• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Verfahren gegen die BG vor dem Sozialgericht - wie geht es weiter?

Hallo.
Nachdem am 24.10. der Vergleich geschlossen wurde, wollte ich mal nachfragen, wie lange man sich eurer Meinung nach gedulden sollte, bis die nachträgliche Rentenzahlung ausgeführt wird.
Je nachdem würde ich dann noch mal bei meinem Anwalt nachhaken.

Auf der anderen Seite bedeutet die standardmäßige Aussitz-Taktik der BG in diesem Fall wohl Zinsen für mich...

Danke.
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo carlos,

Meine Meinung:

hast du den Vergleich schriftlich oder nicht?

Frag dein Anwalt ob Vollstreckung auf Grund des Vergleichsvertrages möglich ist? Ich für mich, glaube eher nicht.

Frag deinen Anwalt, weshalb dieser keine Frist setzt?

Im Vergleich hättest du gleich vereinbaren sollen, bis wann die Zahlung fällig ist.

Du weißt doch, die BG hat Zeit.

Frage:
Wenn die BG einen Vergleich abschließt, dann nehme ich an, dass dir vermutlich mehr zugestanden hätte, oder liege ich damit falsch?

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rolandi,

ja, den Vergleich habe ich schriftlich. Siehe Seite 2.
Und okay, ich werde den Anwalt kontaktieren...

Aber ganz ehrlich, während des Erörterungstermins und beim Schließen des Vergleichs war dies das Letzte, an das ich gedacht hatte. :-(

Wenn ich bedenke, dass ich seit 9 Jahren leide und meine Lebensqualität mehr als stark beeinträchtigt ist, kann man das wohl so sagen. Aber das Risiko war recht hoch, dass ich komplett leer ausgehe.
 
Hallo Carlos23,
hast Du informationen, ob der Vergleich rechtskräftig geworden ist? Manchmal wird ja ein Vorbehalt hinein formuliert.
Wenn der Vergleich rechtskräftig ist, hat die BG auch keinen Grund zu verzögern. SIe müssen Zinsen zahlen und die sind viel höher als die Zinsen, die sie selbst für angelegtes Geld bekommen.
Lasse Deinen Anwalt nachfragen. Es ist sein Job.

Gruß von der Seenixe
 
hallo,

meinungen sind immer gut, vor allem dann, wenn sie begründet und sachorientiert sind. die vielen meinungen mal hier und mal da bringen nach m.M. überhaupt nichts, auch nicht mit zahlreichen abweichenden nachfragen.

ein prozessvergleich hat seine anerkannt rechtlichen wirkungen

Der Prozessvergleich ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgen kann.

(https://www.juracademy.de/zivilprozessordnung/prozessvergleich.html)


gruss

Sekundant
 
Hallo Carlos,

ich schließe mich Sekundant an. Du musst Deinem Anwalt einen Auftrag zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erteilen, soweit der Vergleich auch rechtskräftig wurde. Damit sind Kosten verbunden, also um Deckung der Rechtschutz ersuchen.

Solltest Du auf das Geld nicht angewiesen sein dann lass die Verzinsung laufen.

Mit besten Grüssen
Chumana
 
Vielen Dank für eure Antworten.
Mein Anwalt hat jetzt erst mal eine "Erinnerung" an die BG geschickt.
 
Update

Da ich bisher noch immer keine Zahlung aus meinem Vergleich vom 24.10.2019 erhalten habe, habe ich heute einfach mal bei der BG angerufen.
Mir wurde mitgeteilt, dass nächste Woche erst wieder die Chefin im Haus wäre und der Bescheid für die Auszahlung dann von ihr unterschrieben wird.

Ich hatte daraufhin einfach mal nach einer Verzinsung gefragt, worauf mir dann geantwortet wurde, dass der Bescheid keine Verzinsung enthalte.
Bei einem Vergleich wäre ihr das wohl nicht bekannt und außerdem wäre doch eine Verjährung eingetreten.
Sie würde aber nochmal mit ihrer Chefin sprechen. Evtl. würde es dann zu dem jetzigen Bescheid eine Nachzahlung geben.

Nun bin ich völlig perplex, da ich in diesem Zusammenhang noch nie von einer Verjährung gehört habe. Kann das sein? Was meinen die Rechtsexperten dazu?

Danke Leute.
 
hallo carlos23,

meine Meinung:

also die gesetzliche Verjährung von 3 bzw. evtl. 4 Jahren wäre möglich (eher 4 Jahre)

oh mei, es ist doch traurig, dass eine gesetz. Versicherung dies so verzögert, wo gar kein Grund war.

Für die verspätete Vergleichszahlung kannst du meiner Meinung nach Zinsen verlangen - wird sich womöglich die BG dagegen wehren - dann kannst du erneut dies einklagen.

Daran meiner Meinung nach kann man erkennen, wie gerne man die UO entschädigen will, oder liege ich damit falsch?

Und überprüfe den Bescheid, welcher dir angekündigt wurde, ob dies alles dort korrekt ist - ansonsten kannst du wieder dagegen vorgehen.

Mit allen geeigneten Mitteln …..

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Carlos23,

also die Aussage, dass zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist, ist völliger Quatsch. Ein anhängiges Gerichtsverfahren hemmt die Verjährung. Das bedeutet, dass die gesamte Laufzeit des Gerichtsverfahrens nicht in die Verjährungsfrist hineingerechnet werden kann.

Also keine Panik und dranbleiben.

Viele Grüße
Fender01
 
Ok, das klingt plausibel.
Die Sache ist nur, dass der Unfall Ende 2010 war und die ganze Widerspruchs- und Klagesache erst so ab 2016/2017 begann, nachdem die BG keine Kosten mehr für die ärztliche Behandlung übernehmen wollte.
D.h. bis zum jetzigen Verfahren gingen einige Jahre ins Land.

Auf der anderen Seite könnte man argumentieren, dass der Unfall damals fristgerecht gemeldet wurde, die BG das Amtsermittlungsprinzip hat und ich nachweislich ununterbrochen in Behandlung war...
Ich kann mir zumindest keine Versäumnisse vorwerfen, außer dass ich keinerlei Antrag auf Unfallrente gestellt hatte, weil für mich die Genesung im Vordergrund stand und ich mich mit diesen Dingen auch nicht so auskannte. Bisher habe ich allerdings gelesen, dass es für die Zahlung einer Unfallrente i.d.R. keines Antrags bedarf, weil die BG selbst zu ermitteln hat, sobald der Unfall gemeldet wurde.

Hätte ich gewusst, was noch so alles auf mich zukommt, wäre ich mit der Berufsgenossenschaft definitiv anders umgegangen. Dieses Unrechtssystem ist nur noch unerträglich.

Wenn jetzt der Zahlungsbescheid ohne Zinsen kommt, müsste ich gegen diesen ja offiziell Widerspruch einreichen, um meine Zinsforderungen offiziell fristgerecht geltend zu machen. Muss ich den vorläufigen Betrag dann eigentlich wieder zurückzahlen, bis über den Widerspruch entschieden wurde?
 
Hallo Carlos23,

nein Du mußt den Betrag nicht zurückzahlen. Du forderts ja nur eine zusätzliche Leistung ein: Die Zinsen.
Aber : wenn man sich auf einen Vergleich geeinigt hat, gelten alle Regelungen des Vergleichs. Wenn im Vergleich keine Verzinsung festgehalten wurde, gibt es keine Verzinsung. Ein Vergleich ist immer ein Kompromiss. Lediglich seit Wirksamkeit des Vergleichs müssen dann Zinsen gezahlt werden.

Gruß von der Seenixe
 
Top