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beiself

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
14 Dez. 2015
Beiträge
144
Hallo liebe Forum-Mitglieder,

in meinem OEG-Verfahren steht ein Erörterungstermin bei Gericht an.
Hierin soll es zu einem Vergleich kommen können.

Ich bräuchte dringend Informationshilfe, was ich bei einem Vergleich zu beachten hätte und welche Tücken es geben könnte.


Herzliche Grüße
beiself
 
Hallo,

noch eine Frage:
was ist der Unterschied zwischen einem Erörterungstermin und einer mündlichen Verhandlung?



Liebe Grüße beiself
 
Erörterungstermin

Hallo beiself,

der Erörterungstermin ist sozusagen das Vorgeplänkel. Sollte es dort zu keiner Einigung kommen, schließt sich meist die Mündliche Verhandlung an.
Hier noch einmal ein gut erklärender Text aus Wikipedia:

"Ein Erörterungstermin findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit beim so genannten Berichterstatter statt. Hierbei wird der Kläger als auch die beklagte Behörde geladen, dabei ist aber keiner der Parteien verpflichtet, auch tatsächlich zu erscheinen. Im Erörterungstermin wird die Sach- und Rechtslage vom Berichterstatter erläutert. Anschließend haben die Parteien das Wort.
Falls in diesem Erörterungstermin keine Einigung in Form eines Vergleichs, einer Klagerücknahme oder auch Anerkenntnis der Behörde folgt, wird das Verfahren fortgeführt. In der Regel erfolgt nachdem Erörterungstermin eine mündliche Verhandlung."


Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo Rekobär,

schön wieder (nach deinem Urlaub) von Dir zu lesen. Genau so ist es, Danke Rekobär.

Grüße
Marcela

PS: Beiself, wenn es dir gesundheitl. irgendwie möglich ist, gehe zu den Verhandl./Erörterungsterminen hin, auch wenn deine Anwesenheit nicht erforderlich ist. Hat sich für mich (im Nachhinein) als Vorteil herausgestellt.
 
hallo rekorbär,

du schreibst unter deinem Beitrag 3 hier, dass keiner verpflichtet ist zu einem Erörterungstermin hinzugehen.

Daher meine Frage an Dich:

Es gibt doch auch Einladungen zu einem Erörterungstermin, welcher das persönliche Erscheinen anordnen.

Nach deiner Aussage, müsste doch die Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Eröterungstermin
unzulässig sein, zumal es sich um nicht öffentl. Sitzung handelt, oder?

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,
Bitte lies den Beitrag von Rekobär noch einmal genau. Dort ist von einem Verwaltungsverfahren die Rede. OEG - damit hast Du doch garnichts zu tun.
In jedem Gerichtszweig gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen. Nicht versuchen Äpfel mit Birnen vergleichen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Rolandi,

wie seenixe schon schrieb, ging es hier um ein Verwaltungsverfahren.

Wenn übrigens in Deinem Gerichts-Fall ein persönliches Erscheinen angeordnet ist, dann musst Du auch dort erscheinen. Das erfolgt übrigens dann, wenn der Richter die persönliche Aussage des Betroffenen haben möchte. Ist also nicht Gesetzteswidrig.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
hallo seenixe,
hallo rekobär,

vielen Dank - ich hatte das Verwaltungsverfahren überlesen.

Dachte bisher, dass die Teilnahme an einem Erörterungstermin freiwillig sein sollte, zumal es nicht öffentlich ist - jedoch ist es nicht sol.

Kann man statt einer Erörterung auf dem Schriftweg bestehen wegen der Beweiskraft?

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

wenn beide Parteien das schriftliche Verfahren beantragen und beide damit einverstanden sind, dann geht das. Ich gehe aber mal davon aus, dass das entweder bisher von keiner Partei beantragt wurde, oder eine der beiden Parteien dem eventuellen Vorschlag des Richters widersprochen hat.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
hallo rekobär,

vielen vielen vielen Dank für deine wertvollen Infos.

also ich kenne zur Genüge Verfahren, wo keine Partei ein schriftliches Verfahren beantragt hat. Der Richter hat es einfach von alleine gemacht, um danach einen Gerichtsbescheid zu erlassen. Das heißt der Richter hat auch nicht zuvor den Parteien seine eigene Entscheidung hinsichtlich einem schriftlichen Verfahren mitgeteilt. Ist das korrekt?

Kann man nach der Einladung zum Erörterungstermin mit Anordnung des persönlichen Erscheines diesen durch Antrag auf schriftlichen Verfahren aufheben lassen, d. h. muss der Richter dem zustimmen oder kann eine nichtöffentl. Sitzung erzwungen werden?

Die mündl. Verhandlungen sind nicht beweisbar und wie mit den Niederschriften sich verhält, weißt du womöglich noch besser als ich.

Gibt es eine Möglichkeit, um das schriftliche Verfahren zwecks Beweiskraft durchsetzen zu können?

Gibt es eine Möglichkeit, das perönliche Erscheinen aufheben zu lassen?

Kann man ein Wort für Wort Protokoll durchsetzen?

Kann man einen Zeugen als Beistand durchsetzen?

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rolandi,

mal der Reihe nach:

1. Schriftliches Verfahren
Du kannst natürlich über Deinen Anwalt den Antrag stellen auf die Durchführung des schriftlichen Verfahren im weiteren Verfahrensverlauf. Die Frage ist allerdings, warum willst Du unbedingt ein schriftliches Verfahren? Und die zweite Frage ist, ob die Gegenseite damit einverstanden ist. Sollte sie nicht damit einverstanden sein, gibt es auch kein Mittel die Gegenseite dazu zu zwingen.

2. Zeuge als Beistand
Ein Zeuge ist ein Zeuge, wenn er denn zur Verhandlung geladen wurde bzw. eine Partei diesen mitbringt und als Zeugenbeweis anbietet. Der Nachteil ist allerdings, dass ein Zeuge den Saal verlassen muss bis er als Zeuge aufgerufen wird und dem zur folge Dir nicht im Verfahrensverlauf innerhalb der mündlichen Verhandlung beistehen kann.

3. Protokoll der mündlichen Verhandlung
Nach der mündlichen Verhandlung wird den Parteien das schriftliche Protokoll zugestellt. Dann haben die Parteien (wenn mich nicht alles täuscht) ca. 1 Woche Zeit Berichtigungen am Protokoll zu beantragen, falls etwas nicht richtig oder nur zum Teil niedergeschrieben wurde. Man kann aber auch innerhalb der mündlichen Verhandlung darauf bestehen, dass eine bestimmte Formulierung niedergeschrieben wird.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Rekobär,

vielen Dank, ausgezeichnet erklärt.

Grüße
Marcela
 
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