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Verkehrsunfall - Polizei will Info zu Darlehen und Gehalt?

Mountain

Nutzer
Registriert seit
23 Apr. 2012
Beiträge
1
Hallo zusammen!
Meine Freundin hatte in München einen Verkehrsunfall. Rechts vor links nicht beachtet; größer Unfallschaden am eigenen Fahrzeug. Da sie auf dem Weg von der Arbeit war und ihren Dienstwagen nutzte, hat sie natürlich umgehend die Polizei verständigt.
:eek: Was mich verblüfft: Neben den "normalen" Angaben zum Unfall hätten die Polizisten von ihr "unter Druck" Informationen zu Gehalt und Darlehen haben wollen, die sie unter Schock auch rausgegeben hat.
Ich habe noch niemals davon gehört, dass solche Angaben gemacht werden müssen (später natürlich vor Gericht, OK). Haben hier die Polizeibeamten richtig gehandelt? :confused:
 
:eek: Was mich verblüfft: Neben den "normalen" Angaben zum Unfall hätten die Polizisten von ihr "unter Druck" Informationen zu Gehalt und Darlehen haben wollen, die sie unter Schock auch rausgegeben hat.
Ich habe noch niemals davon gehört, dass solche Angaben gemacht werden müssen (später natürlich vor Gericht, OK). Haben hier die Polizeibeamten richtig gehandelt? :confused:
Hallo und willkommen im Forum,
wie heftig war der Unfall was deine Freundin verursacht hat, und gab es Verletzte?
Wenn ja, könnte es sich um eine Beschuldigtenvernehmung handeln. Oft gehen solche Dinge dann nicht erst vor Gericht, sondern es wird ein Strafbefehl über x Tagessätze ausgesprochen, und die richtigen sich nach der höhe des Einkommens.
 
Hallo Mountain,

im allgemeinen: ja, im speziellen: kommt darauf an, was Du nun unter "Druck" verstehst, aber ich würde trotzdem sagen: auch ja.

Die Einkommensverhältnisse sind immer dann von Belang, wenn der Vorwurf einer Straftat im Raum steht. Dann richtet sich nämlich eine mögliche Strafe an das monatliche Einkommen, und da werden dann auch Verpflichtungen in Abzug gebracht. Statt einer auch möglichen Freiheitsstrafe wird eben eine Geldstrafe verhängt (ist in den meisten Fällen so, sonst wären die Gefängnisse überfüllt und der Staat rechnet ja schliesslich auch fest mit den "Einnahmen" aus Strafzahlungen).

Anders als bei einer Ordnungswidrigkeit ist also bei einer Strafzumessung kein fester Betrag Grundlage, sondern hier wird nach Tagessätzen bemessen und der setzt sich eben aus dem umgerechneten verfügbaren Geldmitteln zusammen, die Dir bzw. hier Deiner Freundin täglich zur Verfügung stehen.

Es ist also davon auszugehen, dass der Verkehrsunfall an die Staatsanwaltschaft geht, da eine Straftat vorliegt. Wenn keine anderen Erkenntnisse vorliegen (zB Trunkenheit, Rauschgift, kein Führerschein) wird wohl ein Beteiligter verletzt worden sein. Dann wäre die Straftat eine fahrlässige Körperverletzung.

Aber trotz der Straftat kann es sein, dass die Freundin später mal das "Angebot" zur Zahlung eines relativ kleinen Geldbetrages für eine Ordnungswidrigkeit bekommt. Viele einfach gelagerte Fälle werden vom Staatsanwalt eingestellt, dann wird nur noch die Ordnugnswidrigkeit verfolgt.


Gruss

Sekundant


Gruss

Sekundant
 
Hallo Mountain,

erst einmal möchte ich Dich ebenfalls hier im Forum Begrüßen. Hoffe, Deiner Freundin und dem Unfallgegner ist körperlich nichts passiert! Wenn doch, dann sollte sie umgehend ihren Arbeitgeber informieren welcher dann wiederum die Zuständige Berufsgenossenschaft Informieren muß(damit sie keine finanziellen und gesundheitliche(sprich Krankenhaus, Reha u. s. w.) Einbußen hat.

Du schreibst, dass die Polizei bei der Unfallaufnahme Angaben zu Einkommen und Schulden wollte. Diese Angaben hätte Deine Freundin nicht machen brauchen. Erst wenn es zu einer Anklage per Staatsanwaltschaft und dann das Gerichtsverfahren kommt, muß sie darüber Auskünfte geben. So war es jedenfalls bei mir. Mein Unfallgegner mußte erst vor dem Amtsgericht darüber Auskunft erteilen.

Letztes Jahr im Januar habe ich ebenfalls noch einmal einen Unfall gehabt(selbst verschuldet-Vorfahrt nicht beachtet). Bei diesem Unfall wurden mein und das Fahrzeug meiner Unfallgegnerin total zerstört. Zum Glück ist uns beiden nichts passiert! Meine erste Frage, als ich wieder einigermaßen zu mir kam, war die Frage wie es meinem Unfallgegner geht.

Die Polizei hat dabei keinerlei solche Angaben von mir gefordert. Da es "nur" ein materieller Schaden war, bin ich mit einem Bußgeld und 2 Punkten in Flensburg davon gekommen. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren auch eingestellt. Die wird aber auch nur tatig wenn es zu einem körperlichen Schaden kommt(soviel ich erlebt habe).

Was bedeutet "unter Druck"? Haben die Beamten Deiner Freundin gedroht? Wenn ja, sollte sie unbedingt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Beamten einreichen.

Es wäre schön, wenn Du ein wenig mehr berichten würdest.

VG pswolf
 
Polizei hat richtig gehandelt oder nicht

Hallo Mountain,

ein klares nein. Die Polizei hat dies nicht zu ermitteln. Darlehen und Einkommenshöhe ist nicht Bestandteil des Fragenkataloges.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Ach ja, Rekobär, ist das so?

Immer wieder erstaunlich, was hier so an falschen Informationen mit einer ebenso erstaunlichen Vehemenz verbreitet wird.....!

Ein Blick ins Gesetz, oder in dem Fall in die "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBv)", erleichtert die Rechtsfindung. Die RiStBv regelt zwar im Grundsatz die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft, aber wie bereits an anderer Stelle ausgeführt ist der Vernehmungspolizist über § 152 GVG nichts anderes als eine Hilfskraft der Staatsanwaltschaft.

Nr 14 Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten

(1) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind aufzuklären. Es ist festzustellen, welchen Beruf der Beschuldigte erlernt hat und welchen er ausübt (Angabe des Arbeitgebers). Bei verheirateten Beschuldigten ist auch der Beruf des Ehegatten, bei Minderjährigen auch der der Eltern anzugeben. Es ist ferner zu ermitteln, wie viel der Beschuldigte verdient, welche anderen Einkünfte, z.B. Zinsen aus Kapital, Mieteinnahmen er hat, ob er Grundstücke oder anderes Vermögen besitzt und welche Umstände sonst für seine Zahlungsfähigkeit von Bedeutung sind. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte befragt werden, ob er die Finanz- und Steuerbehörden ermächtigt, den Justizbehörden Auskunft zu erteilen. Dabei kann er auch darauf hingewiesen werden, dass seine Einkünfte, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes geschätzt werden können (§ 40 Abs. 3 StGB).

(2) Ist der Beschuldigte erwerbslos, so ist zu ermitteln, wie viel Unterstützung er erhält und welche Kasse sie zahlt.

(3) Bestehen gegen die Angaben des Beschuldigten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Bedenken oder wird vermutet, dass sie sich nachträglich wesentlich geändert haben, so kann sich der Staatsanwalt der Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 StPO) bedienen. In manchen Fällen wird es genügen, eine Auskunft des Gerichtsvollziehers oder des Vollziehungsbeamten der Justiz oder eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts einzuholen. Ist es nicht vermeidbar, eine Polizei‑, Gemeinde- oder andere Behörde um eine Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu ersuchen, so soll sich das Ersuchen möglichst auf bestimmte Fragen beschränken.


15 Aufklärung der für die Bestimmung der Rechtsfolgen
der Tat bedeutsamen Umstände

(1) Alle Umstände, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, des Verfalls oder sonstiger Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) von Bedeutung sein können, sind schon im vorbereitenden Verfahren aufzuklären. Dazu kann sich der Staatsanwalt der Gerichtshilfe bedienen.
Das vorbereitende Verfahren und insbesondere die Beschuldigtenvernehmung wird durch die Polizei durchgeführt.

Ergo: Natürlich darf die Polizei nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fragen, der Beschuldigte muss allerdings darüber belehrt werden, dass er darauf nicht antworten muss, denn die Frage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen gehört nicht zu den Angabenpflichten hinsichtlich der Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum etc.), sondern zu den Angaben zur Sache, und zur Sache muss der Beschuldigte sich nicht äußern, er hat das absolute Recht zu schweigen!

Allerdings besteht für die Ermittlungsbehörden die Möglichkeit, das Einkommen zu schätzen (§ 40 Absatz 3 StGB), und Schätzungen weichen in der Regel immer nach oben ab, es wird also zu hoch geschätzt, was sich natürlich negativ auf eine Strafbemessung auswirkt....

Gruß,
Double999
 
Straf-oder Bußgeldverfahren bereits ma Unfallort eröffnet?

Hallo Double999,

das setzt ja voraus, dass ein Strafverfahren bzw. Bußgeldverfahren unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort noch eröffnet wurde. Seit wann dürfen denn Polizisten dieses eröffnen?

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo Rekobär,

die Polizei hat nach § 163 Absatz 1 StPO das "Recht des ersten Zugriffs". Sie hat u.a. die Pflicht, Straftaten zu erforschen. Im Rahmen dieses Auftrages wird die Polizei auch ohne Auftrag der StA tätig, sie ist allerdings deren verlängerter Arm.

Besteht also an Ort und Stelle der Verdacht einer Straftat so kann der Unfallverursacher zur Person und zur Sache vernommen werden. Das Vorverfahren beginnt mit der ersten - auch polizeilichen - Vernehmung des Beschuldigten, mit allem, was dazu gehört, also insbesondere der Belehrung und Aufklärung darüber, was dem Beschuldigten zur Last gelegt wird....

Gruß,
Double999
 
Eröffnung

Hallo Double999,

das ist schon richtig, allerdings haben die Polizisten am Unfallort offensichtlich den Teil der Belehrung mal eben unter den Tisch fallen lassen, zumindest kann man das aus der Schilderung von Mountain so schließen, da die Freundin unter Druck dazu genötigt wurde entsprechend Auskunft über ein Darlehen und ihr Gehalt zu geben.

"Was mich verblüfft: Neben den "normalen" Angaben zum Unfall hätten die Polizisten von ihr "unter Druck" Informationen zu Gehalt und Darlehen haben wollen, die sie unter Schock auch rausgegeben hat."

Und das ist ja wohl nicht in Ordnung.

Herzliche Grüße vom RekoBär:confused:
 
Moment, moment, moment....

Die Ausgangsfrage lautete:

Ich habe noch niemals davon gehört, dass solche Angaben gemacht werden müssen (später natürlich vor Gericht, OK). Haben hier die Polizeibeamten richtig gehandelt?
und Deine Antwort darauf war:

ein klares nein. Die Polizei hat dies nicht zu ermitteln. Darlehen und Einkommenshöhe ist nicht Bestandteil des Fragenkataloges.
Es ging doch gar nicht darum, ob und in welcher Form belehrt worden ist, sondern ausschliesslich darum, ob solche Fragen zulässig sind. Und Du schreibst dazu, nein, sind nicht Bestandteil des Fragenkatalogs! Und genau das ist falsch, denn die Polizei hat sehr wohl die persönlichen, wie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse - möglichst schon im Rahmen einer ersten Vernehmung - zu ermitteln!

Jetzt stell es doch nicht so dar als hättest Du diese Antwort vor dem Hintergrund formaler Grundlagen (Belehrung erfolgt oder nicht, zumal man nur mit großer Fantasie in die Ausgangsschilderung hineinlesen kann, dass nicht belehrt worden ist) abgegeben, denn darum ging es überhaupt nicht! Dann frage ich Dich nämlich mal ganz gezielt: Wie sieht denn der Fragenkatalog aus und macht es einen Unterschied, ob man belehrt wird, oder nicht?

Gruß,
Double999
 
Wenn ich nur ...

Wenn ich nur soviel tippen könnte, wie ich Worte habe - und die sind schon gegenüber früher sehr rar geworden! Und mein Sekretär hat auch noch Dauerurlaub.

Es wäre gelegentlich angebracht, ohne Spekulationen über nicht gegebene Tatsachen zu arbeiten. Es gibt doch eine einigermassen konkrete Frage, die zumindest einmal ausführlich beantwortet wurde. Warum den Fragesteller nun noch verwirren?

Wenn eine Beurteilung (nachweislich) richtig gestellt wird, kann es doch auch mal dabei belassen werden.


Gruss

Sekundant
 
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