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Verjährungsfristen für Dummis

MoPe

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
21 Feb. 2011
Beiträge
146
Hallo zusammen,

es gibt hier im Forum zwar einige Threads zum Thema „Verjährung“, aber so richtig schlau geworden sind wir für unseren normalen Unfall-Behandlungs-Abrechnungsverlauf nicht.

Klar ist: Wenn man eine Feststellungsklage erfolgreich durch hat, ist man 30 Jahre auf der sicheren Seite.
Ähnliches kann man, bei richtiger Formulierung, auch mit dem "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" erreichen.

Aber auf Feststellung klagen, während man noch in Gesprächen und laufenden Abrechnungen ist, kommt beim Unfallgegner nicht so gut an und verhärtet eventuell unnötigerweise die Fronten, was wir mit der Fragestellung besser verstehen wollen.
(Was muss ich wann spätestens tun.)

Wir versuchen daher hier mal fiktiv einen Schadensbehandlungs- und Schadensabrechnungsverlauf nach einem Unfall aufzuzeigen, der im Dezember 2010 erfolgt sei und damit die früheste mögliche Verjährungsfrist der 31.12.2013 wäre.
Um den Fall nicht zu verkomplizieren sei bereits geklärt, dass die Schuldfrage zu 100 % beim Unfallgegner liegt.

Die Abrechnung erfolgt, wie meistens üblich, mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners:

1. Fall: Unfall im Dezember 2010. Alle Kosten werden von der Versicherung im selben Monat (Dezember 12) eingereicht und bezahlt. 2011, 2012, 2013 gibt es keine Gespräche, keine weiteren Abrechnungen, keine Feststellungsklage oder ähnliches.
Ergebnis: Mit dem 31.12.2013 verjähren alle Unfallansprüche.

Ist dies korrekt ?


2. Fall: Unfall ebenfalls Dezember 2010.
1. Abrechnung mit Versicherung zum 31.12.2010 (Mehrkosten Krankenhaus, etc.)
1. Halbjahr (HJ) 2011: Folge OP, Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
2. HJ 2011: Rehaaufenthalt, Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
1. HJ 2012: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
2. HJ 2012: Nochmals Abschluß-OP (z.B. Entfernung einer Metallplatte), Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
1. HJ 2013: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
2. HJ 2013: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
1. HJ 2014: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à ?


WAS PASSIERT JETZT AM BZW. NACH DEM 31.12.2012:

Sind ab 1.1.2014 alle weitere Ansprüche verjährt ?

Greifen hier Verjährungshemmungen, weil z.B. durch erforderliche OPs als Unfallfolge es immer wieder Unterbrechungen gab ?

Hat die 3 jährige Verjährungsfrist eventuell noch gar nicht begonnen, da die OPs und die Folgebehandlungen noch andauern und die gegnerische Versicherung laufende Regulierungsleistungen erbringt ?

Hat die Verjährungsfrist am 31.12.2012 begonnen, da in 2012 die letzte OP in Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen war ?

Erweiterung der Fragestellung:
Falls die gegnerische Versicherung mit der Abrechnung zum 31.12.2013 erklärt, dass man diese Abrechnung als Schlussrate ansieht:
Wie lang hat man die Möglichkeit weitere Forderungen zu stellen ohne in die Verjährungsfalle zu geraten ?

Um unsere Situation anonym zu lassen, wurde die Versicherungsabrechnungssituation verfälscht. Das Beispiel dürfte aber repräsentativ für viele ähnliche Abrechnungssituationen sein.
Es geht uns bei der Fragestellung darum zu erkennen, welches Datum hier zeitkritisch ist und welche inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein einzelnes Datum kritisch ist.

Zu welchem Zeitpunkte müsste man, z.B. durch eine Feststellungsklage, im obigen Beispielfall aktiv werden.

Danke für das Aufzeigen des Lichtes am Ende des Tunnels.

Mope
 
Grüß Dich, MoPe,

Deine Fragen reichen für ein mittleres Seminar an der Universität aus.


Ich gehe davon aus, dass es sich bei einem Unfall um einen Kraft-Haftpflichtschaden handelt, also einen Unfall, der mit einem Kraftfahrzeug verursacht worden ist.

Für diesen Fall gibt es eine Sonderregelung:

01
Wenn du den Anspruch dem Grunde nach angemeldet hast, so ist die Verjährung bis zu demjenigen Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers in Textform zu geht (§ 115 Abs. II Satz 3 VVG).

02
Der Schaden ist schnell angemeldet. Folgende Formulierung ist bereits weit mehr als das, was mindestens gebraucht wird:

"Ich verlange von Ihnen aufgrund des Autounfalles Schadensersatz. Der Schadensersatz wird immaterielle und materielle Schäden aller Art umfassen, insbesondere auch Schmerzensgeld, Verdienstentgang, vermehrte Bedürfnisse gleich welcher Art, insbesondere für Heilbehandlung, Assistenz und Haushaltsführungsschaden".

03
Damit ist der Verlauf der Verjährung bereits gehemmt. "Hemmung" bedeutet: die Verjährung läuft nicht. Zeit, während der die Hemmung besteht, sei einfach nicht mit, wenn die Verjährung berechnet.

04
Diese Hemmung durch Schadensanmeldung dauert allerdings längstens zehn Jahre (§ 115 Abs. II Satz 2 VVG).

04
Während der 10 Jahre endet die Hemmung endet erst dann, wenn der Versicherer klipp und klar schreibt, dass er nicht bezahlt (§ 115 VVG II Satz 3 VVG). Dann "tickt die Verjährungsuhr dort wieder weiter", wo sie zuletzt aufgrund der Hemmung stehen geblieben ist.
05
Viele Dinge wirken auf die Verjährung ein. Jedes Mal, wenn irgendein Posten bezahlt wird, beginnt die Verjährung für den gesamten Schaden von vorne. (§ 212 Abs. I Nummer 1 BGB).


06
Falsch aber folgende Rechtsansicht: "Mit einem Urteil, auch einem Feststellungsurteil ist alles auf 30-jährige Verjährung umgestellt ist".

Alles nicht!
Nach § 187 BGB, Abs. II stimmt es nicht für diejenigen Ansprüche, die auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind und die – vom Tag des Urteiles angesehen – in der Zukunft liegen.

Das kann gefährlich werden, zum Beispiel bei Verdienstentgang.

Diese regelmäßig wiederkehrenden, in der Zukunft liegenden Leistungen verjähren nach drei Jahren.


07
Es gibt einen praktischen Ausweg, um auf die sichere Seite beim Thema "Verjährung" zu kommen. Man lässt sich vom Versicherer eine Bescheinigung ausstellen, dass dieser für sich und seine Versicherten Personen bis zum (Datum, in der Regel 3-5 Jahre in der Zukunft) auf den Lauf der Verjährung verzichtet. Rechtzeitig vor Ablauf der dieses Verjährungsverzicht des bittet man um das nächste Verjährungsverzicht. In aller guten Dinge machen das Versicherungen problemlos. Sie werden aber nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten, soweit die Verjährung bereits eingetreten ist.

(Sie hoffen, dass sich das alles irgendwann totläuft).


Ist Dir damit schon wesentlich geholfen?


ISLÄNDER
 
Hallo Isländer,

danke für Deine Infos, die wieder ein paar Schleier gelüftet haben, aber offen gesagt auch gleich wieder ein paar Fragezeichen aufgebracht haben.

Wir hatten halt auch gehofft, dass wir anhand unseres Fallbeispiels, dass Ganze etwas allgemeingültiger in diesem Forum beantwortet bekommen kann, damit alle betroffenen Unfallopfer etwas davon haben und nicht nur unser Fall besprochen wird. Diese allgemeine Variante gibt's aber wohl nicht.

Ergänzend zu Deinem Verständnis Infos zu unserem Unfall : Ehefrau wurde schuldlos in der Freizeit als Fussgänger von einem PKW angefahren. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt aktuell im Wesentlichen die geltend gemachten laufenden Kosten, die aber zum Teil von uns noch zu gering ermittelt und angesetzt sind (z.B. Verdienst ohne Weihnachtsgeld, Firmenprämien und geringere Rentenbeiträge).

Gilt die von Dir angeführte VVG auch, wenn man selbst Fussgänger war oder greift sodann nur das BGB, das hier im Forum immer im Zusammenhang mit privaten Unfällen genannt wird ?

Der Verdienstausfall wurde, wie angeführt, bisher nur zum Teil angemeldet (und reguliert), Haushaltführungsschaden bisher nur dem Grunde nach im ersten Schreiben des Anwalts in 2010 angemeldet und ob die bisherigen Schmerzensgeldabschläge angemessen sind, wissen wir nicht so genau usw.

Daher war für uns aktuell jetzt die Fragestellung: Was verjährt Ende 2012 (Unfall war in 2010) und wie können wir dies verhindern ?
So wie wir es jetzt nach Deinen Ausführungen verstanden haben, wäre nur der Verdienst und eventuell der Haushaltführungsschaden, da die regelmässige wiederkehrende Leistungen sind, für das Jahr 2010 zeitkritisch zu sehen ?
Bzw. diese sind nur dann zeitkritisch, wenn bereits ein Feststellungsurteil vorliegt. Da wir jetzt noch in der der Phase der Hemmung sind, hat auch die Verjährungfrist der wiederkehrenden Leistungen noch gar nicht begonnen ?

Falls für unseren Fall die VVG gilt, hier nochmals ein Beispiel für unser Verständnis:
Die laufenden vermehrten Bedürfnisse würden zunächst bis 2015 bezahlt, danach schienen alle Unfallfolgen erledigt zu sein.
In 2018 stellen sich nochmals Probleme ein, die zu weiteren OP's, Verdienstausfall und Schmerzensgeldanspruch usw. führten.
Zusatzfrage hierzu: Mit der erneunten Regulierung in 2018 lebt die komplette Verjähringsfrist für alle Schadenpositionen wieder auf und man könnte bis 2021 weitere Kosten, Entschädigungen usw. geltend machen.
Würde der Anwalt bei dieser Gelegenheit jetzt sogar nochmals dem Grunde nach die Schadenspositionen anmelden, würde in 2015 zunächst für 10 Jahre erneut die Hemmung laufen, bis überhaupt erst die neuerliche Verjährungsfrist von 3 Jahren zu laufen beginnt.
Richtig ?

Die logische Konsequenz für ein Unfallopfer wäre dann doch, dass man sicherstellen müßte, dass man innerhalb der 3-Jahresfrist immer mindestens einen Beleg einreicht (z.B. Massgebehandlung wegen Narbenschmerzen), um die komplette Verjährungsfrist für mögliche Spätfolgen erneut für 3 Jahre aufleben zu lassen und wenn man dies zusätzlich immer dem Grunde nach anmeldet springt man sogar in 10-Jahresschritten ewig weiter.
Richtig ?

Haben wir das jetzt (zusammengefasst) alles richtig verstanden:
- In unserem Fall ist insgesamt 10 Jahre Luft, da wir Schäden dem Grunde nach angemeldet haben, die Versicherung laufend reguliert und uns gegenüber bisher keine Endabrechnungsschreiben zugesendet hat.
- Erst wenn wir innerhalb von 10 Jahren einen Brief der Versicherung erhalten, dass diese weitere Zahlungen ablehnen, also der Fall für beendet erklären, müssen wir aktiv werden.
- Für unberechtigte Kürzungen der Vergangenheit und vor allem für künftige Schäden haben wir mit Erhalt des Endabrechnungsschreiben der Versicherung 3 Jahre Zeit diese Forderungen gerichtlich anzumelden, wobei mit jeder Teilregulierung, die die Versicherung macht, die 3-Jahresfrist erneut zu laufen beginnt.
- Durch eine Feststellungsklage kann man sicherstellen, dass man in den nächsten 30 Jahren künftige Forderungen geltend machen kann, wobei verweigerte Verdienstausfallzahlungen oder andere regelmässig wiederkehrede Leistungen maximal innerhalb von 3 Jahren gerichtlich angemeldet werden müssen.

Danke und liebe Grüße

Mope
 
Grüß Dich, MoPe,

Nichts ist verjährt!

Begründung:

01 Die 10-Järhige Frist aus dem VVG gilt deshalb, weil die Versicherung des Autos, dessen Fahrer den Unfall angerichtet hat, eine Pflichtverischerung ist. Damit, ob das Opfer Fußgänger, Radler oder Autorfahrer war, hat das nichts zu tun.

02 Jede Teilzahlung lässt die 3-Jhres-Frist aus dem BGB von vorn starten. Dabei gilt das Einheitsprinzip. und das sagt:

Nehmen wir an: Es ist ein wenig Sachschaden bezahlt. Endlich wird erstattet, was die Jeans wert war, die beim Unfall so schön sexy zerrissen ist. Diese Zahlung lässt einheitlich alle (!) Verjährungen für alle SChadensposten von vorn starten: Auch die Verjährungen für Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verdienstentgan und was es sonst so aufgrund dieses Unfalles an Schäden gibt.


Aber bedenke:

je länger der Sachverhalt her ist, desto mühsamer das Beweisen!

Also: Lasst nichts anbrennen, zeitnah abrechnen - egal, obs verjährt oder nicht.


Leise Kritik:

So lange ein Unfallopfer für seinen konkreten Fall etwas wissen will, o.k.! Dazu sind wir im Forum! Wenn man aber einen Fall auf "Allgemein" umkonstruiert, dann führt das den Helfer, der ja helfen will, ein wenig in die Irre: Er wird zum juristischen Seminarleiter.
Das wollte er vielleicht gar nicht. Also: Tue Buße, bessere Dich und berichte:

Welche Behinderungen hat Deine Frau jetzt?
Wie wurde denn bisher ausgerechnet, wie hoch der Hausahltsführungsschaden wirklich ist? An diesem Punkt gibts nämlich regelmäßig was zu verbessern!


ISLÄNDER








iaWürde nur die 3-Järhige Frist gelten, so wäre es so:
 
Hallo Isländer,


vielen lieben Dank.
Jetzt ist es deutlich geworden.


1. Es ist gut zu wissen, dass wir hier eine lange Zeit haben, bis eine Verjährung eintritt und die Uhr immer wieder auf Null gestellt werden kann.


2. Und Du hast natürlich recht mit "nix auf die lange Bank schieben". Wir sind auch dabei regelmässige Abrechnungen zu erstellen, die von der Versicherung aber immer wieder gekürzt wird. Wie wir überzeugt sind ... zu unrecht gekürzt.


Zu Deiner leisen Kritik:
Wir haben natürlich einen konkreten Fall, den wir nur etwas allgemeiner beschrieben haben.
Es spielt für die vorliegende Fragestellung aber auch keine Rolle, ob das linke Bein oder der rechte Arm gebrochen war und wir haben in unserem Eingangsbeitrag auch darauf hingewiesen, dass es hier um das Grundverständnis zur Verjährung gehen soll, ohne durch Details zu verwirren.
Es wurde von Dir also auf unsere konkrete Fragestellung geantwortet.
Nochmals vielen Dank hierfür.


Hinzu kommt, dass man in diesem Forum anonym bleiben möchte.
Je mehr Details man beschreibt, so ehr kann man von aussen erkannt werden und dort sind nicht nur Freunde.


Bei den Verletzungen meiner Frau handelt es sich um diverse Brüche an Arm und Bein als Primärverletzungen, die operativ wohl recht gut versorgt wurden, Arthrosegefahr bleibt bestehen.
Daneben gibt es Sekundärverletzungen, wie verzögerte Heilung, Schmerzsyndorm, etc., die den Heilungsprozess jetzt stark in die Länge ziehen und zu verbleibenden Schädigungen führen werden.


Zu unserem Glück ist der Unfallgegner am Unfallort geblieben, so dass der Schädiger bekannt ist und ein Teil der Schäden im Rahmen dessen Haftpflichtversicherung (hoffentlich) übernommen werden.


LG

MoPe
 
Hallo MoPe,

denke bitte an die Angaben zu rechts -oder links verletzt!
Welches ist die bevorzugte Seite?
z.B. es reicht bei der Behinderung des linken Beins ein Automatikgetriebe, sollte aber das rechte Bein betreffen, braucht man einen KFZ-Umbau mit erneuter TÜV- Abnahmen vom behinderten Fahrer, inclusive Fahrstunden und Führescheinumschreiberei.

Viel Glück
Aramis
 
Grüß Dich, MoPe,

01
Dein letzter Satz in Deinem letzten Beitrag hat mich ein wenig die Ohren spitzen lassen:

Er kann auf zweierlei Weise gelesen werden:

(a) Hoffentlich so: "Der Versicherer sieht zwar ein, dass er zu 100 % für die Unfallfolgen aufkommen muss, kritisiert aber fast an jedem Posten rum".

(b) Hoffentlich nicht so: "Der Versicherer vertritt die Ansicht, dass der Autofahrer nicht allein schuld ist, sondern auch meine Frau. Und weil's so schön ist, kritisiert er auch einzelne Posten...."

Welche Variante stimmt?

Bei (a) würde ich mir jetzt mal schriftlich geben lassen, dass der Versicherer anerkennt mit den Wirkungen eines Feststellungurteiles, dass er 100 % der Unfallbedingten Schäden tragen muss.
Wieso? Weil mir immer wieder Fälle begegnen, in denen Versicherer nach vielen Jahren mit neuen Einwendungen zur Haftung dem Grunde nach daherkommen. Den Rekord hält die AXA. Sie hat 32 Jahre () nach dem Unfall auf einmal bestritten, dass es überhaupt einen Unfall gegeben hat! (Der Sachbearbeiter hat das aber bitter bereut, dafür wurde dann gesorgt!)

zu (b):
Achtung, das sollte geklärt werden. Denn sonst nimmt später der Versicherer immer wieder Anläufe, die Haftungsquote anzuzweifeln. Lasst Euch ja nicht darauf ein: "Das regeln wir dann bei der Abfindung". Denn die Taktik kenne ich. Da wird runtergeredet, runterverhandlet, und vor Unlust, 5 Jahr Sachverhalt aufzuarbeiten (was oft 50 und 100Std. Arbeit sein kann!), wird das Handtuch geworfen.

02
Was ich gerade geschrieben habe, gilt allgemein! Es ist ein erheblicher taktischer Fehler, wenn man immer mehr ungelöste Fragen vor sich her schiebt wie der Radlader den Dreck, denn irgendwann ist der Haufen zu groß und die Räder drehen durch. Dann seid ihr genau dort, wo Euch der Versicherer haben will.

03
Das Problem wird seltsamerweise durch Vorschüse massiv verschlimmert. Wieso das?

Der Vorschuss wird in der Regel bezahlt "zur beliebigen Verrechnung" (durch den Verischerer) und "unter Rückforderungsvorbehalt". Das bedeutet: Der Versicherer kann noch alle Einwendungen daherbringen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er es tut, ist hoch, das glauben dei Geschädigenten i.d.R. erst, wenn's passiert ist.

Jetzt soll der Anwalt wegen des Restes, der noch nicht reguliert ist, eine Klage erheben.
Das wird er nicht gern tun. Er hat einen kleinen Streitwert, nämlich den kleinen Rest. Das heißt: Nur wenig Gebühren. In diesem Rest reichert sich der Konflikt über alles an, da sind alle noch unglösten Streifragen drin. Na bravo!

Was glaubst Du, was der denkt?
Der denkt - aber so:

Der Prozess, 1. Instanz um noch weitere 40.000,00 Euro -das jetzt mal als Bespiel- fährt ihm rd. 2.300,00 Euro Gebühren ein. Will er so ungefähr den gleichen Stundenlohn haben wie ein Richter am Landgericht, der die gleiche Ausbildung hat wie der Anwalt, dann muss er mit dem Prozess in etwa 15 Stunden fertig sein. Das wäre ein Wunder. Braucht er 30 Stunden, hat er 0,00 Euro Stundenlohn (denn: Er muss Perosnal, Büromiete, Telefon, Bücher, Datenbanken ja auch noch zahlen). Das wird er auch nciht schaffen. Ab jetzt zahlt er drauf....kein Wunder, dass er das ekelhafte Ding vor sich herschiebt.

Versteht das nicht falsch! Das sollte er nicht tun, da hat er die falsche Taktik, das ist ein Fehler, was der RA da macht. Aber man muss nun mal die Wahrheit lernen, dass das ein häufiger Fehler ist!

04
Es gibt ja Auswege. Die brauchen aber Kraft.

05
Geht nicht weiter in diese Richtung!

06
Mal ehrlich nachgebohrt: Blickt ihr eigentlich noch durch? Habt ihr noch Übersicht, wo es in dem Fall "modert", wo es anbrennt und wo ihr in trockenen Tüchern seid?

Es gibt wunderschöne "Aktenaufräumsysteme". Der Unfallopfer-Bayern e.V. hat so etwas von einem alten Hasen herstellen lassen. Mit dem System werden Unfallopfer wieder zum Herr der Dinge.

ISLÄNDER



Wenn ein Anwlat
 
Hallo Aramis,

Du hast natürlich dann recht, wenn es um die Frage der Angemessenheit in Höhe und Art, gerade bei den vermehrten Bedürfnissen, geht.
Hier kann es natürlich wichtig sein, ob rechts oder links betroffen ist.

Bei unserer Eingangsfragestellung ging es aber es nur um das Grundverständnis zur Verjährung, und wo die Fallstricke sind
also z.B.
- Wann tritt Verjährung ein, wenn man nach einem Unfall gar nichts tut bzw. tun würde (frühst mögliche Verjährungsfrist) ?
- Lebt die Verjährungsfrist für alle Forderungen/nur bestimmte Forderungsteile wieder auf, auch wenn nur eine (Teil-)Position erstattet bekommt ?
- Gibt es hier eine Zeitscheibe oder Stoppuhr, die nur angehalten wird und immer wieder anfängt weiter zu laufen, bis die Zeit rum ist (z.B. wie beim Schachturnier) oder wird die Uhr immer wieder auf 0 gestellt, sobald eine Zahlung oder Anerkenntnis erfolgt ist ?
- usw.

Dass man darüber hinaus ggf. den Zusammenhang mit dem Unfall, Angemessenheit der Ausgabe bzw. Maßnahme etc. belegen muss und hierbei u. A. rechts oder links wichtig sein werden, können wir voll unterstreichen.


Hallo Isländer,

der letzte Satz ist deswegen so formuliert, da es ja Leistungsträger wie Krankenkasse, Arbeitsagentur DRV usw. gibt, die zunächst eintreten.
Zusätzlich reicht man, schon um nicht über Peanuts zu streiten, nicht jede Kuli, Aktenordner etc. als Beleg ein, auch wenn man dies auch ersetzt bekommen könnte.
Letztlich steckt in diesem Satz aber auch die von Dir formulierte Vermutung, dass hier unberechtigt drauf los gekürzt wird.

Unser Fall sollte aber die (1) a) – Variante sein, schon deswegen, weil es ein polizeiliches Unfallprotokoll mit den entsprechenden Ordnungswidrigkeitsschlüsseln zu Lasten des Unfallgegners usw. gibt.
Dass dann später irgendwann nochmals ein SB der Versicherung um die Ecke geschlichen kommt, um den Unfallhergang in Frage zu stellen, möchten wir jetzt nicht ganz ausschließen, sehen wir aber entspannt.
Die „Feststellungserklärung“ werden wir demnächst explizit einfordern; dies ist in der Vorbereitung.

Das Spiel mit den nicht ganz zuordenbaren Zahlungen durch die Versicherung geht jetzt langsam los. Wir werden dem aber gut widerstehen können.
Da springt ehr der SB der Versicherung aus dem Fenster, bevor wir dies tun.

Du hast aber recht, diese Taktik zielt offenbar darauf ab, den eigenen Anwalt durch die Versicherung mit Arbeit zuzumüllen, dass der die Lust verliert und nach Pauschalen oder Abfindungsgesprächen lechzt.
Die Verwirrungstaktik wird hier aber auch nicht gelingen, da wir als Unfallopfer selbst die komplette Buchhaltung machen, das Ergebnis dem Anwalt bei den Besprechungen erläutern und dieser es in seine Schreiben „nur“ noch einbinden muss.

Das beantwortet auch bereits die Folgefrage 06 à „Blickt ihr eigentlich noch durch.“
Klare Antwort: ja.
Wir lassen uns vielleicht, man will ja nicht gleich vor Gericht gehen, etwas zuviel gefallen, aber die erforderlichen Basisdaten haben wir auf Knopfdruck.

Ich fand das von Dir in einem anderen Beitrag beschriebene Ablagesystem sehr gut. Würden wir am Anfang unseres Verfahrens stehen, wäre die Gliederung wie von Dir beschrieben, ganz klar unser Favorit gewesen.

Wir haben dies heute so gelöst, dass es für jeden Träger (DRV, Haftpflicht Gegner, …) einen eigenen Aktenordner gibt, der unterschiedlich dick gefüllt ist.
Zusätzlich ist alles eingescannt und in entsprechenden PC-Ordnern strukturiert abgelegt, was den Vorteil hat, das man durch einfaches Kopieren dasselbe Dokument mehreren Sachgebieten zuordnen kann z.B. Bescheinigung Rentenbeitrage durch die Krankenkasse werden in beiden Ordnern DRV und KK elektronisch abgelegt.
Wir arbeiten eigentlich nur mit den eingesannten Dokumenten. Suchdauer für ein spezielles Dokument dürfte bei uns unter einer Minute liegen, das schaffe ich mit rumblättern in den zugehörigen Papierordnern nicht. DVD- und Festplattensicherung gibt es natürlich auch.

Probleme die wir haben, sind wirklich ehr Fragestellungen wie die in diesem Thread formulierte:
Es nützt das ganze Wissen und die gute Ablage nix, wenn man gesetzliche Fristen versäumt oder sonst über die eigenen Füße stolpert.

LG

Mope
 
hallo lieber ISLÄNDER

mal kurz ne Frage:

unverschuldeter KFZ Unfall in 3/2006 HWS DISTORSION

1. Instanz LG FAZIT: verloren,keine Kausalität mit dem Unfall

2. Instanz OLG FAZIT: bis heute (2013) schwebendes Verfahren mit ca 20 Gutachten aus dem Bereich HNO/ORTHOPÄDIE/NEOROLOGIE/NEUROOTOLOGIE/NEUROOPHTALMOLOGIE usw usw

seit dem Unfall sind ja 7 Jahre vergangen und wir sind nicht einmal beim "PRIMÄRSCHADEN" angelangt :(

Muss ich da irgendwie schon Angst haben wegen irgendwelchen Verjährungsfristen ?

Da die Versicherung nicht EINEN CENT bezahlt hat,gibt´s auch keine "HEMMUNG" .

mmmh --- sehr wichtig für mich :eek:

vielen vielen Dank
 
Hallo Husar3,

was ich bisher gelernt habe:

Das laufende gerichtliche Verfahren ist die HEMMUNG.

Die Abschlagszahlungen sind nur dann hilfsweise interessant, wenn Du kein Verfahren hast, also offensichtlich nicht brauchst, da eine partnerschaftliche Abrechnung erfolgt.

Ein Verfahren macht man ja auch nur dann, wenn es aussergerichtlich nicht klappt. Und wenn man aussergerichtlich verhandelt, muss man halt aufpassen, dass man keine Fristen versäumt.
Genau darum ging es in meiner Ausgangsfrage.

Aber Isländer wird Dir dies sicherlich noch mit ein paar warmen Worten drum herum bestätigen.

LG

Mope
 
Grüß Dich, Husar,

keine Angst. So lange der Rechtsstreit schwebt (egal, in welcher Instanz), so lange läuft keine Verjährung ab. Dieser Zustand endet erst 6 Monate nach Prozessende.

Nagelprobe: Wär's anders, hätte der Versicherer hohnlächelnd schon längst "Verjährung..." einwandt, und hätte das gegriffen, hätte das Gericht kein Gutachten angefordert, sondern die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

FINGERZEIG: DAs Verfahren ist überreif für eine Verzögerungsrüge nach § 198 GVG, bei Erfolg gibt es "Schmerzensgeld vom Staat, weil der Prozess so lang gedauert hat". Die Justiz muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass es nach dieser Dauer des Verfahrens nicht alle Register der Beschleunigung gezogen hat. Das muss es nämlich tun (Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1 BvR 352/00). Nach meiner Erfahrung hat es keinen Sinn, vor dem Gericht zu kuschen. Ich sage dann schon, was davon zu denken ist. Dann sind die da vorn oft hinterher deutlich aufmerksamer und vorsichtiger.
Manchmal muss man ein Gewinde nachschneiden und damit alten Dreck rausbringen, damit's läuft!

ISLÄNDER
 
7 Jahre Primärschadenssuche

danke lieber ISLÄNDER

ja ja, 7 Jahre iss schon ne Stange !

weisst Du, ich habe die Erfahrung gemacht: das Gericht will ein Gutachten--Beschluss z.Bsp. Jan ´2007 -- der GA wird angeschrieben und macht einen Termin--weil´s ein Prof.Dr.xxx ist , ist der Termin erst im 04/´07 . Nun muss er SCHREIBEN---dauert so PIE x Daumen --ach so, da Kommt ja OSTERN und PFINGSTEN, dann die Sommerferien-jetzt iss der auch noch 3 Wo. krank-na ja, sagen wir einmal,ich halte das GA im Sept.´07 in der Hand ( alles schon erlebt!) --jetzt schreibt das Gericht, das wir STELLUNG "einnehmen" sollen -- mein RA schreibt Stellungnahme im Okt. ´07.
Hey ACHTUNG, das JAHR ist fast ´rum :eek:
Das Gericht antwortet im November und bittet den Gerichts-GA um ein "ergänzendes GA !"
Nun ist WEIHNACHTEN 2007 - der GA kommt in der 4.KW aus seinem Winter-Urlaub in ISCHGL zurück ( finanziert von seinen GA´S) und ließt die Gerichtspost und setzt zum Glück KEINEN NEUEN UNTERSUCHUNGSTERMIN AN
eR SOLL JEDOCH "ergänzend" schreiben. Im März 2008 habe ich dann das Schreiben.
das Gericht t e r m i n i e r t auf 06/08 eine VERHANDLUNG.
Verhandlung verlegt auf 09/08--weil 2 GA´s von anderen Fachgebieten nicht können. MEANWHILE habe ich ein eigenes privates GEGENGUTACHTEN getätigt. Dazu muss Gerichts GA antworten. VERLEGUNG des Termines auf 01/´09
mein Anwalt wird ernsthaft KRANK und fällt 7 Monate aus. Kein anderer ANWALT übernimmt meinen Fall, weil der mittlerweile 5 LEITZ ORDNER hat ( ca 20 GA´s)
mache bei der ANWALTSKAMMER DRUCK und die checken die RECHTSSCHUTZVERS.;);und prompt kommt die MELDUNG : ich darf mir einen anderen ANWALT nehmen

MEANWHILE IS THE YEAR OF 2009 O V E R

Mein neuer RA ließt sich 2 Mo ein und das Gericht terminiert auf 02/´10
Am Termin stellt der Richter fest, das das Gericht V E R G E S S E N hat den GA einzuladen

TATSÄCHLICH PASSIERT

Nun wird NEU terminiert !

04/10 ---

JA LEUTE :D Frau RA HÜLLER sagte einst im HANDELSBLATT:

MANCHE FÄLLE LÖSEN SICH AUCH AUTOMATISCH " B I O L O G I S C H " !
heisst: zum Glück bin ich erst 50

wäre ich 70 :cool:

na ja, vielleicht ERLEBE ich das DICKE ENDE MEINES FALLES JA NOCH:confused:
 
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