, die diesen Zwang begründet, oder aber, er handelt sich zusätzlich beim Justizminister eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein.
Mit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1983 oder 1984 wegen des Volkszählungsgesetzes - hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eindeutig festgestellt - dass - jeder Bürger das Recht hat - über sich selbst zu bestimmen. Deshalb bestimmst Du im Rahmen des med. Selbstbestimmungsrechtes, welchen Arzt - Behörde, Krankenkasse, Krankenhaus - Du von der Schweigepflicht entbindest. Mithin kann das Gericht keinen Zwang ausüben, denn der Amtsermittlungsgrundsatz ist ureigendste Verpflichtung des Gerichtes oder einer Sozialverwaltung, und bedeutet nicht, unter Zwang - Dinge zu offenbaren - die nicht gerichtsrelevant und auch nicht für Dritte bestimmt sind. Denn die Schweigepflicht besteht auch unter Ärzten. Dem Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichtes steht nämlich der Verhältnismässigkeitsgrundsatz dagegen. Und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verbietet die Anwendung eines Zwangsmittels.
In einer weiteren Entscheidung des BVerfG - betreffend das Zivilrecht - aus dem Jahr 2006 gegen eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, hat das BVerfG explizit erneut festgestellt, dass eine allgemeine Schweigepflichtsentbindung nicht mehr zu unterschreiben ist - wegen des med. Selbstbestimmungsrechtes - und nur noch eine auf den jeweiligen Einzelfall. Da das Zivilrecht Bestandteil des öffentlichen Rechtes ist, ist es dementsprechend von den Verwaltungen (Sozialverwaltungen) und auch von den Gerichten kompartibel anzuwenden. Aber manche Richter kennen bzw. wissen ganz einfach nicht von den Entscheidungen des BVerfG. Deshalb müssen wir Sie darauf hinweisen.
Gruss
kbi1989
genau, das ist das Problem. Mit der Schweigepflichtsentbindung nehmen es die Sozialgerichte nicht so genau. Das LSG hätte ohne dein Einverständnis nicht deine neue Krankenkasse anschreiben dürfen. Die Krankenkasse ist zwar verpflichtet, der BG Auskünfte zu geben, dies gilt aber nur in dem Umfang, der für die Amtsermittlung der BG von Relevanz ist. Und dies gilt ebenso für das LSG.
Sozialgerichte verstossen in aller Regel gegen die Schweigepflichtsentbindungen, indem den von Ihnen ernannten med. SV - alle vorherigen Gutachten, Befundberichte und Diagnosen mitgeteilt werden - obwohl sie für das anstehende Gerichtsverfahren nicht von Relevanz sind. Dies geschieht deshalb, weil Richter (nicht nur Sozialrichter) den Grundsatz vertreten, sie dürfen sich als Vorsitzender Richter und damit als erkennender Richter alles erlauben.
Wenn dann - wie bei Dir - der Richter noch Zwang anwendet und damit droht, die Klage als unbegründet abzuweisen, dann zeugt dies schon allein, dass er von einer gewissen Voreingenommenheit geprägt war, die ein grundsätzlicher Grund darstellt, diesen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Denn unter Zwang geht schon garnichts. Wenn er auf einer generellen Schweigepflichtsentbindung besteht, hat er die Rechtsquelle zu benennen, die diesen Zwang begründet, oder aber, er handelt sich zusätzlich beim Justizminister eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein.
Mit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1983 oder 1984 wegen des Volkszählungsgesetzes - hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eindeutig festgestellt - dass - jeder Bürger das Recht hat - über sich selbst zu bestimmen. Deshalb bestimmst Du im Rahmen des med. Selbstbestimmungsrechtes, welchen Arzt - Behörde, Krankenkasse, Krankenhaus - Du von der Schweigepflicht entbindest. Mithin kann das Gericht keinen Zwang ausüben, denn der Amtsermittlungsgrundsatz ist ureigendste Verpflichtung des Gerichtes oder einer Sozialverwaltung, und bedeutet nicht, unter Zwang - Dinge zu offenbaren - die nicht gerichtsrelevant und auch nicht für Dritte bestimmt sind. Denn die Schweigepflicht besteht auch unter Ärzten. Dem Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichtes steht nämlich der Verhältnismässigkeitsgrundsatz dagegen. Und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verbietet die Anwendung eines Zwangsmittels.
In einer weiteren Entscheidung des BVerfG - betreffend das Zivilrecht - aus dem Jahr 2006 gegen eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, hat das BVerfG explizit erneut festgestellt, dass eine allgemeine Schweigepflichtsentbindung nicht mehr zu unterschreiben ist - wegen des med. Selbstbestimmungsrechtes - und nur noch eine auf den jeweiligen Einzelfall. Da das Zivilrecht Bestandteil des öffentlichen Rechtes ist, ist es dementsprechend von den Verwaltungen (Sozialverwaltungen) und auch von den Gerichten kompartibel anzuwenden. Aber manche Richter kennen bzw. wissen ganz einfach nicht von den Entscheidungen des BVerfG. Deshalb müssen wir Sie darauf hinweisen.
Gruss
kbi1989