Hallo,
ich habe mal eine Frage:
Ich hatte letzten Juli einen Verkehrsunfall mit einem Motorradfahrer!
Der Motorradfahrer verstarb unglücklicherweise am Unfallort!
Ich war nun angeklagt vor dem Amtsgericht wegen fahrlässiger
tötung. Vom Staatsanwalt und vom Richter wurden mir nun eine
eine geringe Schuld bescheinigt. gefordert wurden nun vom Staatsanwalt 90 tagessätze, bekommen habe ich 75 tagessätze.
es wurde keine weitere starfe (führerscheinentzug oder so) gefordert, und somit wurde ich auch nur zu den tagessätzen verdonnert.
Nun ist aber die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen!
kann mir jemand sagen, ob die Staatsanwaltschaft nun in der Berufung
eine wesentlich höhere Strafe fordern kann?
Kann die Staatsanwaltschaft in 2. Instanz über die Forderung in der 1. Instanz hinausgehen? Das würde sich ja dann eigentlich selbst widersprechen, oder?
ich habe mal eine Frage:
Ich hatte letzten Juli einen Verkehrsunfall mit einem Motorradfahrer!
Der Motorradfahrer verstarb unglücklicherweise am Unfallort!
Ich war nun angeklagt vor dem Amtsgericht wegen fahrlässiger
tötung. Vom Staatsanwalt und vom Richter wurden mir nun eine
eine geringe Schuld bescheinigt. gefordert wurden nun vom Staatsanwalt 90 tagessätze, bekommen habe ich 75 tagessätze.
es wurde keine weitere starfe (führerscheinentzug oder so) gefordert, und somit wurde ich auch nur zu den tagessätzen verdonnert.
Nun ist aber die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen!
kann mir jemand sagen, ob die Staatsanwaltschaft nun in der Berufung
eine wesentlich höhere Strafe fordern kann?
Kann die Staatsanwaltschaft in 2. Instanz über die Forderung in der 1. Instanz hinausgehen? Das würde sich ja dann eigentlich selbst widersprechen, oder?