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hallo Rekorbär,

vielen Dank für deine Ausführungen.

mein vorhergehender Beitrag bezog sich auf einen Eröterungstermin.
gelten deine Ausführungen auch für den Erörterungstermin mit der Anordnung des persönlichen Erscheines.

Da der Erörterungstermin nicht öffentlich ist, hat man keine Zeugen.
Von daher ist man vor womöglichen Unwahrheiten nicht geschützt.

Rechtsmittel hat man gegen Niederschriften - nur meiner Meinung nach nützt dies wenig, denn der Ausgang davon ist vorhersehbar.

Hinzu kommt, die Tatsache der nicht öffentl. Sitzung -
so stellt sich mir die Frage: wie und mit welchem Erfolg beweist man da die Wahrheit, wenn man die Niederschrift mit Rechtsmittel angreift?

Mit Zeugen meinte ich eine Begleitperson zu einer nicht öffentlichen Sitzung, welche dann den UO als Zeugen dient nach Abschluss der Erörterung.

In anderen Verfahren wurde auch von keiner Seite gefragt, ob man mit schriftlichen Verfahren einverstanden ist, so dass ich deine Antwort dahingehend noch nicht ganz verstehe.

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo Rekorbär,

mein vorhergehender Beitrag bezog sich auf einen Eröterungstermin.
gelten deine Ausführungen auch für den Erörterungstermin mit der Anordnung des persönlichen Erscheines.

Da der Erörterungstermin nicht öffentlich ist, hat man keine Zeugen.
Von daher ist man vor womöglichen Unwahrheiten nicht geschützt.

Mit Zeugen meinte ich eine Begleitperson zu einer nicht öffentlichen Sitzung, welche dann den UO als Zeugen dient nach Abschluss der Erörterung.

In anderen Verfahren wurde auch von keiner Seite gefragt, ob man mit schriftlichen Verfahren einverstanden ist, so dass ich deine Antwort dahingehend noch nicht ganz verstehe.

Hallo Rolandi,

das war mir schon fast klar, dass Du eine Begleitperson und keinen Zeugen im zivilrechtlichen Sinne meintest. Ich war mir aber nicht sicher, deshalb auch meine Erläuterungen zum Zeugen im zivilrechtlichen Sinne.

Normalerweise fragt der Richter unter bestimmten Umständen zum Anfang des Gerichtsprozesses beide Parteien, ob diese mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden sind. Das kommt immer dann vor, wenn der Richter keine Veranlassung für eine mündliche Anhörung sieht und den Fall als relativ eindeutig in der Rechtslage ansieht. Widerspricht allerdings eine der beiden Parteien oder auch beide, wird aus dem schriftlichen Verfahren nichts.

Im schriftlichen Verfahren hat der Richter den Kontakt zu den Parteien nur über die Schriftsätze. Er kann sich also kein persönliches Bild von den unmittelbar Betroffenen machen. Das kann unter Umständen zu falschen Eindrücken führen.

Ich glaube, Dein eigentliches Problem liegt wohl im immensen Vertrauensverlust in die Justiz, was ich durchaus nachvollziehen kann. Ich glaube aber nicht, dass ein schriftliches Verfahren das Problem löst. Papier ist geduldig und muss auch nicht unbedingt vom Richter gelesen werden. Es kann keiner nachprüfen.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
hallo Rekorbär,

vielen Dank.

Zumindest kann man auf dem Schriftweg beweisen was geschrieben und damit gesagt wurde.

womögliche unwahre Aussagen durch wen auch immer in einer nicht öffentlichen Sitzung kann der UO meiner Meinung nach überhaupt nicht nachweisen, so dass da der Schriftweg zumindest dahingehend dem UO hilft.

Gegen Niederschriften vorzugehen benötigen man Beweise, wie soll das UO Beweise haben, wenn die Sitzung nicht öffentlich ist und zudem nur mündlich?

Kann man sich gegen den Erörterungstermin mit der Anordnung des persönlichen Erscheines wehren?

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

meines wissens nicht.
Zumindest kenne ich keinen Pragrafen in der Prozessordnung, der dafür geeignet wäre. Vielleicht kann ja @Isländer mehr dazu sagen.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Seenixe,

ich bin mal wieder hier. Leider gab es die letzten Jahre privat viele Probleme. Wir kämpfen an 2Stellen (nur), aber was jetzt auch bei uns abgeht ist ohne Worte. Mittlerweile haben wir beim OLG Fankfurt/Main Berufung eingelegt und haben vor 3 Tagen von der Kanzlei BLD die Erwiderung an OLG erhalten. Besteht eine Möglichkeit dir das mal z.B. per Email zu senden?
Habe noch eine Frabe und damit verbundene Bitte an dich. Es geht um GA Prof.Hermann Müller-Vahl, da wollte Hans -Ebert Strafantrag gegen besagten GA stellen. Weißt du ob er das getan hat? Wäre es möglich das du ihn kontaktierst und du ihm meine Emailadresse gibst,zwecks Austausch?
Würde meiner Mum und natürlich der Familie sehr helfen.

Hab vielen Dank

LG sinnvoll alias nessa
 
Hallo Rekobär,

mittlerweile haben wir einige Gerichtstermine hinter uns gebracht. Unser Anwalt hat bei jedem Termin ein biomechanisches Gutachten und ein inter....(wirst wissen was ich meine) beantragt, aber immer nur orthopädische und neurologische und ausnahmseise ein psychisches Gutachten bekommen.
Wir würden dich gerne um ein biomechanisches Gutachten engagieren, aber nach mehr als 13 Jahren ha.ben wir finanziel keine Polster mehr.
Unser Anwalt hat in Urteilen in deutschen Gerichten recherchiert und hat herausgefunden:
OLG Hamm Aktenzeichen: 13 U 191/00 Datum: 28 Februar 2001

Die Unfallverletzte war Beifahrerin bei einem Auffahrunfall. Sie saß im Auto auf das aufgefahren wurde. Meine Mum hat an der Schulter fast identische Verletzungen, nur da meine Mum Fahrerin war,hat sie die Verletzungen an der linken Schulter und die Andere als Beifahrerin an der rechten Schulter.
Bitte sei so gut und lies dir dieses Urteil einmal durch und wenn du magst schick mir ein paar Worte dazu.

Ich danke dir von ganzem Herzen

LG

sinnvoll alias nessa
 
Hallo nessa,

wäre gut, wenn Dein Anwalt mir mal das Urteil, was Du anführst, per E-Mail schickt. info@unfallreko.de

Ich gehe davon aus, dass er das Urteil aus einer Urteilssammlung hat, die man nur mit einem bezahlten Zugang einsehen kann über den Beck-Verlag.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Sekundant,

vielen Dank für den Link.

Der Text im Urteil ist ein wenig konfus. Einerseits habe das interdiziplinäre Gutachten des Dipl. Ing. C2 und Dr. med. I innerhalb des Prozesses am LG eine Unfallkausalität der Schulterverletzung verneint, allerdings an späterer Stelle sein die deselben Gutachter zu einem anderen Ergebnis gekommen. Entweder habe ich da etwas falsch gelesen oder es handelt sich um zwei unterschiedliche Interdisziplinäre Gutachten mit unterscheidlichen Gutachtern, die nur fälschlicherweise mit denselben Namen versehen wurden.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
hallo rekobär,

wenn man als Kläger mit dem mündlichen Erörterungstermin nicht einverstanden ist -
deshalb Erörterung nur in Schriftform beantragt -
kann dies abgelehnt - d. h. erzwungen werden, dass man sich mündlichen äußern/erörtern muss?

Das wäre unfair, denn wenn die Gegenseite - so wie du schreibst - schriftliche Stellungnahmen oder Nachfragen ablehnen bzw. darauf nicht reagieren muss -
dann kann wohl der Kläger auch auf Schriftlichkeit bestehen?

Mögliche falsche Aussagen der Gegenseite kann man in mündlichen Verhandlung/Erörterungstermin wie nachweisen?

Ich hoffe, du kannst mich hier noch einmal weiterhelfen,
damit ich das etwas mehr noch verstehen kann.

Danke im Voraus.

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

nochmal zum Verständnis. Der Richter schlägt beiden Parteien am Anfang eines Gerichtsverfahrens das schriftliche Verfahren vor. Wenn beide Parteien damit einverstanden sind, dann wird so weiter verfahren.

Widerspricht eine Partei dem schriftlichen Verfahren, muss der Richter einen Termin zur mündlichen Verhandlung festsetzen.

Du siehst, man kann weder den Richter, noch die Gegenpartei dazu zwingen, ein schriftliches Verfahren durchzuführen.

Ich hoffe, es war verständlich.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Rekorbär,

muss leider noch nachfragen, bitte um Nachsicht:

Habe selbst noch nie erlebt, dass der Richter schriftliches Verfahren am Anfang oder irgendwann vorgeschlagen hat -
- oder erfolgt dies nur so stillschweigend - nicht erkennbar?

Frage:
Wenn das schriftlichen Verfahren nicht vorgeschlagen wurde
und auch keine Ablehnung hinsichtlichen schriftlichen Verfahren von der Gegenseite vorliegt,
muss doch der Kläger
das gleiche Recht umgekehrt haben
und kein Einverständnis zu einem mündlichen Erörterungstermin äußern dürfen, weil er auf die Schriftform besteht in Sache angeordneten mündlichen Erörterungstermin, oder?

Im Vergleich:
hast du geschrieben wie ich es verstand:

die Gegenseite kann Schriftliches Verhandeln ablehnen,
Dagegen
wieso kann dann der Kläger
ein mündlichen Erörterungstermin (welcher aus meiner Sicht immer freiwillig sein sollte)
nicht ablehnen dürfen, weil der Kläger hinsichtlich möglicher Erörterung usw. auf die Schriftform besteht?
Dagegen
Wenn Mündlichkeit Vorzug hat, dann dürfte der § 105 SGG überhaupt nicht herangezogen werden oder?

außerdem noch andere Frage:
Mögliche falsche Aussagen der Gegenseite kann man in mündlichen Verhandlung/Erörterungstermin wie nachweisen?

Ich hoffe, du kannst mich hier noch einmal bitte bitte bitte weiterhelfen,
damit ich den möglichen Unterschied der Ungleich verstehen kann.

Vielen Dank im Voraus

Lg. Rolandi
 
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