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Verletztenrente erfolgreich im SG-Verfahren erkämpft...Wie geht es nun weiter"

Hallo gummibär,

genau, das ist das Problem. Mit der Schweigepflichtsentbindung nehmen es die Sozialgerichte nicht so genau. Das LSG hätte ohne dein Einverständnis nicht deine neue Krankenkasse anschreiben dürfen. Die Krankenkasse ist zwar verpflichtet, der BG Auskünfte zu geben, dies gilt aber nur in dem Umfang, der für die Amtsermittlung der BG von Relevanz ist. Und dies gilt ebenso für das LSG.

Sozialgerichte verstossen in aller Regel gegen die Schweigepflichtsentbindungen, indem den von Ihnen ernannten med. SV - alle vorherigen Gutachten, Befundberichte und Diagnosen mitgeteilt werden - obwohl sie für das anstehende Gerichtsverfahren nicht von Relevanz sind. Dies geschieht deshalb, weil Richter (nicht nur Sozialrichter) den Grundsatz vertreten, sie dürfen sich als Vorsitzender Richter und damit als erkennender Richter alles erlauben.

Wenn dann - wie bei Dir - der Richter noch Zwang anwendet und damit droht, die Klage als unbegründet abzuweisen, dann zeugt dies schon allein, dass er von einer gewissen Voreingenommenheit geprägt war, die ein grundsätzlicher Grund darstellt, diesen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Denn unter Zwang geht schon garnichts. Wenn er auf einer generellen Schweigepflichtsentbindung besteht, hat er die Rechtsquelle zu benennen, die diesen Zwang begründet, oder aber, er handelt sich zusätzlich beim Justizminister eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein.

Mit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1983 oder 1984 wegen des Volkszählungsgesetzes - hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eindeutig festgestellt - dass - jeder Bürger das Recht hat - über sich selbst zu bestimmen. Deshalb bestimmst Du im Rahmen des med. Selbstbestimmungsrechtes, welchen Arzt - Behörde, Krankenkasse, Krankenhaus - Du von der Schweigepflicht entbindest. Mithin kann das Gericht keinen Zwang ausüben, denn der Amtsermittlungsgrundsatz ist ureigendste Verpflichtung des Gerichtes oder einer Sozialverwaltung, und bedeutet nicht, unter Zwang - Dinge zu offenbaren - die nicht gerichtsrelevant und auch nicht für Dritte bestimmt sind. Denn die Schweigepflicht besteht auch unter Ärzten. Dem Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichtes steht nämlich der Verhältnismässigkeitsgrundsatz dagegen. Und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verbietet die Anwendung eines Zwangsmittels.

In einer weiteren Entscheidung des BVerfG - betreffend das Zivilrecht - aus dem Jahr 2006 gegen eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, hat das BVerfG explizit erneut festgestellt, dass eine allgemeine Schweigepflichtsentbindung nicht mehr zu unterschreiben ist - wegen des med. Selbstbestimmungsrechtes - und nur noch eine auf den jeweiligen Einzelfall. Da das Zivilrecht Bestandteil des öffentlichen Rechtes ist, ist es dementsprechend von den Verwaltungen (Sozialverwaltungen) und auch von den Gerichten kompartibel anzuwenden. Aber manche Richter kennen bzw. wissen ganz einfach nicht von den Entscheidungen des BVerfG. Deshalb müssen wir Sie darauf hinweisen.

Gruss
kbi1989
 
Hallo,

hier nochmals die besagte BVerfG von 2006;)

(BVerfG, 1 BvR 2027/02 vom 23.10.2006)

aa)Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>). Dieses Recht entfaltet als Norm des objektiven Rechts seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht. Verfehlt der Richter:eek:, der eine privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so verletzt:p er durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (vgl. BVerfGE 84, 192 <194 f.>)

Quelle und Info:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061023_1bvr202702.html

http://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeU...ngsvertraegenEnthaltenePflicht.html?nn=408918


Grüße

Siegfried21
 
Hallo Leute!

Bekam nun ein Schreiben des LSG, daß sie dem Auskunftsersuchen an die Krankenkasse die 8 Jahre alte Schweigepflichtsentbindungserklärung der ersten SG-Instanz angeheftet haben.
Schreiben ist bei der Krankenkasse zum Glück nie angekommen.
Habe zuvor nochmal der Weitergabe meiner seniblen Sozialdaten mit Nachdruck unterbunden und mich, um meiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, bereit erkärt, ggf. für jede Einzelauskunft eine eigene Datenfreigabe zu unterzeichnen.
Richterin sieht sich mit ihren Praxisgebahren vollkommen im Recht und droht mir abermals (wie der Richter der 1.Instanz) mit Abweisung der Klage, wenn ich nicht eine generelle Schweigepflichtsentbindungserklärung unterzeichne.:(

Was passiert, wenn ich das nicht unterzeichnen werde?

Nicht ich, sondern die BG hat Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt.
Wenn jetzt das LSG die Berufungsklage abweist, weil ich keine generelle Schweigepflichtsentbindungserklärung unterzeiche, wird dann das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig oder verliere ich dann auch die erkämpften Leistungen bzw. alle noch rückwirkend offenden Geldleistungen?

Ich muß ja lediglich das ergangene erstinstanzliche Urteil verteidigen, da dort alle meine Klagepunkte voll zu meinen Gunsten anerkannt wurden.


Wer weis Rat und nennt mir die Gesetzes § en.

Danke.

Gruß- Gummibär
 
Hallo Leute!

Ja, mein LSG-Verfahren läuft auch im Jahr 212 immer noch...

Bekam nun ein Schreiben, ob ich bereit wäre, weitere Sachverständigengutachten im Rahmen einer ambulanten Untersuchung durchführen zu lassen.

Weder ist die medizinische Fachrichtung genannt, noch sonst etwas...
Ich verstehe nur Bahnhof :(.

Wenn ich ehrlich bin, eigentlich hat mir die Begutachtung für die 1.Instanz vollkommen gereicht. Kann bald einen Geigerzähler anschaffen, da ich von dem orthopädischen Sachverstädnigen die Anfertigung von rund 10(!) Röntgenbildern tolerieren mußte.
Die glauben doch nicht wirklich, daß ich nun schon wieder dutzende von Röntgenaufnahmen dulde, nur weil die BG Berufung eingelegt hat und ihr das erstinstanzliche Urteil nicht paßt und der Gutachter jedes einzelne Bild entsprechend vergütet bekommt.

Wie soll ich vorgehen?

Es gibt eigentlich keinen weiteren medizinischen Ermittlungsbedarf.

Mein behandelnder Arzt hat dem Gericht bereits alle Gesundheitsschäden bestätigt.
Zudem liefen Anfragen an Krankenkasse und Rentenversicherungsträger.

Was passiert, wenn ich eine erneute Begutachtung im Auftrage des LSG ablehne?
Wird dann ohne Gutachten das Urteil der 1.Instanz bestätigt oder verliere ich dann alles wegen fehlender Mitwirkung u.a.?

Würde es sich im Falle einer erneuten Begutachtung wieder um den Arzt der 1.Instanz handeln oder gibt es zur Abwechslung mal wieder ein neues Gesicht?

Wer weiß Rat.

Danke.

Gruß- Gummibär
 
Hallo Gummibär,

eine Möglichkeit wäre die Erstellung mit den vorliegenden Röntgenaufnahmen vornehmen zu lassen. Also mit Hinweis auf die bereits vorliegenden Röntgenaufnahmen im Gutachtenprozess auf jegliche Röntgenaufnahme verzichten. Dies kann man auch mit den vielen Aufnahmen begründend dem Gericht mitteilen. Viel wichtiger ist es, in diesem Schritt des Verfahrens Wert auf die Abstimmung der Fragen, die der Gutachter zu beantworten hat.

Die Begutachtung erfolgt durch einen vom Gericht ausgewählten Gutachter. Leider kann man da sehr daneben liegen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Gummibär,

ich sehe das ähnlich wie #seenixe.

Wenn aus Deiner Sicht kein Aufklärungsbedarf besteht - worauf gründet dann der Vorstoss?

Ich würde auch entgegnen, dass bei begründetem Bedarf natürlich einer Begutachtung zugestimmt wird. Dies aber nur, wenn der Grund hierzu nachvollziehbar benannt ist und das bisherige Material nicht geeignet ist. Wie #seenixe schon sagt, ist dies auch ausreichend mit der bisherigen und dann einer zusätzlichen Belastung zu begründen und auf unnötige Röntgenaufnahme verzichtet werden soll.

Dazu muss Dir aber natürlich der Grund des Begehrens bekannt sein, dies zu entscheiden, natürlich auch die Fachrichtung, wenn sie sich nicht aus der Fragestellung zu der Aufklärung mit den Rö-Bildern ergibt.

Gut möglich, dass der "Wunsch" einfach mal so vom Prozessgegner ohne (ausreichende) Begründung vorgebracht wurde, um - naja, wissen wir ja.

Deine Mitwirkung lag und liegt ja vor, sonst gäbe es ja keine Bilder. Nur musst Du auch wissen, warum eine weitere Mitwirkung in Form erneuter Rö-Aufnahmen überhaupt erforderlich ist.

Ich würde also nicht die Begutachtung als solche ablehnen, sondern nur weitere Rö-Belastung, wenn sie nicht zwingend erforderlich ist. Und das soll erst mal nachvollziehbar erläutert werden.


Gruss

Sekundant
 
Ich würde also nicht die Begutachtung als solche ablehnen, sondern nur weitere Rö-Belastung, wenn sie nicht zwingend erforderlich ist. Und das soll erst mal nachvollziehbar erläutert werden.

Hallo,
wobei man ja auch bei den Röntgenaufnahmen geschickt formulieren kann und unnötige ablehnt.
Hält einem dann die Möglichkeit offen wenn es doch ein weiteres Gutachten gibt und man den Gutachter für geeignet hält doch nochmal ein oder zwei neue Aufnahmen machen zu lassen.
Könnte aus rein pragmatischen Überlegungen durchaus sinnvoll sein um zu belegen dass sich da nichts verbessert hat. Und wenn die Praxis moderne geräte hat ist die Belastung einer Aufnahme auch nicht so hoch. Meine Meinung
.
VG DH
 
Hallo Gummibär,

ich weiß es gibt sogar ein Urteil, daß du keine neuen Rö-Bilder bei einem GA machen lassen mußt, solange die letzten noch aktuell! Darum mußt auch du dich nicht kümmern, sondern der Gutachter!

Aber da mußt du deinem Arzt sicher eine Schweigepflichtentbindung unterschrieben haben.

Ich habe jetzt lange gesucht, aber den genauen Text u auch das Az des Urteils leider nicht gefunden.
Aber ich weiß zu 100% das es das gibt, denn darauf habe ich mich selbst erfolgreich berufen!

Es ging sinngemäß hauptsächlich um die körperl. Unversehrtheit, welche durch sinnlose Rö-Bilder nicht gegeben ist, ich glaube das war SGB 1 § 65 oder so ähnlich!

Muß allerdings dazu sagen, daß ich nur genau weiß, daß es definitiv für neu zu erstellende Gutachten gilt! Aber wenn das Gericht ein neues GA anordnet ist dies ja genau das gleiche, meiner Meinung nach!

Gruß schuelbe
 
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