Hallo,
Das Landgericht OLDENBURG hat in einem Urteil vom 5.07.2006 (AZ. 5 O 447/05)folgendes festgestellt:
1.Für den Beweisantritt eines Vermögensschadens wegen entgangenem
Gewinn reicht es aus, wenn der Geschädigte nachweist, dass er vor
und nach dem Unfall gearbeitet hat und anzunehmen war, dass er auch
dazwischen gearbeitet hätte. 2.Ein Haushaltsführungsschaden kann
auch bei einem 1-Personenhaushalt eintreten. 3.Bei der blossen Mög-
lichkeit des Eintritts weiterer unfallbedingter Schäden ist eine
Feststellungsklage hierüber zulässig. (Aus den Gründen: ...Hinsicht-
lich des Verdienstausfalls hat der Kläger taugliche Nachweise für
eine Beschäftigung vor und nach dem Unfall vorgelegt. Das genügt für
eine Feststellung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Der Kläger
hatte Vorkehrungen getroffen, die mit Wahrscheinlichkeit erwarten
liessen, dass er ohne den Unfall ebenfalls eine Beschäftigung ausge-
übt hätte. Eine Feststellungsklage ist bereits zulässig und begrün-
det, wenn die blosse Möglichkeit des künftigen Eintritts weiterer
Schäden besteht...).
Gruß von der Seenixe
Das Landgericht OLDENBURG hat in einem Urteil vom 5.07.2006 (AZ. 5 O 447/05)folgendes festgestellt:
1.Für den Beweisantritt eines Vermögensschadens wegen entgangenem
Gewinn reicht es aus, wenn der Geschädigte nachweist, dass er vor
und nach dem Unfall gearbeitet hat und anzunehmen war, dass er auch
dazwischen gearbeitet hätte. 2.Ein Haushaltsführungsschaden kann
auch bei einem 1-Personenhaushalt eintreten. 3.Bei der blossen Mög-
lichkeit des Eintritts weiterer unfallbedingter Schäden ist eine
Feststellungsklage hierüber zulässig. (Aus den Gründen: ...Hinsicht-
lich des Verdienstausfalls hat der Kläger taugliche Nachweise für
eine Beschäftigung vor und nach dem Unfall vorgelegt. Das genügt für
eine Feststellung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Der Kläger
hatte Vorkehrungen getroffen, die mit Wahrscheinlichkeit erwarten
liessen, dass er ohne den Unfall ebenfalls eine Beschäftigung ausge-
übt hätte. Eine Feststellungsklage ist bereits zulässig und begrün-
det, wenn die blosse Möglichkeit des künftigen Eintritts weiterer
Schäden besteht...).
Gruß von der Seenixe