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Verjährung Schmerzensgeldanspruch

Hallo Sekundant,
Danke für den hinweis.
Das langericht hat 1998 das urtei gefällt. bis diese datum sind die ansprüche nicht verjährt und gilt 30 jährige stamm recht. 1999 und 2000 hat damaliger RA an die allianz geschrieben, dass wir bald die Verdienstausfall gelten machen werden.
Gilt diese eine Zeile als verjährungshemmend?

Erst 2004 hat er für die jahre 1989 bis 1994 verdienstausfallschaden gefordert und verhandlunge durchgeführt. Kein Resultat
2013 habe ich Pkh Antrag gestellt und Klage erhoben.
Gegnerische Seite und Landgericht haben behauptet, dass alles verjährt ist wegen wiederkehrender Ansprüche, die drei Jahre nach der Entstehung verjährt werden.
2015 habe ich das Urteil dem damaligen RA geschickt zur Stellungnahme. Er hat geschrieben, dass nichts verjährt ist.
Oberlandesgericht hat 2016 Beschluss erfasst, dass alle Ansprüche verjärt sind und ich nur für die jahre 1989 bis 1992 Ansprüche geltend machen kann.
Ein RA hat nach dem beshluss des Oberlandesgerichts die Unterlagen überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansprüche seit 2001 nicht verjährt sind
Ich Frage mich was ist mit der Ansprüche für die jahre 1999 und 2000.
Zusammen gefasst:
Bis 1998 nicht verjährt wegen des Urtei des landgerichts.
Ab 2001 nicht verhährt, wegen verhandlungen und verjährungsverzichte der gegenseite. Was ist mit 1999 und 2000.
Dass eventuell diese beide Jahre verjährt sind, weiß ich seit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2016. D.h wenn, dann muss ich bis Ende dieses Jahres verjährungshemmend Schritte gegen den RA von damals Unternehmen.

Herzliche Grüße
trus
 
hallo Trus,

es bleibt sehr komplex und die details dürften tatsächlich nur durch einen RA geklärt werden können.

Ab 2001 nicht verhährt, wegen verhandlungen und verjährungsverzichte der gegenseite. Was ist mit 1999 und 2000.

es ergeben sich auch unschlüssige folgerungen daraus: ein verjährungsverzicht wird im allgemeinen mit einer datierten erklärung gegeben, also ein verzicht auf einrede der verjährung bis zu einem bestimmten datum xx.xx.xx und mit einem erfolgten urteil darüber hinfällig. es ist auch nicht vorstellbar, dass im zeitlichen verlauf bestimmte jahre (1999-2000) von dem verzicht ausgenommen werden können.
im übrigen hängt alles weitere vom inhalt des damaligen urteils ab. wurde hierzu schuldhaft nicht alles vom RA vorgetragen, dann würde dieser RA ggf noch haften. darum scheint es dir ja zu gehen.

du berichtest von einem (weiteren?) RA

Ein RA hat nach dem beshluss des Oberlandesgerichts die Unterlagen überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansprüche seit 2001 nicht verjährt sind

hat bzw hatte er denn ein mandat von dir und weshalb verfolgt er die ansprüche nicht, wenn er sich schon dazu äussert?


gruss

Sekundant
 
Hallo Hans-Dieter Eichner,
Danke für Deine Interesse.
Es war ein Verkehrsunfall 1986.
Erste Instanz habe ich verloren.
Ein neuer RA hat den Fall übernommen und bei der gegnerische Versicherung Verdienstausfallschaden gefordert.
1988 hat die gegnerische Versicherung abgelehnt in den Fall einzutreten. Mein Anwalt hat 1988 Klage erhoben. Bis jetzt sind keine Zahlungen gegeben..
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1998 haftet der gegnerische Versicherung und sie wird vertreten durch bld und die Kanzlei hat gleich alles für verjährt erklärt. Jetzt ist bewiesen, dass die Ansprüche zum großen Teil nicht verjährt sind.

Herzliche Grüsse
trus
 
Hallo Sekundant,

Du hast recht es ist kompliziert und in der Kürze der Zeit wird kein RA den Fall übernehmen. Deswegen muss ich selbst die Sache in der Hand nehmen.
Dadurch, dass der damalige RA 2004 die Verhandlungen begonnen hat und konkrete Forderungen bei der gegnerische Seite gestellt hat, sind die Ansprüche der drei jahre vor dem 2004 auch von der verjährhng gehemmt also 2003, 2002 und 2001. Die Ansprüche von unfallstag bis Feststellungs Urteil des Landgerichts im Jahr 1998 sind auch von Verjährung gehemmt. Dazwischen sind zwei Jahren 1999 und 2000. Sind sie verjährt oder nicht?
HG
trus
 
Trus, wenn es inhaltlich um die gleiche sache und die gleichen ansprüche geht, kann ich mir eine verjährung für dazwischen liegende jahre (1999-2000) nicht vorstellen. entweder es ist etwas verjährt, dann bleibt es das auch künftig, oder es ist eben nicht verjährt. verjährung bedeutet ja nicht, dass der anspruch als solcher entfällt, nur die rechtlich durchsetzung ist nicht mehr möglich.


gruss

Sekundant
 
Hallo Trus,

Sekundant hat Recht, entweder ist der gesamte Anspruch verjährt oder nicht. Es kann niemals um einzelne Jahre gehen, so wie Du das wohl annimmst. Entscheidend ist, hat die HV Deinen Anspruch endgültig mit einem Bescheid entschieden. Erst dann setzt die Frist zur Verjährung ein.Hier kommen die gesetzlichen Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes zur Anwendung. Siehe auch noch meine Ausführungen vom 16.08.

Grüße

Dieter
 
Eine frohe Weihnachten wünsche ich allen,

@Sekundant , @Hans-Diter Eichnef,

Danke für die Atworten,
Ich bin etwas durcheinander geraten, denn ich denke, dass die wiederkehrende Ansprüche wie Verdienstausfallschaden und haushaltsführungschaden automatischer 3 Jahre nach der Entstehung verjähren, wenn man die Verjährung nicht hemmt.
Wenn es so ist, wie ihr sagt, dann hat der zweiter RA die zwei Jahre verjähren lassen nicht der erste RA.
@Hans-Diter Eichner entsprechend Deine Ausführungen hat der gegnerische Versicherung vor Jahren abgelehnt weitere Verhandlungen durchzuführen.

MfG
trus25
 
hallo Trus,

das geht etwas durcheinander, auch bei uns. wie du selbst oben geschrieben hast, besteht ein "Urtei des landgerichts". hier sollten doch alle folgen endgültig geklärt und abgeschlossen sein, inkl. der haushaltsführungsschäden. selbst wenn nicht - wie schon geschrieben ist eine zeitlich dazwischen liegende verjährung (sozusagen eine offene lücke im verlauf) nicht möglich. entweder ist alles verjährt, dann sollte geprüft werden, aus welchen gründen und ob dem RA ein versäumnis vorzuwerfen ist, oder es ist alles berücksichtigt, was bei gericht nachgewiesen als schaden geltend gemacht wurde. so jedenfalls ist das ganze nicht schlüssig.

am besten du klärst da nochmal anhand des inhalts des urteils. hier muss ja wohl aufgeführt sein, was in welchem umfang und zeitlich zuerkannt wurde.


gruss

Sekundant
 
Hallo
@ Sekundant,
Im feststellungsurteil sind alle zukünftigen materiellen Schäden zugesproche, die mit dem Unfall im Zusammenhang stehen.
Verdienstausfallschaden ab dem feststellungsurteil 1998.

MfG
trus25
 
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