wurzlpurzl
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 5 Okt. 2007
- Beiträge
- 687
Hallo,
wenn ein Arzt bzw. eine Klinik (BG-Klink) eine fachfremde Diagnose in ihrem Bericht falsch wiedergibt, und er bzw. sie sich dadurch eigentlich strafbar machen, gibt es da eine eventuelle Verjährung?
In meinem Prozess am LSG (werde später darüber schreiben), den ich verloren habe, hiess es unter anderem ich hätte ein unfallunabhängiges Horner-Syndrom. Fakt ist, die BG-Klinik hat mich damals in die Augenklinik während meines Aufenthalts zur ambulaten Untersuchung überwiesen. Der Bericht ging also auch an die BG-Klinik. Die Augenärztin der Universitätsklinik stellte die Verdachtsdiagnose: Hornersyndrom, was dann bei einer späteren Untersuchung in der Neuroophtalmologie auch bestätigt wurde, u.a. Beim Hornersyndrom stand : am ehesten zentral bedingt, bei den anderen (späteren) Diagnosen stand posttraumatisch. Ein Horner-Syndrom ist meines Erachtens immer posttraumatisch, vor allem weil ich es auch vorher nicht hatte. Lt. gängiger Literatur ist es ein Zeichen eines Schädel-Hirntraumas. Wahrscheinlich hat die BG-Klinik den Bericht nicht abgwartet und den Kurzbericht (kleiner handschriftlicher Zettel) der normalen Augenärztin genommen. Weiss nicht, was darauf stand.
Nun hat die BG-Klinik einfach das Wörtchen "unfallunabhäng" zur Diagnose hinzugedichtet. Dies wurde mein Schicksal, denn der Richter zitierte diese Diagnose in der Verhandlung und stellte sie u.a. in den Mittelpunkt. Dass in den ausführlichen Berichten was anderes steht, hat die Richter nicht interessiert.
Nun hage ich mich mit dem Gedanken, die Klinik wegen der Falschaussage anzuzeigen. Aber es ist über 13 Jahre her. Ob das noch geht?
Vielen Dank für Eure Hinweise!
wenn ein Arzt bzw. eine Klinik (BG-Klink) eine fachfremde Diagnose in ihrem Bericht falsch wiedergibt, und er bzw. sie sich dadurch eigentlich strafbar machen, gibt es da eine eventuelle Verjährung?
In meinem Prozess am LSG (werde später darüber schreiben), den ich verloren habe, hiess es unter anderem ich hätte ein unfallunabhängiges Horner-Syndrom. Fakt ist, die BG-Klinik hat mich damals in die Augenklinik während meines Aufenthalts zur ambulaten Untersuchung überwiesen. Der Bericht ging also auch an die BG-Klinik. Die Augenärztin der Universitätsklinik stellte die Verdachtsdiagnose: Hornersyndrom, was dann bei einer späteren Untersuchung in der Neuroophtalmologie auch bestätigt wurde, u.a. Beim Hornersyndrom stand : am ehesten zentral bedingt, bei den anderen (späteren) Diagnosen stand posttraumatisch. Ein Horner-Syndrom ist meines Erachtens immer posttraumatisch, vor allem weil ich es auch vorher nicht hatte. Lt. gängiger Literatur ist es ein Zeichen eines Schädel-Hirntraumas. Wahrscheinlich hat die BG-Klinik den Bericht nicht abgwartet und den Kurzbericht (kleiner handschriftlicher Zettel) der normalen Augenärztin genommen. Weiss nicht, was darauf stand.
Nun hat die BG-Klinik einfach das Wörtchen "unfallunabhäng" zur Diagnose hinzugedichtet. Dies wurde mein Schicksal, denn der Richter zitierte diese Diagnose in der Verhandlung und stellte sie u.a. in den Mittelpunkt. Dass in den ausführlichen Berichten was anderes steht, hat die Richter nicht interessiert.
Nun hage ich mich mit dem Gedanken, die Klinik wegen der Falschaussage anzuzeigen. Aber es ist über 13 Jahre her. Ob das noch geht?
Vielen Dank für Eure Hinweise!