Hallo zusammen,
es gibt hier im Forum zwar einige Threads zum Thema „Verjährung“, aber so richtig schlau geworden sind wir für unseren normalen Unfall-Behandlungs-Abrechnungsverlauf nicht.
Klar ist: Wenn man eine Feststellungsklage erfolgreich durch hat, ist man 30 Jahre auf der sicheren Seite.
Ähnliches kann man, bei richtiger Formulierung, auch mit dem "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" erreichen.
Aber auf Feststellung klagen, während man noch in Gesprächen und laufenden Abrechnungen ist, kommt beim Unfallgegner nicht so gut an und verhärtet eventuell unnötigerweise die Fronten, was wir mit der Fragestellung besser verstehen wollen.
(Was muss ich wann spätestens tun.)
Wir versuchen daher hier mal fiktiv einen Schadensbehandlungs- und Schadensabrechnungsverlauf nach einem Unfall aufzuzeigen, der im Dezember 2010 erfolgt sei und damit die früheste mögliche Verjährungsfrist der 31.12.2013 wäre.
Um den Fall nicht zu verkomplizieren sei bereits geklärt, dass die Schuldfrage zu 100 % beim Unfallgegner liegt.
Die Abrechnung erfolgt, wie meistens üblich, mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners:
1. Fall: Unfall im Dezember 2010. Alle Kosten werden von der Versicherung im selben Monat (Dezember 12) eingereicht und bezahlt. 2011, 2012, 2013 gibt es keine Gespräche, keine weiteren Abrechnungen, keine Feststellungsklage oder ähnliches.
Ergebnis: Mit dem 31.12.2013 verjähren alle Unfallansprüche.
Ist dies korrekt ?
2. Fall: Unfall ebenfalls Dezember 2010.
1. Abrechnung mit Versicherung zum 31.12.2010 (Mehrkosten Krankenhaus, etc.)
1. Halbjahr (HJ) 2011: Folge OP, Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
2. HJ 2011: Rehaaufenthalt, Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
1. HJ 2012: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
2. HJ 2012: Nochmals Abschluß-OP (z.B. Entfernung einer Metallplatte), Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
1. HJ 2013: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
2. HJ 2013: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
1. HJ 2014: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à ?
WAS PASSIERT JETZT AM BZW. NACH DEM 31.12.2012:
Sind ab 1.1.2014 alle weitere Ansprüche verjährt ?
Greifen hier Verjährungshemmungen, weil z.B. durch erforderliche OPs als Unfallfolge es immer wieder Unterbrechungen gab ?
Hat die 3 jährige Verjährungsfrist eventuell noch gar nicht begonnen, da die OPs und die Folgebehandlungen noch andauern und die gegnerische Versicherung laufende Regulierungsleistungen erbringt ?
Hat die Verjährungsfrist am 31.12.2012 begonnen, da in 2012 die letzte OP in Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen war ?
Erweiterung der Fragestellung:
Falls die gegnerische Versicherung mit der Abrechnung zum 31.12.2013 erklärt, dass man diese Abrechnung als Schlussrate ansieht:
Wie lang hat man die Möglichkeit weitere Forderungen zu stellen ohne in die Verjährungsfalle zu geraten ?
Um unsere Situation anonym zu lassen, wurde die Versicherungsabrechnungssituation verfälscht. Das Beispiel dürfte aber repräsentativ für viele ähnliche Abrechnungssituationen sein.
Es geht uns bei der Fragestellung darum zu erkennen, welches Datum hier zeitkritisch ist und welche inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein einzelnes Datum kritisch ist.
Zu welchem Zeitpunkte müsste man, z.B. durch eine Feststellungsklage, im obigen Beispielfall aktiv werden.
Danke für das Aufzeigen des Lichtes am Ende des Tunnels.
Mope
es gibt hier im Forum zwar einige Threads zum Thema „Verjährung“, aber so richtig schlau geworden sind wir für unseren normalen Unfall-Behandlungs-Abrechnungsverlauf nicht.
Klar ist: Wenn man eine Feststellungsklage erfolgreich durch hat, ist man 30 Jahre auf der sicheren Seite.
Ähnliches kann man, bei richtiger Formulierung, auch mit dem "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" erreichen.
Aber auf Feststellung klagen, während man noch in Gesprächen und laufenden Abrechnungen ist, kommt beim Unfallgegner nicht so gut an und verhärtet eventuell unnötigerweise die Fronten, was wir mit der Fragestellung besser verstehen wollen.
(Was muss ich wann spätestens tun.)
Wir versuchen daher hier mal fiktiv einen Schadensbehandlungs- und Schadensabrechnungsverlauf nach einem Unfall aufzuzeigen, der im Dezember 2010 erfolgt sei und damit die früheste mögliche Verjährungsfrist der 31.12.2013 wäre.
Um den Fall nicht zu verkomplizieren sei bereits geklärt, dass die Schuldfrage zu 100 % beim Unfallgegner liegt.
Die Abrechnung erfolgt, wie meistens üblich, mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners:
1. Fall: Unfall im Dezember 2010. Alle Kosten werden von der Versicherung im selben Monat (Dezember 12) eingereicht und bezahlt. 2011, 2012, 2013 gibt es keine Gespräche, keine weiteren Abrechnungen, keine Feststellungsklage oder ähnliches.
Ergebnis: Mit dem 31.12.2013 verjähren alle Unfallansprüche.
Ist dies korrekt ?
2. Fall: Unfall ebenfalls Dezember 2010.
1. Abrechnung mit Versicherung zum 31.12.2010 (Mehrkosten Krankenhaus, etc.)
1. Halbjahr (HJ) 2011: Folge OP, Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
2. HJ 2011: Rehaaufenthalt, Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
1. HJ 2012: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
2. HJ 2012: Nochmals Abschluß-OP (z.B. Entfernung einer Metallplatte), Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
1. HJ 2013: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
2. HJ 2013: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à Abrechnung mit Versicherung, die (ggf. mit Kürzungen) reguliert wird.
1. HJ 2014: Vermehrte Kosten durch Arztbesuche, Schmerzengeld usw. à ?
WAS PASSIERT JETZT AM BZW. NACH DEM 31.12.2012:
Sind ab 1.1.2014 alle weitere Ansprüche verjährt ?
Greifen hier Verjährungshemmungen, weil z.B. durch erforderliche OPs als Unfallfolge es immer wieder Unterbrechungen gab ?
Hat die 3 jährige Verjährungsfrist eventuell noch gar nicht begonnen, da die OPs und die Folgebehandlungen noch andauern und die gegnerische Versicherung laufende Regulierungsleistungen erbringt ?
Hat die Verjährungsfrist am 31.12.2012 begonnen, da in 2012 die letzte OP in Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen war ?
Erweiterung der Fragestellung:
Falls die gegnerische Versicherung mit der Abrechnung zum 31.12.2013 erklärt, dass man diese Abrechnung als Schlussrate ansieht:
Wie lang hat man die Möglichkeit weitere Forderungen zu stellen ohne in die Verjährungsfalle zu geraten ?
Um unsere Situation anonym zu lassen, wurde die Versicherungsabrechnungssituation verfälscht. Das Beispiel dürfte aber repräsentativ für viele ähnliche Abrechnungssituationen sein.
Es geht uns bei der Fragestellung darum zu erkennen, welches Datum hier zeitkritisch ist und welche inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein einzelnes Datum kritisch ist.
Zu welchem Zeitpunkte müsste man, z.B. durch eine Feststellungsklage, im obigen Beispielfall aktiv werden.
Danke für das Aufzeigen des Lichtes am Ende des Tunnels.
Mope