• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Verjährungsfristen

lisaa

Mitglied mit negativem Renomee
Registriert seit
23 Juli 2009
Beiträge
389
hallo zusammen,

welche gesetzlichen Verjährungsfristen sind im Zivilrecht und welche im Sozialrecht zu beachten.
Denke mal im Zivilrecht 3 Jahre und im Sozialrecht 4 bin mir nicht sicher, weiß es jemand sicher? (verjährt dann evtl. nach 3 Jahren alles oder nur das 1 Jahr, habe keine Ahnung)


Wie kann man diese verlängern bzw. ist dann eine Klage einzureichen und dann wie oder gibt es da noch andere Möglichkeiten?


Dankeschön und Gruss Lisaa
 
Hallo Lissa,

dein Zitat:

welche gesetzlichen Verjährungsfristen sind im Zivilrecht und welche im Sozialrecht zu beachten?

Bingo……..

Zivilrecht 3 und im Sozialrecht 4 Jahre.


Sozialrecht

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren erst vier Jahre mit Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind.


Weitere Info:eek::

§ 25 SGB IV Verjährung
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html


§ 52 SGB X Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/52.html


§ 86a SGG
Widerspruch und Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) die aufschiebende Wirkung entfällt
1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesanstalt für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/15/index.php?norm_ID=1508601


Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen einen Änderungsbescheid im Sozialrecht, §§ 86 a und b SGG

Widerspruch und Anfechtungsklage haben zwar auch im Sozialrecht aufschiebende Wirkung, § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG.
Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG hat aber der Änderungsbescheid, der die laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 86 a Abs. 3 S. 1 SGG kann aber die Behörde, die den Änderungsbescheid erlassen hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Außerdem kann das Gericht gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Entscheidung schon vollzogen ist. Die Vornahme gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG ist nicht möglich, da ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG.

http://ra-soenke-nippel.de/2010/10/...erungsbescheid-im-sozialrecht-86-a-und-b-sgg/


Verjährungsfristen und Hemmung (BGB) im Zivilrecht

BGB § 195
Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre:eek:.


BGB § 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
2. (weggefallen),
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist:eek:.

BGB § 199 (§ 199 ----§211)
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
BGB § 203
Hemmung der Verjährung bei VerhandlungenSchweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

BGB § 204
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung.
Die Verjährung wird gehemmt durch
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG023201377


BGB § 212
Neubeginn der Verjährung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn


1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

BGB § 213
Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen.Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

http://dejure.org/gesetze/BGB/194.html

usw.

Grüße

Siegfried21
 
HalloLiisa,
du mußst nicht klagen. Im Zivilrecht sind die Ansprüche solange gehemmt, wie über sie verhandelt wird. Zur sicherheit kannst du die vom Versicherer einen Verjährungsverzicht geben lassen. Schreib ihn an: Zur Vermeidung eines Klageverfahrens bitte ich um Erklärung Ihrerseits, daß Sie sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (pactum de non petendo). Du mußst nur darauf achten, daß du diese Erklärung noch etwa mitte Dezember bekommst, sonst mußt du notfalls Klage erheben.
Viel Glück
Carola1980
 
hallo siegfried, hallo carola, hallo zusammen,

danke für eure Antworten.
Zu Zivilverfahren hätte ich doch noch paar Fragen, könnt ihr mir bitte da auch ein Licht reinbringen bezüglich der Verjährungssituation:

wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind etwa durch eine Feststellungserklärung allerdings für zukünftige, wie sieht es da mit der Verjährung aus?

Und was ist dann hieraus mit den rückwirdenden Ansprüche und deren Verjährung?

Wie sollte die korrekte Formulierung sein für die Verzichtserklärung auf Einrede der Verjährung?

Im Falle der Klage, kann man die alleine einreichen und wo und gleich mit Begründung im Zivilverfahren?


Danke und Gruss Lisaa
 
Hallo Lisaa,
Folgender Fall: der Versicherer hat Dir einen Verjährungsverzicht erklärt bis 31.12.2011, dann heißt daß, das alle Ansprüche ab 1.1.2007 gehemmt sind, sofern sie nach dem 1.1.2007 entstanden sind. Ältere Ansprüche sind evtl. verloren, es sei denn Du hattest eine solche Erklärung des Versicherers letztes Jahr auch schon.
Wenn Du die Verhandlungen schon abgeschlossen hast oder eine Feststellungserklärung z.B. zum Haftungsgrund erhalten hast, dann gilt diese 30 Jahre für das Stammrecht. Die wiederkehrenden Ansprüche verjähren aber trotzdem nach §197 Abs. 2 BGB nach 3 Jahren. Dann muß man sich immer wieder zwischendurch den Verjährungsverzicht wegen wiederkehrender Leistungen holen.
Eine Klage beim Amtsgericht (bis 5.000,- Euro Streitwert) kannst du selbst einreichen, empfiehlt sich aber nicht, weil Du alleine die Klagebegründung nicht so hinbekommst, daß sie den Regeln der ZPO entspricht. Du brauchst definitiv einen Anwalt. Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang: du darfst eine Klage nicht allein einreichen. Tust Du es doch, dann wird sie so behandelt, als sei sie nicht eingereicht worden.
Such dir einen guten Anwalt.Hier im Forum kannst du surfen und sicher einen finden. Nimm nicht den von der Ecke zu Hause. Verjährung ist ein heißes Eisen - erst recht im Zusammenhang mit Ansprüchen beim Personenschaden.
Grüße
Carola1980
 
hallo carola, hallo zusammen,


habe es leider nicht ganz verstanden, kann hierzu doch noch jemand was schreiben.

Danke und Gruss Lisaa
 
Hallo Lisa,

ich schreibe Dir gern noch etwas

... Du brauchst definitiv einen Anwalt. ...
... Verjährung ist ein heißes Eisen - erst recht im Zusammenhang mit Ansprüchen beim Personenschaden. ...
... Du brauchst definitiv einen Anwalt. ...
Hilft Dir das weiter?

Grüße
oohpss
 
hallo,

danke, jetzt braucht man nur noch den r i c h t i g e n Anwalt und das merkt man oft sehr spät oder?

Gruss Lisaa
 
Hallo,
ja die Suche nach einem richtigen und guten Anwalt kann die Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen bedeuten. Sehr leichtfertig nimmt man den ersten besten Anwalt und merkt leider erst sehr spät, dass er nicht der richtige ist. Dann ist meist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Allerdings ist dies mit den Anwälten genauso wie mit den Ärzten oder was bei uns meist noch schlimmer ist, mit den Gutachtern.

Gruß von der Seenixe
 
Top