Tscharlie
Erfahrenes Mitglied
Hallo evtl verschieben
danke
Gericht/Institution: OLG Celle Erscheinungsdatum: 14.04.2016 Entscheidungsdatum: 14.04.2016 Aktenzeichen: 5 U 121/15 Quelle:
Darlegung und Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs gemäß § 852 a.F. BGB
Das OLG Celle hat entschieden, dass der Schmerzensgeldanspruch eines Vaters wegen körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen nach der Tötung seiner Tochter im Jahre 1981 verjährt ist.
In dem Zivilrechtsstreit hat der Kläger, der Vater der im November 1981 getöteten F., von dem Beklagten die Zahlung von 7.000 Euro als Teilbetrag eines Schmerzensgeldes in Höhe von 21.000 Euro wegen der durch die Tötung seiner Tochter erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen verlangt. Der Beklagte war am 01.07.1982 im damaligen Strafverfahren durch das LG Lüneburg wegen Vergewaltigung und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nachdem der BGH das Urteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben hatte, war er am 13.05.1983 vom Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden.
Das LG Lüneburg hatte die Schmerzensgeldklage mit Urteil vom 09.09.2015 abgewiesen.
Das OLG Celle hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes hat der Kläger einen eigenen Schmerzensgeldanspruch aufgrund seiner Traumatisierung durch die Mitteilung des Todes seiner Tochter nicht hinreichend dargelegt. Ein Schmerzensgeldanspruch sei jedenfalls verjährt (Information des Gerichts: § 852 Abs. 1 BGB in der im Jahre 1981 geltenden Fassung lautet "Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.").
Das OLG Celle hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 14.04.2016
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Gericht/Institution: OLG Celle Erscheinungsdatum: 14.04.2016 Entscheidungsdatum: 14.04.2016 Aktenzeichen: 5 U 121/15 Quelle:

Das OLG Celle hat entschieden, dass der Schmerzensgeldanspruch eines Vaters wegen körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen nach der Tötung seiner Tochter im Jahre 1981 verjährt ist.
In dem Zivilrechtsstreit hat der Kläger, der Vater der im November 1981 getöteten F., von dem Beklagten die Zahlung von 7.000 Euro als Teilbetrag eines Schmerzensgeldes in Höhe von 21.000 Euro wegen der durch die Tötung seiner Tochter erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen verlangt. Der Beklagte war am 01.07.1982 im damaligen Strafverfahren durch das LG Lüneburg wegen Vergewaltigung und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nachdem der BGH das Urteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben hatte, war er am 13.05.1983 vom Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden.
Das LG Lüneburg hatte die Schmerzensgeldklage mit Urteil vom 09.09.2015 abgewiesen.
Das OLG Celle hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes hat der Kläger einen eigenen Schmerzensgeldanspruch aufgrund seiner Traumatisierung durch die Mitteilung des Todes seiner Tochter nicht hinreichend dargelegt. Ein Schmerzensgeldanspruch sei jedenfalls verjährt (Information des Gerichts: § 852 Abs. 1 BGB in der im Jahre 1981 geltenden Fassung lautet "Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.").
Das OLG Celle hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 14.04.2016
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