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Verletztenrente erfolgreich im SG-Verfahren erkämpft...Wie geht es nun weiter"

:confused:hallo Gummibär, hallo zusammen

du schreibst, dass du der VDK dein Vertrauen entzogen hast.
Darf ich ca. erfahren warum? Hatte vor paar Tagen nähmlich hier die Frage in Forum gestellt, wo man sich vertreten kann (am Besten)?:confused:

Eine andere Frage, ab wann kann man überhaupt eine Klage einreichen, ist es richtig nach erfolglosen Widerspruchsverfahren?:confused:

Dankeschön und Gruss Lisaa
 
Hallo Lisaa,

ja, erst nach einem Widerspruchsverfahren bei der BG kann man Klage einreichen. Auf dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung drauf. Nach Widerspruchsbescheid hast Du 4 Wochen Zeit um Klage einzureichen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Liasaa!
Die vermeintliche Sozialrechtlerin vom VdK hatte leider vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung keine Ahnung.
Innerhalb von 8 (!) Monaten hat sie es nicht geschafft, eine Widerspruchsbegründung zu formulieren. Alle Schreiben mußte ich inhaltlich vollständig korrigieren, da an der Realität vollständig vorbei.
Wartezeit auf Sprechstundentermine (Recht-/Sozialsprechstd) mindestens 3 Monate. In der Zeit waren alle Fristen längst verfallen.
Antwortfristen vom SG-Gericht ganz ignoriet.
Ich hatte also keine andere Wahl, als meine Widersprüche und Klagen alleine zu bearbeiten und dem VdK die Prozeßvollmacht zu entziehen.
Gruß-Gummibär
 
Hallo Gummibär,
ähnliche Erfahrungen mit dem SOVD. Alle Akten verschwinden lassen, Zuviele Überteuerte Atteste verlangt, ect.pp.
Ich hoffe du bist jetzt weiter.

mfg
Norbert
 
Hallo Sozimod!
Habe gestern die Stellungnahme zur Berufungsbegründung ans LSG geschickt und gebeten, die Berufungsklage als unbegründet abzuweisen. Alle vorgetragenen Argumente waren bei der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bereits vollumfänglich bekannt.
Habe bis heute nicht einen Cent der BG gesehen...
Jetzt heißt es wieder abwarten und hoffen, daß der Behördenirrsinn sich endlich zum Guten wendet.
Zum Glück hat sich die Berufungsklägerin (BG) mit ihrer Klagebegründung überhaupt keine Mühe gegeben. Irgendein SB hat einfach ein bischen Müll
aus meiner Akte in ein paar Sätze gepreßt.
Schönen Abend-Gummibär
 
Hallo!
Leider hat die zuständige BG das (für mich positive SG-Urteil) seit 08 bzw. 09/2009 bis heute nicht umgesetzt.
Ist es richtig, daß seit dem Urteil wenigstens die laufenden Unfallrentenzahlungen angepaßt werden müssen und durch die eingelegte Berufung nur die rückwirkenden Zahlungen geblockt werden?
BG beruft sich jetzt auf das Urteil des Bayerischen Landessozilgerichtes AZ:
L 18 U 392/08 ER vom 13.11.2008 und sieht sich an das SG-Urteil in keinster
Weise gebunden.
Vielleicht kann ja die Seenixe so lieb sein und mir das Urteil zugänglich machen.
Was bedeutet ein Antrag nach §199 Abs.2 SGG?
Danke-Gummibär
 
Moin Gummibär ;)

habe das Urteil mal als PDF angehangen. Es scheint aber noch nicht rechtskräftig zu sein.
 

Anhänge

  • L_18_U_392_08_ER.pdf
    7.7 KB · Aufrufe: 33
Hallo Gummibär,

Deine BG ist scheinbar ein ganz besonderes "Goldstück".
Kannst Du die zuständige BG mal mitteilen? Notfalls per PN?

Bayerisches Landessozialgericht 18. Senat v. 13.11.2008
Beschuss L 18 U 392/08 ER

1. Die Aussetzung der Vollstreckung gem § 199 Abs 2 SGG kommt nicht nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Regelung des § 154 Abs 2 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde für bestimmte Fälle (zwingend) angeordnet ist, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass sonst im Einzelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Ein Regel-/Ausnahmeverhältnis kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
2. Auch in anderen Fällen als der offensichtlichen Erfolgsaussicht der Berufung ist die Aussetzung zulässig. Eine Bindung an eine feste Regel existiert nicht. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht überschaubar, kommt es auf die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung des Anspruchs an. Dazu gehört auch die Aussicht des Leistungsträgers, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die gewährten Leistungen zurückzuerhalten (vgl LSG Stuttgart vom 26.1.2006 - L 8 AS 403/06 ER).(Rn.2)

Tenor
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.07.2008 - Az: S 5 U 316/05 - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe
I. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 31.07.2008 verpflichtet, der Klägerin ab 01.01.2002 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 30 vH auch über den 30.06.2002 hinaus zu gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sinngemäß beantragt, das o.a. Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ferner hat sie beantragt, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Gutachten, auf das sich das SG stütze, überzeuge nicht. Die Klägerin beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des SG und das der Entscheidung zugrunde liegende Gutachten für zutreffend.

II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig und begründet. Nach § 154 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird. Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts (LSG) gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung gemäß § 199 Abs 2 SGG ergeht nach Ermessen. Dabei sind die schutzwürdigen Sicherungs- und Erhaltungsinteressen beider Beteiligter abzuwägen, insbesondere auf den voraussichtlichen Erfolg der Berufung Rücksicht zu nehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9.Aufl, § 199 Rdnr 8). Die Aussetzung der Vollstreckung kommt nicht nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Regelung des § 154 Abs 2 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde für bestimmte Fälle (zwingend) angeordnet ist, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass sonst im Einzelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Ein Regel-/Ausnahmeverhältnis kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. Zeihe in SGb 94, 505; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO Rdnr 8a unter Verweisung auf BSG Beschluss vom 06.05.1960 - BSGE 12, 138; BSG Urteil vom 05.09.2001 -B 3 KR 47/01 R-, das für eine Ablehnung des Antrags offensichtliches Fehlen einer Erfolgsaussicht fordert). Der Richter muss unerwünschte Folgen einer etwaigen Überzahlung verhindern, soweit ihm das Gesetz dies erlaubt. Das ist durch die klare Ermessensregelung in § 199 Abs 2 SGG der Fall (Zeihe aaO S 506). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in anderen Fällen als der offensichtlichen Erfolgsaussicht der Berufung die Aussetzung zulässig. Eine Bindung an eine feste Regel existiert nicht (ebenso Thüringer LSG, 6.Senat, Beschluss vom 14.09.2004, -L 6 Kr 621/04 ER-, juris Recherche). Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht überschaubar, kommt es auf die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung des Anspruchs an. Dazu gehört auch die Aussicht des Leistungsträgers, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die gewährten Leistungen zurückzuerhalten (LSG Baden-Württemberg, 8.Senat, Beschluss vom 26.01.2006, -L 8 AS 403/06 ER- mwN, juris Recherche). Vorliegend überwiegt das Interesse der Beklagten, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Sach- und Rechtslage Leistungen erbracht werden müssen, die dann nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Falle des Erfolgs der Berufung zurückgefordert werden können, das Interesse der Klägerin an der Vollziehung des Urteils. Zum einen ist vorliegend der Erfolg des Rechtsmittels offen. Zum anderen besteht für den Leistungsträger vielfach die Gefahr, dass die Rückerstattung faktisch nicht realisierbar ist. So kann der Leistungsträger keine Erstattung von Beträgen verlangen, die er in Ausführung eines später aufgehobenen Urteils erbracht hat (sog. Urteilsleistungen), wenn die Rückzahlung für den Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten würde (BSG SozR 1300 § 50 Nr 6 und SozR 3-1300 § 45 Nr 10). Die Klägerin hingegen erleidet durch die Aussetzung der Vollstreckung keinen dauerhaften Nachteil, da sie im Falle der Bestätigung des Ersturteils Leistungen rückwirkend erhält (Niesel, der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, Rdnr 400). Diese Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG in entsprechender Anwendung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 199 Rdnr 7c).

Dazu ist aber zu fragen:
Hat Deine BG einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt?

Sie hat meiner Ansicht nach kein Recht, die Ausführung des Urteils zu verzögern, es sei denn, sie hätten einen entsprechenden Antrag der ebenfalls per Beschluß gefasst werden müßte, gestellt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass unser hochverehrter "Retter aller BG-Opfer und Medizingeschädigten" Herr RA Plagemann sich auch zu diesem Thema zu Wort gemeldet hat, aber natürlich nur im Sinne der Berufsgenossenschaften nicht etwa der Betroffenen. :mad:
Er bestreitet, dass der Bürger ein Recht gegenüber der BG und andere staatlichen Stellen aus der in Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerten Bindung an Gesetz und Recht habe.

Ein anderes LSG, (LSG Chemnitz Beschluss vom 24.01.2008 - L 3 B 610/07 AS-ER) hat eine eindeutige Begründung gegeben, die ich auch gerne zitiere:

Zwar kann sich der Bürger grundsätzlich darauf verlassen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zu der auch ein Landkreis zählt, sich wegen der in Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Vollstreckungsdruck gesetzestreu verhält (vgl. diesbezüglich zur Frage einer etwaigen Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage: BSG, Urteile vom 26. Mai 1959 - 3 RK 36/56 - BSGE 10, 21 [24] und vom 26. Januar 2000 - B 6 KA 47/98 R - SozR 3-2500 § 311 Nr. 6 S. 42; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 55 RdNr. 19b, m.w.N.. A.A.: Ulmer, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [13. Erg.-Lfg., August 2007], § 55 RdNr. 10 und 11, m.w.N.). Dieser Erwartung hat der Antragsgegner nicht entsprochen. Er leistete ohne Rechtsgrund den einstweiligen Anordnungen nicht Folge. Der Antragsgegner hätte die im Beschluss konkret bezeichneten Geldleistungen entsprechend den Vorgaben des Sozialgerichtes vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Antragsteller zahlen müssen. Die einstweiligen Anordnungen waren gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG sofort vollstreckbar. Die vom Antragsgegner fristgerecht eingelegte Beschwerde hatte gemäß § 175 SGG keine aufschiebende Wirkung. Erst Recht entfaltete die bloße Möglichkeit, innerhalb der Monatsfrist des § 173 SGG Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes einzulegen, keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner beantragte auch weder beim Sozialgericht, gemäß § 175 Satz 3 SGG den Vollzug des Beschlusses einstweilig auszusetzen, noch beim Beschwerdegericht, gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG die Vollstreckung aus dem Beschluss durch einstweilige Anordnung auszusetzen. Der Antragsgegner kam damit rechtsgrundlos seiner Pflicht, die Leistungsverpflichtungen aus den einstweiligen Anordnungen zu erfüllen, nicht nach. Trotz des grundsätzlich gerechtfertigten Vertrauens des Bürgers in eine gesetzestreue Verwaltung kann die Anwendung der Regelung in § 929 ZPO wegen des eindeutigen und ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsbefehls in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG nicht ausgeschlossen werden (ebenso: Schl.-Holst. LSG, a.a.O., Breithaupt 2007, 535 = JURIS-Dokument Rdnr. 2 und 3).

Falls ihr bisher keinen Antrag auf Vollstreckung aus dem Urteil gestellt habt, dann suche Dir einen Anwalt, der mit Dir die sofortige Vollstreckung in Angriff nimmt.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Gummibär,

worauf sich die BG stützt ist kein Urteil sondern ein Beschluss. Und da der nicht mal rechtskräftig zu sein scheint, geht die Anwendung meiner Meinung nach fehl.

Hat die Berufungsklägerin mit der Berufungsklage beantragt, die Vollstreckung auszusetzen?

Wenn nein, liegt ja gar kein Antrag vor => die BG müsste ab Urteil zahlen.

Wenn ja: Vorliegend überwiegt das Interesse der Beklagten (Berufungsklägerin), dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Sach- und Rechtslage Leistungen erbracht werden müssen, die dann nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Falle des Erfolgs der Berufung zurückgefordert werden können, das Interesse der Klägerin (Berufungsbeklagte) an der Vollziehung des Urteils.

Gruß Jens
 
Liebe Uo-User!
Hab Dank für die Antworten.
Wo muß ich die Vollstreckung beantragen:
- Erstinstanzliches SG oder
- zweitinstanzliches LSG ?

BG hat bis heute kein Aussetzen der Vollstreckung beantragt.
Die fehlende Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils wird von der BG damit begründet, daß ich die Zahlungen ja gänzlichst für meinen laufenden Lebensunterhalt benötige. Ergo: Sollte das LSG das Urteil der 1.Instanz kippen, hätten sie keine Chance, daß Geld zurück fordern zu können.

Ich muß auch zugeben, daß ich nicht gewußt habe, daß das ergangene Urteil
ab 09/2009 hätte umgesetzt werden müssen.

Ich bin gutgläubig davon ausgegangen, daß mit der eingelegten Berufungsklage alle Leistungen bis zum nächsten Urteil weiterhin ruhen.
Somit werde ich weiterhin finanziell von meinen Eltern durchgefüttert.

Da kann man mal sehen, daß ich von der BG wieder um meine (mühevoll erkämpften Leistungen) belogen und betrogen werde.

Gruß-Gummibär
 
Hallo Gummibär,

um vollstrecken zu können beantragst du beim SG eine vollstreckbare Ausferigung des Beschlusses/Urteils nebst Vermerk der Zustellung an die Beklagte.

Erst wenn du das hast kannst du dann auch beim SG die Vollstreckung selbst beantragen. Anders als im Zivilrecht ist im Sozialrecht das SG für die Vollstreckung zuständig.

Toi, toi, toi

tamtam
 
Danke.
Werde dann mal die Vollstreckung in die Wege leiten.
Ich finde es eigentlich ungeheuerlich, daß ich jetzt wieder x Schriftsätze verfassen muß und Porto,Zeit u.a... investieren muß, um ein ergangenes Urteil auch umgesetzt zu bekommen.
Die BG ist ja wirklich ein harter Brocken...

Gruß-Gummibär
 
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