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Verletztengeld endet was kann ich machen?

Postmaus

Mitglied
Registriert seit
30 März 2019
Beiträge
25
Guten Abend zusammen,

ich habe die letzten Tage ein Schreiben von meiner Krankenkasse bekommen, mit dem Hinweis,
dass mein Verletztengeld zum 9.9.20 ausläuft und ich mich bei der Bundesagentur für Arbeit melden soll.
Hatte Anfang März 2019 einen Arbeitsunfall mit komplizierten Handgelenksbruch,hatte mehrfach eine Wiedereingliederung,leider ist es nicht möglich,weiterhin in meinem Beruf zu arbeiten.
Paketzustellung bei der DP AG DHL.
War jetzt zur Begutachtung BG.Dort wurden Unfallschäden festgestellt.Habe darüber noch keinen Bescheid erhalten.
Betriebsärztin hat mich untersucht und eine Einschätzung für den Arbeitgeber abgegeben.Eine Arbeit in der Zustellung ist nicht mehr möglich.
Bin seid 34 Jahren bei der Post und habe jetzt Angst wie es weitergeht.Ich könnte ja arbeiten,nur leider bietet mir die Post keine andere Stelle an(in einer anderen Abteilung) ,mit der Begründung ,es ist nichts frei.
Beim Versorgungsamt habe ich zwischenzeitlich einen Antrag abgegeben um eine Gleichstellung zu erreichen.Die Sozial und Schwerbeschädigten Betreuung der Post, sind mit einbezogen.
Die BG macht mir Druck,das Sie mich aussteuern wollen.Der Berufsberater der BG war auch schon bei mir und meinte,das Beste wäre etwas innerhalb der Post zu machen.
Muss ich jetzt schon zum Arbeitsamt ?
Soll ich schon einen Anwalt einschalten? Das wurde mir von der Betriebsärztin empfohlen.
Bitte hat hier jemand einen Rat für mich?
 
Hallo Postmaus,

es ist richtig einen RA einzuschalten. Diesen kannst Du Dir nehmen über Deine Rechtsschutzversicherung, die Gewerkschaft oder als Mitglied von z. B. eines Sozialverbandes.

Du spürst ja schon den Gegenwind Deines AG´s. D. h. je nach Deinem Alter müsstest Du darauf hin drängen, dass die BG Deine Umschulung übernimmt.

Die BG / GUV ist zur Übernahme der Kosten zur Umschulung verpflichtet.

Richtig ist es, dass Du den Werksarzt, die SBV (Schwerbehindertenvertretung) und den BR (Betriebsrat) bereits mit einbezogen hast.

Beim Versorgungsamt habe ich zwischenzeitlich einen Antrag abgegeben um eine Gleichstellung zu erreichen.

Dies geht so nicht.

1. Du kannst beim Versorgungsamt einen GdB beantragen.
2. Liegt der bei 30-40 GdB?
3. Dann beantragst Du nicht die Gleichstellung beim Versorgungsamt sondern bei der Bundesargentur für Arbeit!

Wie ist aktuell Dein Stand mit der Gleichstellung?

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Postmaus,

da das Verletztengeld übe die KK ausgezahlt wird als Dienstleister für die BG wundere ich mich schon sehr, dass Dir Deine KK eine Mitteilung übersendet, dass das VG ausläuft????

Bitte hinterfrage direkt bei Deiner KK - schriftlich - , auf welcher Grundlage dieses Schreiben / Bescheid existiert!

Viele Grüße

Kasandra
 
Guten Morgen Kasandra,

über das Schreiben der KK habe ich mich auch gewundert,denn in dem Schreiben ,wird immer vom Ende Krankengeldanspruch,weil dann die Höchstanspruchsdauer von 546 Tagen erreicht ist,geschrieben.
Des Weiteren steht im Schreiben, dass ich gegen den Bescheid innerhalb eines Monats in Widerspruch gehen kann.
Im Falle der Gleichstellung, liegt noch alles beim Versorgungsamt,ist in Bearbeitung.
Hatte da auch letztens eine Untersuchung bei meinem Orthopäden,im Auftrag vom VA.
Gruß Postmaus
 
Hallo Postmaus,

was endet laut KK? Oben schreibst du Verletztengeld, im letzten Beitrag Krankengeld.
Das klingt klärungsbedürftig. Ich würde die KK heute noch anrufen.
Welche Infos hast du denn von der BG bzgl. Verletztengeld?

LG
 
Hallo HWS Schaden,
sorry für meine Ausdrucksweise,hier nochmal kurz,
Im Schreiben der KK wird vom Krankengeld geschrieben,ich habe in diesem Fall angenommen, das die Sachbearbeiterin von meinem Verletztengeld schreibt,
weil die KK ja im Auftrag der BG mein Verletztengeld überweist.
Das werde ich jetzt aber klären, ob sie im Auftrag der BG handelt.
LG
 
Hallo Postmaus,

die Krankenkasse zahlt für die BG auf Anweisung Verletztengeld,
ich habe gehört, das auf das Verletztengeld die Verletztenrente folgt...
dass solltest Du für Dich klären lassen...

( Krankengeld und Verletztengeld laufen beide gleich lang - 78Wochen, Verletztengeld ist höher und es werden Rentenbeiträge gezahlt)

Auf zum Rechtsanwalt ...

Mit freundlichen Grüßen
Der Forstwirt
 
Hallo Forstwirt,

Danke auch an Dich,für Deine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Postmaus
 
Hallo@all

Um einmal mit einem Mythos zum Verletztengeld aufzuräumen – und als Hinweis sämtliche hier aufgeführten Urteile sind den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern bekannt. Sie sind alle Inhalt der DGUV-Nachscglagewerke:
1. Verletztengeld endet nicht zwingend mit der 78. Woche
Oder anders formuliert, theoretisch kann das Verletztengeld unendlich lange laufen.
BSG, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen B 2 U 4/04 R
Leitsatz 2: Liegt weder ein Ende des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VII noch nach § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VII vor und sind auch die für alle drei Tatbestände gemeinsamen Voraussetzungen nach § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII nicht gegeben, so tritt auch nach § 46 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII allein wegen des Ablaufs der Frist von 78 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein Ende des Verletztengeldanspruchs ein.
Verletztengeld ist in diesem Fall über die 78. Woche hinaus zu zahlen.
Leitsatz 3: Für die Feststellung des Endes des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII ist ein Verwaltungsakt erforderlich, weil es eine Prüfung iS einer Prognoseentscheidung erfordert, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann.

BSG vom 30.10.2007 – B 2 U 31/06 R –
Leitsatz 3: Eine Höchstgrenze von 78 Wochen für das Verletztengeld kennt das SGB nicht.
Wenn der Verletztengeldanspruch weder nach Nr 1 noch nach Nr 2 des § 46 Abs 3 S 2 SGB VII endet und auch die für alle drei Tatbestände gemeinsamen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind, so fällt auch nach Nr 3 allein wegen des Ablaufs der Frist von 78 Wochen seit Beginn der AU der Verletztengeldanspruch nicht weg; vielmehr ist Verletztengeld auch über die 78. Woche hinaus zu zahlen.

2. Wann das Verletztengeld endet, ist im Gesetz genau festgelegt:
§ 45 SGB VII
(3) Das Verletztengeld endet
1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.
Zu 1. : Also mit Gesundschreibung oder wenn z.B. ein stationärer Krankenhausaufenthalt zur Therapie erfolgt. Bei Krankenhausaufenthalt gilt dann MdE 100 bzw. Krankengeld.
Zu 2.: Übergangsgeld ersetzt das Krankengeld bei REHA-Maßnahmen oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen) oder während der stufenweisen Wiedereingliederung und wird durch den gesetzlichen Rentenversicherer DRV gezahlt.
Dieser Teil des Gesetzes gilt also für eine Personengruppe, bei denen noch die Möglichkeit besteht, dass sie wieder arbeitsfähig wird oder bei denen noch ein Behandlungsbedarf besteht.
Aber es geht noch weiter im Text der §:
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld
1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
3. im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
Zu 1. : Also mit Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die nicht zwingend der Tätigkeit vorher entspricht aber zumutbar ist.
Zumutbar bedeutet es entspricht den Fähigkeiten und den Neigungen des Betroffenen.
Ohne jetzt die gesundheitlichen Folgen zu berücksichtigen, dies bedeutet z.B. ein Lehrer kann dann nicht auf eine Hilfstätigkeit im Sortierdienst mit deutlich weniger Gehalt verwiesen werden. Aber ein ungelernter Arbeiter kann durchaus auf eine andere ungelernte Tätigkeit verwiesen werden wobei es auch hier Grenzen gibt.
Für die Auslegung des Begriffs der zumutbaren, zur Verfügung stehenden Berufs- und Erwerbstätigkeit i.S. von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VII kann die Rechtsprechung des BSG zur Verweisbarkeit der Versicherten im Rahmen der Berufsunfähigkeitsrente nicht herangezogen werden. Vielmehr ist hier den Versicherten - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V - ein zumutbarer Arbeitsplatz konkret und tatsächlich nachzuweisen (LSG HES – L 3 U 24/07 –).
Erhält dann ein anderer Bewerber die Stelle, steht das nicht mehr der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Zur-Verfügung-Stehens" entgegen (vgl. ausführlich Benz/Köllner, Das Ende des Verletztengeldanspruchs (§ 46 Abs. 3 SGB VII, Die BG, Januar 2000, S. 39 ff. [41, 42]).

Zu 2. : § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches betrifft Rentenleistungen. Sprich, der Betroffene ist in Rente. Aber s. Zusatz es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen. Bedeutet, wenn der Betroffene z.B. Erwerbsminderungsrente der DRV auf Grund alleinig der Folgen des Unfalls bekommt, dann endet das Verletztengeld aus diesem Grunde nicht.
Zu 3. : im Übrigen also wenn die ganzen anderen Gründe nicht eingetroffen sind.
Hier greift dann obiges BSG-Urteil. Für das Ende des Verletztengeldes ist dann ein Verwaltungsakt mit Prognoseentscheid erforderlich. Wobei dieser Prognoseentscheid mur in die Zukunft gerichtet sein kann, rückwirkende Feststellungen sind nicht möglich.
BSG - B 2 U 4/04 R -

Das Ende des Verletztengeldanspruchs nach § Abs 3 Satz 2 ist durch Verwaltungsakt 46 SGB VII festzustellen, weil es eine Prüfung iS einer Prognoseentscheidung erfordert, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann (vgl Nehls in: Hauck/Noftz, , Stand 2005, § RdNr 11; aA Mehrtens in: SGB VII § 46 Bereiter-Hahn-Mehrtens, Stand 2005, § RdNr 9.3; differenzierend Ricke in: Kasseler SGB VII § 46 Kommentar, Stand 2005, § 46 SGB VII RdNr 9; Krasney in Brackmann, aaO, § 46 RdNr 19).
Die Frage, ob § 46 SGB VII berufsfördernde Leistungen zu erbringen sind, richtet sich dabei nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, die der Unfallversicherungsträger bei seiner Prüfung berücksichtigen muss (vgl Ricke, aaO, RdNr 11).

Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers an.

Eine rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen einer Beendigung des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs 3 Satz 2 SGB VII kommt dabei nicht in Betracht (vgl im Ergebnis 46 SGB VII BSG SozR 3-2700 § 46 Nr 1).

Insoweit ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unbeachtlich, ob eine Gewährung von Entschädigungsleistungen erst nachträglich zuerkannt wurde.
Da die Beklagte bis zum 30.März 2003 keinen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger über eine Beendigung des Verletztengeldanspruchs erlassen hatte, bestand der Anspruch jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt, wie das LSG im Ergebnis zutreffend festgestellt hat.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zutreffend, soweit es den Anspruch des Klägers auf Verletztengeld für die Zeit vom 10. Dezember 1998 bis zum 30. März 2003 betrifft.
1998 – 2003 macht dann 5 Jahre Verletztengeld und damit deutlich mehr als 78 Wochen.

Gruß
 
Hallo Ehemann,
Dankeschön auch an Dich,eine umfassende Antwort bezüglich Ende Verletztengeld.
Habe jetzt meine Krankenkasse angeschrieben ,mit der Bitte auf Klärung.
Schönen Abend noch.
Gruß
 
Hallo Postmaus,
Willkommen bei "uns"

Diesen Brief der Krankenkasse zur Einstellung des Verletztengeldes hat wohl so ziemlich jedes Unfallopfer hier bekommen. Wir jedenfalls auch in genau dieser Form.

Bei dem Brief handelt es sich um verwendete Textbausteine. Ja, die schreiben tatsächlich Krankengeld obwohl ihr Verletztengeld erhaltet. Die schreiben vom Ende nach 78 Wochen, weil zu diesem Zeitpunkt Krankengeld enden würde. Das man Verletztengeld länger als die 78 Wochen erhalten kann ist Fakt und wurde dir auch schon entsprechend erläutert. Die schreiben die sollst dich umgehend beim Arbeitsamt melden, und ja das solltest du auch tun, obwohl das sehr verwirrend zunächst erscheint. Aber hier kommt der sogenannte § 145 SGB zur Anwendung, was u.a. mit einem nahtlosen Versicherungsschutz zu tun hat bis alles geklärt ist und du entweder weiter Verletztengeld, Übergangsgeld oder Rente in irgendeiner Form bekommst oder eben wieder Lohn vom Arbeitgeber.

Auch die von dir angesprochene Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten beantragt man beim Arbeitsamt, wie es dir Kassandra schon erläutert hat. Hast du bisher noch keine festgestellte Behinderung stellst du beim Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung eines Grades der Behinderung zu deinen Einschränkungen.

Eine Begutachtung der BG ist angedacht, das ist der nächste Schritt, wo jetzt per Gutachten festgestellt werden soll wie weit deine Arbeitsfähigkeit und in welchem Rahmen, also mit welchen bleibenden Einschränkungen oder auch komplett wieder hergestellt ist. Danach entscheidet die BG über eine eventuelle Rentenzahlung oder Umschulung. Und ja, wenn eine Unfallrente an dich gezahlt werden sollte, wird das Verletztengeld eingestellt. Sollte eine Umschulung für dich infrage kommen, bekommst du Unterhaltsgeld von der BG und das Verletztengeld wird auch eingestellt. Achtung, lies hier im Forum aufmerksam nach was man man bei der Gutachterauswahl und beim Gutachten selbst beachten soll.

Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, das wird ein nicht einfacher Kampf. Wir bzw. jetzt nur noch ich kämpfe immer noch nach 7 Jahren vor Gericht wegen der Einstellung von Verletztengeld und der zu gering veranschlagten Minderung der Erwebsfähigeit, weil Unfallfolgen nicht anerkannt wurden.

Lass dich aber nicht entmutigen, denn es lohnt durchaus zu kämpfen und die nötigen Informationen kannst du hier im Forum bekommen und es hat mir und vielen anderen schon weiter geholfen. Eine anwaltliche Unterstützung ist immer gut, aber dein Anwalt kann nur so gut tätig für dich sein, wie du ihn informierst, er kennt nur die Gesetzeslage, er ist meist kein medizinischer Fachmann.

Mein letzter Tipp für dich, frag uns weiter, wenn es nicht weiter geht.
Liebe Grüße
Frau vom Deel
 
Hallo Frau vom Deel,
ein herzliches Dankeschön an Dich.
Dann werde ich mal gleich,die kommende Woche zum Arbeitsamt fahren.
Hätte nie gedacht, das es dazu kommen wird.
Meine Personalstelle ,hat sich heute gemeldet.Leider wurde ich wieder vertröstet,es wird eine Umsetzung geprüft, gleichzeitig hat man mir kaum Hoffnung gemacht.

Ich melde mich wieder ,wenn es Neuigkeiten gibt.
Liebe Grüße
Postmaus
 
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