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Vergleich trotz verlorener erster Instanz

Schoppi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
29 Sep. 2007
Beiträge
158
Alter
53
Ort
Weilburg
Website
www.niceday24.de
Hallo an euch,

ich beschäftige mich jetzt primär mit meiner UV, von der ich noch Lesitungen begehre. Wir haben leider mit schwammigen Arztberichten die erste Instanz vor dem LG verloren. Das war 2005. Nun haben wir von einem Arzt bestätigt, dass meine Verletzungen und Beschwerden keine somatoformen Störungen sind, die ja laut AVB´s ausgeschlossen sind, sondern das meine Verletzungen definitiv vom Unfall kommen.
Besteht denn nun generell die Möglichkeit, daß wir die UV mit den neuen Arztberichten konfrontieren und einen Vergleich, trotz verlorener erster Instanz anstreben?
Ist dies generell möglich oder kann ein Vergleich nur vor dem OLG erfolgen, weil wir ja vor dem LG verloren haben.
Ich möchte die Sache so schnell wie möglich abschließen und bin es leid auf die mündliche Verhandlung zu warten, was noch Jahre dauern kann.
Das Problem bei meiner Angelegenheit war, daß wir vor dem LG mit nicht objektiven Befunden angetreten sind. Heute sieht es für uns besser aus, da wir entsprechende Arztberichte in den Händen haben. Mein Anwalt hat alle neuen Erkenntnisse dem OLG mitgeteilt(im Rahmen der Berufung), aber nicht der gegnerischen UV. Erhalten die unsere Schriftsätze vom OLG oder sind der UV die neuen Befunden bisher überhaupt nicht bekannt? Mir ist es wichtig, den Ablauf zu verstehen und wer mit wem kommuniziert.
Was denkt ihr bzw. was wißt ihr?

Schoppi
 
Hallo Schoppi,
grundsätzlich werden die Schreiben, die von Deinem Anwalt an das Landgericht gehen, an die Gegenseite weiter gegeben.
Die Gegenseite wird Dir wohl kaum freiwillig, aufgrund verbesserter Arztberichte Leistungen zahlen, da mußt Du schon vorm Oberlandesgericht in Berufung gehen.
Viele Grüße
Berichter
 
Du hast schon REcht, aber die neuen Arztberichte sind schon sehr aussagekräftig. Denkst du, die UV läßt sich da auf keinerlei Vergleich ohne OLG ein? Ein Versuch wäre es doch wert. Mein Anwalt müßte es nur richtig gut verfassen. Ich denke schon, dass die UV das zur Prüfung in die medizinische und in die Rechtsabteilung gibt. Man muß doch nicht immer vor Gericht landen. Ich finde das so unnötig!

Noch ne Frage: Wie lange kann ein Gericht eine Ladung zur mündlichen Berufsungsbehandlung hinausziehen? Da muß es doch Obergrenzen geben. Es kann doch nicht sein, daß unfallverletzte Menschen jahrelang auf eine Verhandlung warten müssen, wenn sie das Geld unbedingt brauchen. Gibt es dort Beschwerdestellen? Wir haben seit der Berufungsklage Ende 2005 nicht ein Wort vom OLG gehört.



Schoppi
 
Hallo Schoppi,
warum, sollte die UV sich auf einen Vergleich einlassen, das kann Sie doch immer noch, wenn das Urteil beim Oberlandesgericht zu Deinen Gunsten ausfällt. Die sitzen am längeren Hebel.
Ich verstehe allerdings nicht, hat nun Dein Rechtsanwalt Berufung beantragt.
Soweit ich weiß, ist die Berufung an Fristen geknüpft, d.h. Ihr habt 1 Monat Zeit, um gegen das Urteil in 1.Instanz Berufung einzulegen, ansonsten wird das Urteil rechtskräftig, die Berufungssumme muß 500/600€ betragen.
Sollte Dein Rechtsanwalt 2005 Berufung beantragt haben, dann würde ich den Rechtsanwalt mal unter die Lupe nehmen und mir den Schriftverkehr zum Berufungsverfahren zeigen lassen. Ich halte es für sehr ungewöhnlich, dass es mit dem Oberlandesgericht keinen Schriftverkehr seit 3 Jahren zum Berufungsverfahren gibt. Hat den das Landgericht das Berufungsverfahren zugelassen?
viele Grüße
Berichter
 
Hallo Schoppi,

in Deinen ersten Berichten hattest Du geschrieben, dass Du vor dem Amtsgericht verloren hast, hier schreibst Du vor dem Landgericht?

Gibt es eigentlich ein GA nach den 3 Jahren nach Unfall
 
Hallo Schoppi,

das Angebot eines Vergleiches kann zu jedem Zeitpunkt, egal bei welchem Verfahrensstand abgegeben werden.

Ob die Versicherung diesen animmt ist eine andere Frage.


Wie lange kann ein Gericht eine Ladung zur mündlichen Berufsungsbehandlung hinausziehen? Da muß es doch Obergrenzen geben. Es kann doch nicht sein, daß unfallverletzte Menschen jahrelang auf eine Verhandlung warten müssen, wenn sie das Geld unbedingt brauchen. Gibt es dort Beschwerdestellen? Wir haben seit der Berufungsklage Ende 2005 nicht ein Wort vom OLG gehört.

Da gibt es keine Fristen.

Allerdings gibt es ein Urteil des EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer.

Viele Grüsse

Petra
 
Hallo Schoppi,

warum sollte sich der Versicherer auf einen Vergleich einlassen, wenn Deine Ansprüche in 1. Instanz (Amtsgericht, Landgericht oder was?) als unbegründet abgewiesen wurden (weswegen eigentlich?) und Du seit 3 Jahren das OLG mit gesamt 10 Schriftsätzen belästigst und das Verfahren damit selber in die Länge gezogen, aber offensichtlich nichts vorgebracht hast was die Ansetzung eines Termins rechtfertigt? Beim OLG sitzen Provis und keine Kasperlefiguren.

Gruß
Luise
 
Hallo an Alle,

danke für eure Antworten. Die 1.Instanz haben wir vor dem LG verloren nicht vor dem Amtsgericht. Sorry dafür.

Zum besseren Verständnis:

Ich hatte bis April 2008 keine eindeutige Diagnose. Alle Arztberichte waren schwammig. Von Nervenquetschungen bis somatoforme Störung. Jede einzelne Diagnose konnte jedoch nicht durch objektive Befunde gestützt werden. Da ich aber bedingt durch den Sturz die Beschwerden seither habe müssen die Beschwerden von diesem Sturz kommen. So dachte ich und auch mein Anwalt. Wir wußten, dass es schwer werden würde nicht auf Psychoschiene gestellt zu werden, jedoch hat der vom Gericht bestellte Gutachter genau dies diagnostiziert.
Wir gingen trotzdem in Berufung vor dem OLG FFM, in der Hoffnung, dass irgendein Arzt meine Beschwerden klar zuordnen und endlich eine Diagnose stellen kann, die wir vor dem OLG vortragen können. In diesem Punkt hat die Zeit für uns gearbeitet.
Seit April 2008 kenne ich nun meine Diagnose. Da ich vorher weder krank noch verletzt war muß es vom Unfall kommen. Genau dies hat mein behandelnder Arzt auch bestätigt. Hr. Schoppi erlitt bedingt durch den Sturz in 2003 die aufgeführten Verletzungen. Es handelt sich nicht um eine psychische Erkrankung. Sämtliche psychischen Veränderungen sind auf die persistierenden Schmerzen zurückzuführen. Depressive Episoden sind für Schmerzpatienten ein typisches Vorkommen.

Ich dachte mir nun, dass man die UV nochmal anschreiben kann, um die neuen Erkenntnisse vorzutragen. Ich bin kein Anwalt und weiß nicht, welche Vorteile es für eine Versicherung haben könnte. Weniger Kosten vielleicht? Vielleicht ein deutlich geringerer außergerichtlicher Vergleich, als durch den Richter? Keine Ahnung, deshalb stellte ich ja diese Frage.

Warum Luise hier so vom Leder zieht verstehe ich nicht. "Beim OLG sitzen Profis". Das sagen die Sparkassen und Volksbanken auch von sich.

Es ist doch logisch, dass mein Anwalt in einer laufenden Berufung alle neuen Erkenntnisse vorträgt!
Wir wollen gewinnen und nicht das OLG belästigen, nur weil wir Spaß daran haben.
Ich habe durch den Unfall die Verletzungen erlitten und wenn erst nach 5 Jahren ein Arzt in der Lage ist, dies zu diagnostizieren, dann habe ich doch gekämpft und treibe es voran, um endlich das zu erlangen, was mir zusteht.


Schoppi
 
Hallo Schoppi,

Luise hat schon recht mit ihrer Meinung, dass die Versicherung einen Vergleich jetzt nicht annehmen wird, wenn sie erstinstanzlich gewonnen hat.

Ein Vergleichsangebot wird wohl erst angenommen werden, wenn ersichtlich ist, dass sich die Rechtslage jetzt mit den neuen Erkenntnissen zu deinen Gunsten ändert. Manchmal geschieht dies auch auf Hinweis des Gerichts.

Jetzt noch mal zu deiner obigen Frage mit den Abschriften:

- die Gegenseite bekommt die Einlegung der Berufung und die Berufungsbegründung vom Gericht zugesandt, mit Stellungnahmefrist
- das Ganze dann auch wieder umgekehrt
- dies auch so lange, bis das Gericht genug Informationen hat, um den Rechtsstreit abzuschließen
- Anberaumung eines Termins

Das Gericht erhält die Schriftsätze immer in 3-facher Ausfertigung, das Original fürs Gericht, eine beglaubigte Abschrift für den RA und eine einfache Abschrift für den Mandanten. Dem Original und der beglaubigten Abschrift sind die nötigen Beweismittel (z .B. Kopien von Arztberichten oder Gutachten) hinzuzufügen.

Sollte sich gar nichts tun, kann dein RA auch eine Sachstandsabfrage machen.

Gruß Jens
 
Hallo Schoppi,

ich weiß nicht wie es anderen Usern geht die Dir helfen möchten, ich jedenfalls habe Schwierigkeiten mich in Deinen widersprüchlichen Aussagen zurecht zu finden.

Du schreibst, bis April 2008 hätte kein Arzt eine eindeutige Diagnose Deiner Beschwerden stellen können und, da Du vorher weder krank noch verletzt warst, müssten die Beschwerden vom Unfall am 06.10.2003 kommen.

Wie Du am 07.10.2007, 07:12 unter

www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=22095#post22095

berichtest, hast Du die erste Instanz nicht wegen fehlender eindeutiger Diagnosen verloren, sondern weil Du kein Unfallgeschehen nachweisen konntest.

Der Richter begründete sein Urteil damit, daß man nicht wisse, ob ich wirklich einen Unfall hatte.


Und noch eins habe ich nicht verstanden: Wie kann schon zwei Jahre nach Unfall ein Urteil ergehen? Klage kann erst eingereicht werden, wenn der Versicherer Leistungen abgelehnt hat. Rechnet man zu der 15-Monatsfrist, in der die Invalidität eingetreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muss, noch drei Monate zur Ablehnung durch den Versicherer hinzu, ist man bei 1 ½ Jahren nach Unfall. Bei sofortiger Klage könnte die erste mündliche Verhandlung nach einem weiteren Jahr erfolgen. Von der Bestellung eines Gutachters durch das Gericht, Begutachtung, schreiben des Gutachtens, mehrfacher Stellungnahme zum Gutachten durch die Parteien, Befragung des Gutachters in der zweiten mündlichen Verhandlung, vergeht mindestens ein weiteres Jahr, womit wir bei einem frühesten Urteil 3 ½ Jahren nach Unfall wären (bei mir waren es bei zügigem Verfahren fast 5 Jahre bis zum Urteil in erster Instanz).

Gruß
Luise
 
Hallo Louise,

in der Tat, es ist etwas verwirrend das Ganze, aber evtl. kann Schoppi die Sachen richtig stellen!
Mich würde auch interssieren, weshalb in Revision gegangen ist und nicht in Berufung. Ich dachte man kann nur in Revision gehen, bei einem Verfahrensfehler. Außerdem warum geht Schoppi 2005 in Revision, und mit welcher Begründung, wenn er erst 2008 die Diagnose erhält, dass seine Beschwerden auf den Unfall zurück zuführen sind.
Was mir auch unklar ist, hatte Schoppi beim Landgericht ein Gutachten und von wem veranlasst, oder war es nur ein Arztbericht. Bei dem neueren Befund von 2008 schreibt er von einem Arztbericht.
Aber warum glaubst Du, dass ein Jahr dauert bis es zur 1. mündliche Verhandlung kommen kann. Bei mir dauerte es noch nicht mal ein halbes Jahr bis zur 1. mündlichen Verhandlung, allerdings sind im Januar 2009, 5 Jahre vergangen und ich befinde mich auch noch in der 1. Instanz und hoffe dann, dass ich Mitte nächsten Jahres das Grundsatzurteil habe.
Ich denke bei Schoppi war es eine klare Sache, so dass auch gleich nach der 1. Verhandlung das Urteil gesprochen werden konnte.
Viele Grüße
Berichter
 
Hallo Berichter,

dies mit dem einem Jahr zwischen Klageerhebung und 1. Termin hatte ich so aus dem Bauchgefühl herausgeschrieben. In meiner Sache lagen 8 Monate dazwischen, davon alleine 5 Monate zwischen Klage und Klageerwiderung. Ich wollte darlegen, dass man nicht unbedingt mit einer schnellen Erledigung in einem Rechtsstreit rechnen kann, jedenfalls nicht mit der Schnelligkeit die einem Prozessunerfahrenem vorschweben könnte.

Nach meiner Einschätzung kann auf keinem Fall schon 2 Jahre nach Unfall ein Urteil unter Einbeziehung eines gerichtlich veranlassten Gutachtens erfolgen – wie Schoppi berichtet.

Gruß
Luise
 
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