Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Fahrt- und Rezeptkosten nach einem Verkehrsunfall
OLG Oldenburg, 28.08.2018, 2 U 66/18
Nach § 197 Abs. 2 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche nicht in dreißig Jahren, sondern binnen der regelmäßigen Verjährungsfrist, sofern sie künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben. Einer Leistung kann der Charakter einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB nur dann zugesprochen werden, wenn sie nach Gesetz oder Parteivereinbarung an von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringen ist. Die regelmäßige zeitliche Wiederkehr von Einzelleistungen muss im Anwendungsbereich des § 197 Abs. 2 BGB von vornherein zur Natur des Anspruches gehören. Rezept- und Fahrtkosten als Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 197 Abs. 2 BGB, wenn deren Anfall von der individuellen Wahrnehmung der jeweiligen Behandlungstermine abhängt, die zwar wiederkehrend stattfinden, aber nicht immer zum selben Zeitpunkt oder innerhalb desselben Intervalls.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.08.2018, Az.: 2 U 66/18
OLG Oldenburg, 28.08.2018, 2 U 66/18
Nach § 197 Abs. 2 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche nicht in dreißig Jahren, sondern binnen der regelmäßigen Verjährungsfrist, sofern sie künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben. Einer Leistung kann der Charakter einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB nur dann zugesprochen werden, wenn sie nach Gesetz oder Parteivereinbarung an von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringen ist. Die regelmäßige zeitliche Wiederkehr von Einzelleistungen muss im Anwendungsbereich des § 197 Abs. 2 BGB von vornherein zur Natur des Anspruches gehören. Rezept- und Fahrtkosten als Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 197 Abs. 2 BGB, wenn deren Anfall von der individuellen Wahrnehmung der jeweiligen Behandlungstermine abhängt, die zwar wiederkehrend stattfinden, aber nicht immer zum selben Zeitpunkt oder innerhalb desselben Intervalls.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.08.2018, Az.: 2 U 66/18