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Verjährung Schmerzensgeldanspruch

Der Gesetzgeber sagt , dass nur objektiv festgestellte Schäden entschädigt werden können. Und objektiv im rechtlichen Sinn ist nur ein Sachverständigengutachten. Dito im Fall der Erwerbsunfähigkeit.

Das weiß ich. Worauf beziehst du dich denn mit vermeintlich subjektiven Schäden? Die psychischen, die meine Mutter versuchte einzuklagen? Da sagte ich ja selbst schon, dass das in meinem Fall aussichtslos ist und eher Zeitverschwendung war.


@Tscharlie danke für deine Tipps, da werde ich mich nach der Arbeit mit beschäftigen.
 
hallo,

@Gregorsamsa1 - eine möglichkeit der anrede wäre schön, wie wäre es zb mit Gregor?

zum ersten punkt:

Was wäre denn wenn in 20-30 Jahren unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit eintreten würde? Hätte ich dann dahingehend alle Ansprüche abgegolten?

wenn der RA zu der von dir genannten einigung mit der versicherung kommt - also "Vorbehalt materieller Schäden" - dann wäre die arbeitsunfähigkeit ein solcher schaden. immaterielle schäden sind solche, die sich nicht nach mass, anzahl oder sonst berechnen lassen und werden meist schmerzensgelder sein.
sei dir aber bewusst, dass auch in dem fall die unfallbedingte AU nachzuweisen ist. je weiter in der zukunft, desto schwieriger bis mglw unmöglicher wird es werden.

punkt zwei:
zu verjährung, beginn, hemmung, neubeginn, unterbrechung und sonstigen voraussetzungen ist evtl ein blick in die bestimmungen des BGB zu Verjährung zu empfehlen (auch wenn es etwas verzwickt erscheint), damit keine unklarheiten oder schlimmeres geschaffen werden.


gruss

Sekundant
 
Zuletzt bearbeitet:
@Sekundant Gerne könnt ihr mich mit Gregor ansprechen. Es sei denn jemandem fällt die weibliche Form davon ein. :D

Vielen Dank, das war genau was ich wissen wollte! Dass so etwas schwierig nachzuweisen ist ist mir bewusst, das wären ja andere spätere Unfallfolgen auch.
Wenn das so stimmt wie du es sagst, werde ich wohl dem Vorschlag meines Anwalts zustimmen. Mir ist bloß wichtig in einem solchen Fall noch Möglichkeiten zu haben.

Bezüglich der Verjährung mache ich mich nochmal schlau.

Ich danke euch für eure Antworten!
 
:) dann vll Die Verwandlung von Gregor Samsa (daher kam ich auf Gregor, nachdem F.K. mein absolut bevorzugter schriftsteller ist) in Gregoria? ;)


mit der verjährung scheinst du nach allem was nachzulesen ist und sofern keine anderen eindeutigen äusserungen der versicherung vorliegen auf der sicheren seite.


gruss

Sekundant
 
Na das passt doch.

Nochmals vielen Dank, wenn weitere Fragen aufkommen werde ich mich hier melden.
 
Hallo Gregorsamsa 1,

ich will Dich ja nicht beunruhigen, aber, ich hatte einen Fall, bei dem der Mandant auch jahrelang mit der Versicherung in Verhandlung stand, diese dann aber bei Einreichung der Klage auf die Einrede der Verjährung gepocht hat.

Ich gehe mal davon aus, dass die Vorschüsse ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur freien Verwendung, eventuell noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wurden. Falls das zutrifft, sollten sämtliche Warnlampen angehen.

Wie gesagt, vor der Klageeinreichung waren die Verhandlungen zwar stockend, woraufhin auch Klage geboten war, aber, es gab kein Grund zur Sorge, dass die Verjährung ins Spiel gebracht wird.

Deshalb, wie bereits von den anderen angeraten, von der Versicherung ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung fordern.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo @Rekobär,
Soweit ich weiß wurde der Vorschuss nicht unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt, da zu dem Zeitpunkt auch schon Schäden durch Gutachten etc feststanden und diese auch anerkannt wurden.
Am Freitag nächste Woche habe ich einen Termin mit meinem RA nachdem er dann eben unsere Forderungen stellt. ich bezweifle, dass es da jetzt vorher noch Sinn macht einen Verzicht auf Verjährung zu fordern?
 
Hallo, Du brauchst Dir wegen einer evtl. Verjährung keine Sorgen zu machen. So wie Du das schilderst, ist Dein Anspruch keinesfalls verjährt.Dich schützt nämlich das Pflichtversicherungssetz !!! Dein Direktanspruch gegen den Krafthaftpflichtversicherer ist ebenso wie der ihm zugrundeliegende Schadenersatzanspruch gegen den Versicherten von der Anmeldung beim Versicherer bis zu schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. BGH VersR 77,282 BGH VersR 84, 442. Beispiel: Du meldest bei dem Kfz Versicherer des Gegners Deinen Anspruch an. Das reicht aus um die Hemmung nach § 3 Nr.3 S. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in Gang zu setzen. Der Anspruch bleibt solange bestehen, bis der Versicherer eine Entscheidung trifft. Entweder er erkennt Deinen Anspruch an und zahlt zur endgültigen Erledigung den Betrag X oder er lehnt alle Ansprüche ab. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Verjährungsfrist. Da dies aber bisher bei Dir nicht passiert ist, brauchst Du Dir keine Gedanken machen.

Ich hoffe, ich konnte einiges aufklären.

Grüße aus Köln

Dieter
 
Hallo Dieter!
Vielen Dank für die Aufklärung, das klingt auf jeden Fall schlüssig.
 
Hallo Fories,
Bezüglich der Verjährung habe auch ich bitte Fragen:
Wie kann ich bis Ende dieses Jahres die eventuelle Verjährung von zwei Jahren verdienstausfallschaden hemmen?
Ich weiss es seit Juli 2016 bzw seit Oktober 2016, dass mein damaliger RA das Verdienstausfallschaden für zwei jahren verjähren lassen hat.
Für Eure Tips bin ich dankbar, denn ich bin im verzweifelten Lage, selbst einen Pkh Antrag zustellen und weiss nicht wie

Herzliche Grüße
trus25
 
hallo Trus,

das ist aus dem stegreif und ohne weitere verlaufskenntnis kaum zu beantworten. aber wenn schon, wie du geschrieben hast, dein "damaliger RA das Verdienstausfallschaden für zwei jahren verjähren lassen hat", dann wäre ja schon alles gelaufen, wenn danach keine weiteren verhandlungen mehr stattfanden.
sollte es anders sein, beschreibe doch etwas genauer, wie und was bisher ablief. zum thema verjährung und deren hemmung findest du auch etwas unter

https://www.advocado.de/ratgeber/ve...t5Wgqs8OLK7AyGnAF_hKW7_dhc496LAzhoLCz7vX9AQlo

und

https://www.iww.de/ve/archiv/schuld...QJsx-cd8s4INhpVywizUEBFuKg9q91N7pn6GPB9pEX2nk


gruss

Sekundant
 
Hallo Trus,

Du solltest dem Rat von Sekundant folgen und uns dezidierte Angaben machen, wie der genaue Sachverhalt sich darstellt und wie der genaue Verlauf der ganzen Geschichte ist. Handelt es sich um einen Verkehrsunfall? Der Anspruch ist bei der gegnerischen Vers.Gesellschaft also angemeldet? Hat es schon Verhandlungen, Zahlungen gegeben? Die könnten zu einer Hemmung der Verjährung führen. Hat die Versicherung eine endgültige Entscheidung getroffen? Positiv oder negativ? Wenn nein, so beachte meine Ausführungene vom 16.09. (siehe oben) , denn dann käme das Pflichtversicherungsgesetz zum Tragen und die Verjährung wäre gehemmt !! Wäre aber die Verjährung schon eingetreten und Dein Verdienstausfall wäre futsch, dann hättest Du einen Anspruch gegenüber Deinem Anwalt, der das versaubeutelt hat.

Also gib uns nähere Angaben, dann können wir mehr sagen.

Viele Grüße

Dieter
 
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