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Verjährung

Christiane17

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
29 März 2016
Beiträge
1,218
Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema Verjährung.
Mein Unfall war im Jahr 2016. Die Klageerhebung erfolgte 2017.

Nach nun vorliegenden Neubefundungen ergibt sich eine neue Sachlage, die eigentlich zu einer Klageerweiterung führen sollte. Welche sich leider kompliziert gestaltet.....

Nun meine Frage: Findet diese Klageerweiterung nicht mehr in diesem Jahr statt, fallen dann meine noch nicht geltend gemachten Ansprüche unter die Verjährung?

Liebe Grüße Christiane
 
Hallo Christiane,

meine Meinung:

Entweder:
Ende 2019 verjähren die laufenden Ansprüche aus dem KJ 2016, 2017, 2018 und 2019, welche durch die Klage nicht beziffert sind?

Oder:
Es kann auch sein, dass Ende 2019 nur die Ansprüche aus dem KJ 2016, welche nicht klageanhängig sind und dann
Ende 2020 nur die Ansprüche aus dem KJ 2017, welche nicht klageanhängig sind usw.

die Klageerweiterung ist nicht klageanhängig und unterliegt der gesetzlichen Verjährungsvorschriften im Gegensatz zu den Ansprüchen aus deiner Klage.

Welche Ansprüche werden verfolgt durch die Klageerweiterung?

Ist die Klageerweiterung überhaupt möglich und zulässig?

Was sagt deine Rechtsanwältin?

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rolandi,
also würden alle Ansprüche verjähren, die vor Gericht nicht anhängig sind.

Was sollte gegen eine Klageerweiterung sprechen? Es gibt den Paragraphen 99 Abs. 3 des SSG.
Eine Klageerweiterung ist nötig/möglich, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung, Unfallschäden-/folgen nicht bekannt waren.


LG Christiane
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo christiane17,

ob die Klageerweiterung als zulässig durch das Gericht anerkannt wird - siehst du spätestens in der letzten Instanz.

So und daher wäre ratsam gegen die Verjährung hinsichtlich der Ansprüche aus der Klageerweiterung was zu unternehmen oder siehst du es anders?


Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,
ich habe noch nichts über eine Unzulässigkeit einer Klageerweiterung gelesen.
Meine Frage betraf die Verjährung von nicht geltend gemachten Unfallfolgen ein- und desselben Unfalls.

Und offensichtlich gehe ich richtig der Annahme, dass diese Ansprüche nach Ablauf der drei Jahre erlöschen.
Für mich bedeutet das, diese Ansprüche noch in diesem Jahr geltend zu machen.
Poststempel dürfte doch reichen.

LG Christiane
 
hallo Christiane,

zunächst kann ich mir schwerlich vorstellen, dass wie du meinst

Neubefundungen ergibt sich eine neue Sachlage

in der sache wird sich durch medizinische ergebnisse keine neue sachlage ergeben; sicher sind neue erkenntnisse der entstandenen schädigungen oder deren folgen daraus abzuleiten, oder?

im übrigen wird es auf die art der klage ankommen, also was zunächst bezweckt wird und damit vorgebracht wurde. aber zu den einzelheiten sieh dir die folgenden bestimmungen an, die sollten beruhigen:

§ 263 Klageänderung
§ 264 Keine Klageänderung

im erstverfahren

§ 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

im berufungsverfahren


gruss

Sekundant
 
hallo Christiane,

also grundsätzlich reicht der Poststempel nicht aus - der Eingang zählt.

Lg. Rolandi
 
Hallo Sekundant,
in der sache wird sich durch medizinische ergebnisse keine neue sachlage ergeben; sicher sind neue erkenntnisse der entstandenen schädigungen oder deren folgen daraus abzuleiten, oder?

Nun, neue Ergebnisse bedingen eine neue Sachlage, m.E. In diesem Fall eben Unfallfolgen, die vorher negiert wurden.


im übrigen wird es auf die art der klage ankommen, also was zunächst bezweckt wird und damit vorgebracht wurde. aber zu den einzelheiten sieh dir die folgenden bestimmungen an, die sollten beruhigen:

§ 263 Klageänderung
§ 264 Keine Klageänderung

Zuerst einmal wird bezweckt, Unfallfolgen, über den Tag der Krankschreibung hinaus, festzustellen/festzuschreiben. Und damit den Bescheid der BG aufzuheben.

Ich meine nicht, dass eine Klageänderung dazu notwendig ist. Eine Klageerweiterung nach § 99 Abs.3 § 99 SGG - dejure.org sollte ausreichen.


also grundsätzlich reicht der Poststempel nicht aus - der Eingang zählt.

Lg. Rolandi

Hallo Rolandi,
Faxeingang sollte auch ausreichend sein.
Und zur Not fahre ich hin. Muß sowieso nach Dessau.


LG Christiane
 
Christiane, ich mein(t)e damit die rechtliche sachlage, nicht die medizinische. demnach sollte es bei oben beschriebenen bleiben.


gruss

Sekundant
 
Sekundant, die rechtliche Frage bedingt sich durch neue medizinische Erkenntnisse?

Vorheriger Erkenntnisstand ... Unfallschaden ausgeheilt, da ohnehin nur ein Schleudertrauma auf vorbestehenden Schaden aus Kindertagen.
Neuer Erkenntnisstand ... nix mit Schleudertrauma. Falsche Befundung, heute bleibender Schaden vorhanden. Schadensersatzanspruch. (Ich weiß, Streitfrage....).

Bei Klageerhebung ging es nicht explizit um die HWS, sondern um nicht diagnostizierte Unfallschäden im Becken-/Beinbereich. Ich habe mir nur schwerlich vorstellen können, dass der Klinik Dessau eine zutiefst instabile HWS am Ar... vorbeigehen könnte. Sozusagen mit meinem Leben gespielt wurde.

Deshalb meine Frage der Verjährung nach nicht explizit benannter Unfallschäden.

LG Christiane
 
Christiane, man kann nicht immer bis ins detail gehen, da ist deine rechtsvertretung gefragt. aber mit der klageerweiterung wird ggf eine klageart (feststellungs- und forderungsklage) verbunden sein. je nachdem, was mit der bereits eingereichten klage erreicht werden soll(te), wird sich die erweiterung gestalten. im zweifel bleibt ein zugegeben angesichs der feiertage problematisch werdende rückruf beim RA.

die frage stellt sich natürlich, wann die neuen erkenntnisse bekannt und nicht schon mit berücksichtigt bzw ein weiteres vorbringen (erweiterung) schon eingereicht wurden.


gruss

Sekundant
 
Sekundant, wir hatten darüber bereits ausführlich per PN kommuniziert.
Wenn der 'neue' Sachverhalt bereits berücksichtigt worden wäre, hätte ich diese Sorge nicht.
Also werde ich eine Erweiterung der Klage nach § 99 Abs. 3 SSG anstreben, selbst schreiben.
Meine Anwältin hatte dazu 3,5 Monate Zeit. Wie sie dazu steht, entzieht sich meiner Kenntnis.

LG Christiane
 
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