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Verjährung Regress der DRV bezüglich Beitragsschaden und EU-Rentenzahlung

bobb

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
8 Juni 2015
Beiträge
751
Hallo,

vielleicht weiß jemand von Euch Bescheid:

Ich bin seit Jahren in gerichtlicher Auseinandersetzung mit der gegnerischen HPV aufgrund eines unverschuldeten Autounfalles. Die EU-Rente wegen 100% Erwerbsunfähigkeit wurde durch ein Gutachten der DRV nach dem Unfall genehmigt. Diese EU-Rente habe ich bis zum Erreichen der Altersrente bezahlt bekommen. Die DRV hat für die EU-Rente einen Regress 5 Jahre und einen weiteren Regress 6 Jahre nach dem Unfall schriftlich bei der HPV (Beklagten) angemeldet.
Durch den Unfall ist mir ein weiterer Schaden entstanden, den ich aber aus Gründen des Kosten- und Prozessrisikos erst qua Klageerweiterung 9 Jahre nach dem Unfall bzw. 6 Jahre nach Einreichen der Ersten Klage geltend gemacht habe und auch erst dann die DRV von einem Verdienstschaden (Rentenschaden) informiert habe aufgrund einer Halbtagsstelle als Pflichtversicherte, die aber wegen des Autounfalles nicht angetreten werden konnte.

In meiner Klageerweiterung im letzten Jahr hatte ich dann den Schaden (Verdienstausfall für mehrere Jahre bis Erreichen der Altersrente) als Gesamtschaden geltend gemacht abzüglich der erhaltenen EU-Rente (zzgl. GKV-Zuschuß durch DRV).

Nun hat die DRV erst durch mich aber vor einigen Tagen offiziell von einem regressierbaren Beitragsschaden gem. § 119 SGB X aus diesem nichtangetretenen Halbtagsjob (wollte diesen vor 10 Jahren, ein paar Monate nach dem Autounfall antreten) erfahren und folglich auch erst jetzt einen Beitragsschaden bei der HPV "anmelden" können nach Berechnungen eines Erwerbsschadensgutachters.

In einem kürzlichen Telefonat mit der Regressabteilung der DRV, verwies die Sachbearbeiterin auf eine evtl. Verjährung eines Regressanspruches der DRV gegenüber der HPV bzgl. des Beitragsschadens gem. § 119 SGB X.
Weiter sagte mir die Sachbearbeiterin (keine Juristi der DRV), dass man ja den Schaden erst jetzt habe "angemelden" können und man abwarten müsse, wie der Gerichtsentscheid ausfallen würde, jedoch dann wenn das Gericht die Pflichtversichertentätigkeit anerkennt, die HPV wegen Eintritt der Verjährung eine Zahlung der regressierten Beiträge ablehnen könnte.

Dann frage ich mich natürlich auch, ob nicht die von der DRV bei der HPV angemeldeten Regressansprüche bzgl. der an mich ausgezahlten EU-Rente auch verjährt sein könnten, weil diese auch erst 5 bzw. 6 Jahre nach dem Unfall, bzw. 5 bis 6 Jahre nach Beginn der Leistung an mich gem. § 116 SGB X "angemeldet" wurden und folglich evtl. auch verjährt sein könnten.

Die HPV wird erst nach einem Gerichtsentscheid gegenüber der DRV mit der Begründung, dass die Regressansprüche verjährt seien, aufwarten und sich bei "Anmeldung" der Regressansprüche bedeckt halten.

Die Regressierung des Sozialversicherungsträgers (DRV) ist zwar ein eigenständiges Verfahren. Aber wenn ich die Netto-Lohnmethode anwende, dann sind diese Ansprüche eben auf die DRV übergegangen.

Welche Konsequenz hätte eine tatsächliche vorliegende Verjährung der Regressansprüche für mich? Ich hatte ja die DRV zumindest über einen nicht angetretenen Halbtagsjob erst kürzlich, also 10 Jahre nach dem möglichen Arbeitsverhältnis informiert und folglich konnte die DRV keinen Beitragsschaden anmelden.

In meiner ersten Klage, wurde zwar per Feststellungsantrag für künftige materialle und immaterielle Schäden eine Verjährung ausgeschlossen.
Doch jetzt steht ein Güteversuchstermin bevor und ich bin der Meinung, dass bei einem etwaigen Vergleich, besser die Bruttolohn-Methode und damit der Verdienstentgang von mir bei der HPV als Schaden beansprucht werden sollte.
Ich hatte meinen Anwalt kürzlich auf eine mögliche Verjährung im Regressverfahren (DRV versus HPV) hingewiesen, doch er hatte keine Fachkenntnise dazu.

Es gibt ja hier im Forum auch noch einen Hinweis, dass bei einem unfallbedingt noch nicht angetretenen Pflichtversicherungsjob evtl. gar kein Übergang gem. § 116 SGB stattgefunden haben kann.

Auf was müßte ich hinsichtlich des bevorstehenden Güteversuchsterm beim LG achten? Ich weiß ja zum jetzigen Zeitpunkt nicht, wie sich die HPV gegenüber der DRV verhalten wird? Ich habe vor, einen Vorbehalt in eine Vergleichsvereinbarung einzubauen, dass auf jeden Fall meine Ansprüche im Zivilprozess auf Ersatz des Verdienstausfalles gewahrt bleiben. Oder noch besser gleich die Bruttolohn-Methode anwenden, bei der es ja keinen Ansprüchsübergang auf die DRV gibt?

Gruß Bobb
 
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