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Verdienstausfallschaden bei Beschäftigung vor und nach dem Unfall

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,
Das Landgericht OLDENBURG hat in einem Urteil vom 5.07.2006 (AZ. 5 O 447/05)folgendes festgestellt:
1.Für den Beweisantritt eines Vermögensschadens wegen entgangenem
Gewinn reicht es aus, wenn der Geschädigte nachweist, dass er vor
und nach dem Unfall gearbeitet hat und anzunehmen war, dass er auch
dazwischen gearbeitet hätte. 2.Ein Haushaltsführungsschaden kann
auch bei einem 1-Personenhaushalt eintreten. 3.Bei der blossen Mög-
lichkeit des Eintritts weiterer unfallbedingter Schäden ist eine
Feststellungsklage hierüber zulässig. (Aus den Gründen: ...Hinsicht-
lich des Verdienstausfalls hat der Kläger taugliche Nachweise für
eine Beschäftigung vor und nach dem Unfall vorgelegt. Das genügt für
eine Feststellung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Der Kläger
hatte Vorkehrungen getroffen, die mit Wahrscheinlichkeit erwarten
liessen, dass er ohne den Unfall ebenfalls eine Beschäftigung ausge-
übt hätte. Eine Feststellungsklage ist bereits zulässig und begrün-
det, wenn die blosse Möglichkeit des künftigen Eintritts weiterer
Schäden besteht...).

Gruß von der Seenixe
 
suche dieses Urteil

Hallo seenixe,
der Hinweis auf das Urteil interessiert mich als ähnlich Geschädigter. Ich hab mal gestöbert, dummerweise finde ich im Netz nichts. Es gibt aber Seiten mit, wo man mit dem AZ auch an das Urteil rankommt.
Bin zwar kein Rechtsgelehrter, aber aus trauriger Erfahrung mit meinen verschlissenen Anwälten weiß ich halt auch, dass man den Damen und Herren ständig auf die Füße steigen muss.
Kannst du mir einen Tipp oder Links geben, um an die Story ranzukommen.

DANKE!
kumbaja:)
 
Hallo Kumbajamana,

leider kann ich Dir da noch nicht helfen. Das Urteil ist scheinbar noch nicht veröffentlicht. Die Gerichtsdatenbank verzeichnet das Urteil auch noch nicht.
Wenn der Adac dies aber kennt, dann sollte eine Mail oder ein Schreiben an das zuständige Gericht aber Erfolg bringen.


Gruß von der Seenixe
 
Hallo,
Das Landgericht OLDENBURG hat in einem Urteil vom 5.07.2006 (AZ. 5 O 447/05)folgendes festgestellt:
1.Für den Beweisantritt eines Vermögensschadens wegen entgangenem
Gewinn reicht es aus, wenn der Geschädigte nachweist, dass er vor
und nach dem Unfall gearbeitet hat und anzunehmen war, dass er auch
dazwischen gearbeitet hätte. 2.Ein Haushaltsführungsschaden kann
auch bei einem 1-Personenhaushalt eintreten. 3.Bei der blossen Mög-
lichkeit des Eintritts weiterer unfallbedingter Schäden ist eine
Feststellungsklage hierüber zulässig. (Aus den Gründen: ...Hinsicht-
lich des Verdienstausfalls hat der Kläger taugliche Nachweise für
eine Beschäftigung vor und nach dem Unfall vorgelegt. Das genügt für
eine Feststellung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Der Kläger
hatte Vorkehrungen getroffen, die mit Wahrscheinlichkeit erwarten
liessen, dass er ohne den Unfall ebenfalls eine Beschäftigung ausge-
übt hätte. Eine Feststellungsklage ist bereits zulässig und begrün-
det, wenn die blosse Möglichkeit des künftigen Eintritts weiterer
Schäden besteht...).

Gruß von der Seenixe
Dein Artikel ist sehr gut! Es gilt: Soweit durch den Unfall Verdiensteinschränkungen entstanden sind, werden diese ersatzfähig sein, d.h. Vergleich: was war vor dem Unfall und wie hätte es werden können ./. Zustand jetzt. Das bedeutet: Alle Zahlungen, die wegen des Unfalls erfolgen, sind anzurechnen: siehe näheres und Rechtssprechung www.verdienstausfallschaden.de. Soweit keine Zahlungen erfolgen, sind diese nicht anzurechnen.
progress.gif
 
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