• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Verjährung Schmerzensgeldanspruch

Gregorsamsa1

Neues Mitglied
Registriert seit
14 Aug. 2019
Beiträge
10
Hallo,
Vor 7 Jahren (2012) wurde ich Opfer in einem Verkehrsunfall. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch minderjährig weswegen meine Mutter sich um folgendes kümmerte. Der Schuldige war bekannt und wurde dementsprechend auch angezeigt und mein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte nach einem Jahr (also 2013) einen Betrag als Vorschuss. In einem Gutachten (ca 2013) wurde eine Erneute Begutachtung in bis zu 5 Jahren empfohlen, da ich zum Zeitpunkt des Unfalls noch so jung war und bleibende Schäden dementsprechend schwer einzuschätzen waren. 2017 wurde ein weiteres Gutachten von der Versicherung des Unfallverursachers gefordert und sie boten eine abschließende Zahlung an, die wir auf Anraten meines Anwaltes ablehnten. Leider ist seit dem aus verschiedenen Gründen nicht mehr viel passiert.
Vor wenigen Monaten habe ich die Volljährigkeit erreicht und kümmere mich nun selbst. bin auch mit meinem Anwalt dabei alle nötigen Befunde etc für die Bezifferung des Schmerzensgeldes durchzugehen.
Entschuldigt bitte, wenn der Text etwas unübersichtlich geworden ist.
Nun meine Fragen:

Seit ein paar Tagen plagt mich die Frage ob mein Anspruch in dieser Zeit verjährt sein könnte und hoffe darauf Antwort von euch zu erhalten.
Es gibt wohl die Verjährungsfrist von 3 Jahren, aber gilt diese auch während der Verhandlungen mit der Versicherung?
Könnte es große Nachteile mit sich ziehen, dass sich das alles so lang gezogen hat?

Liebe Grüße
 
Hallo und herzlich willkommen,
wenn mit der Versicherung während der Zeit verhandelt wurde sollte keine Verjährung eingetreten sein. Allerdings sollte dies mit der Versicherung geklärt werden. 5 Jahre nach 2013 ist eben auch 2018 gewesen. Eventuell ist dort Eile geboten. Genau kann Dir dies aber unr jemand sagen, der Deine Unterlagen angeschgaut hat und auch den Wortlaut der Schreiben.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo, erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich habe nochmal in den Unterlagen geschaut.
Der Wortlaut im oben erwähnten Gutachten war: „Es wird angeraten, zum spätmöglichsten Zeitpunkt für die Begutachtung beim Kind, also vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Unfall, abschließend auf orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet zu begutachten.“
Also eine kleine Fehlinformation meinerseits. Vielleicht hätte ich vor der Fragestellung nochmal die Unterlagen durchgehen sollen.. :rolleyes: Das empfohlene („abschließende“) Gutachten wurde dann im Jahr 2017 erstellt. In diesem wird auch erwähnt, dass eine Besserung o.Ä. voraussichtlich nicht mehr eintreten wird. Ende 2017-Anfang 2018 bot die Versicherung des Unfallverursachers einen letzten Betrag zur Abfindung. Diesen lehnten wir wie oben erwähnt ab. Meine Mutter war darauf aus weiteres Schmerzensgeld wegen psychischer Schäden einzuklagen, das war es auch, das uns so viel Zeit gekostet hat. Die Versicherung erkennt für psychische Schäden keine Schuld an, laut meinem Anwalt in meinem Fall sowieso eher aussichtslos. Die letzte Äußerung (seitens der Versicherung) dazu erhielten wir im Juni dieses Jahres.
Daraufhin habe ich mich mit meinem Anwalt besprochen, und ihm aktuelle Befunde ausgehändigt. Er hat auch schon einen Betrag berechnet. Nächste Woche Freitag habe ich nach kurzer Bedenkzeit einen weiteren Termin bei dem ich ihm einen weiteren Schmerzensgeldfragebogen aushändigen werde und quasi Feuer frei gebe für Forderungen.
Es ist also keine allzu lange Zeit vergangen seit dem letzten Kontakt mit der Versicherung,
trotzdem habe ich einfach Angst, dass keine außergerichtliche Lösung gefunden werden kann. Das ganze Versicherungstheater soll nach 7 Jahren Kopfzerbrechen endlich ein Ende finden.
Vielleicht ist es noch Interessant, dass die Gegnerversicherung die HUK ist.

Ganz liebe Grüße und vorab vielen Dank für weitere Antworten.
 
hallo,

nach m.M. musst du dir keine sorgen machen, dass deine ansprüche verjährt oder nicht mehr durchsetzbar sein könnten. die begründung hat @seenixe schon geschrieben. es fanden verhandlungen statt, die nach deiner schilderung jedenfalls von keiner seite eindeutig als geendet angesehen werden könnten. es kann allenfalls etwas verwundern, dass dein RA für die anspruchstellung so viel zeit vergehen lässt. oder liegt das daran, dass er die schädigungen noch immer nicht abschliessend beurteilt sieht?


gruss

Sekundant
 
Hallo Gregorsamsa,

ich kann nur empfehlen umgehend von der Versicherung eine Erklärung über den Verzicht auf Einrede der Verjährung zu fordern.

Ferner sind die Unfallfolgen nur aufgrund objektiver Feststellungen geltend zu machen. D.h., dass nur für Folgen, die ein Sachverständiger festgestellt hat, Forderungen erhoben werden können, und da datiert das letzte Gutachten ja aus 2017, so dass die Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.17 zu laufen beginnt.

Gruß
tamtam
 
hallo,

ob das zutreffend ist, ...

dass die Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.17 zu laufen beginnt

würde ich nicht annehmen. ein verjährungsbeginn zum ablauf eines jahres ist in dem fall der entstehung des anspruchs anzunehmen, also dem unfall. die verjährung ist sonst nur gehemmt. allerdings könnte die verjährung neu begonnen haben zu dem zeitpunkt, der sich aus dem hinweis ergibt:

Versicherung des Unfallverursachers zahlte nach einem Jahr (also 2013) einen Betrag als Vorschuss


gruss

Sekundant
 
Hallo @Sekundant,
Was du zur Verjährung schreibst klingt plausibel und beruhigt mich etwas.

Die lange Zeit liegt wie schon erwähnt daran, dass meine Mutter Schmerzensgeld für psychische Schäden einfordern wollte - in meinem Fall aussichtslos. Zudem ist es so, dass sie gerne mal etwas auf den letzten Drücker macht und da eher etwas „chaotisch“ ist..und ganz einfach auch weitere Baustellen in ihrem Leben hat. das hat in diesem Fall auch für weitere Verzögerungen gesorgt.
->Der RA wäre das gerne schon früher angegangen, war ihm aber nicht möglich, da Unterlagen meistens mit Verzögerungen abgegeben wurden etc
Seit zwei Monaten bin ich volljährig, habe mir die Unterlagen geschnappt und kümmere mich selbst, damit es voran geht.
 
Ich hätte noch eine Frage, etwas ab vom Thema.
Mein Anwalt sagt, dass die Versicherung der Summe unserer Forderung vermutlich nur als Abfindungsbetrag zustimmen wird. Er möchte das dann unter Vorbehalt materieller Schäden einfordern.
Unter Vorbehalt materieller Schäden bedeutet ja, dass Therapien, Hilfsmittel etc eingeklagt werden könnten.
Was wäre denn wenn in 20-30 Jahren unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit eintreten würde? Hätte ich dann dahingehend alle Ansprüche abgegolten? Oder wäre der Fall dann sowieso schon verjährt?
(Dass dieser Fall eintritt ist wirklich unwahrscheinlich, aber ich mache mir da schon meine Sorgen..bin ja in meinem Alter körperlich überhaupt nicht ausgewachsen)
 
Hallo.

ihr müsst unterscheiden zwischen Unfallereignis und objektiver Feststellung von Unfallfolgen! Ihr neigt dazu auf die subjektive Kenntnis der Unfallfolgen abzustellen. Wenn z.B. in 20 Jahren objektiv festgestellt wird, dass unfallkausal Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, läuft dann auch wieder die Verjährungsfrist ab dem 2037. Eine Abfindung wird die Versicherung kaum unter Vorbehalt leisten, sodass Gefahr besteht, dass für den Fall der Erwerbsminderung die Leistungspflicht entfällt.

Gruß
tamtam
 
@tamtam

Da sie wie du schon sagst dem Vorbehalt der immateriellen Schäden nicht zustimmen werden, möchte mein anwalt eben unter Vorbehalt der materiellen Folgen fordern. Ich wollte nur wissen, ob da eine AU inbegriffen ist, da ich einfach wissen möchte wo ich stünde wenn ich der Sache meine Zustimmung gebe.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Gesetzgeber sagt , dass nur objektiv festgestellte Schäden entschädigt werden können. Und objektiv im rechtlichen Sinn ist nur ein Sachverständigengutachten. Dito im Fall der Erwerbsunfähigkeit.
 
hallo
lies dich bitte auch noch zwecks
Haushaltsführungsschaden und
vermehrte Bedürfnisse ein
und lies die Beiträge ua von ISLÄNDER ua

Tschau

Tscharlie
 
Top