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Verdienstausfall Rente

Yoozy

Mitglied
Registriert seit
19 Okt. 2006
Beiträge
29
Hallo

ich habe eine Frage, ich habe schon etwas darüber im Forum gelesen,
würde gerne konkret/ spezifisch fragen,

ich habe durch meinen Unfall eine Ausbildung abgebrochen und bin seither
krank geschrieben.

Ich war kurz vor der Abschlussprüfung.

Die ärztlichen Gutachten sagen aus, dass ich z.Zt. unter drei Stunden arbeiten kann.

Jetzt geht es um die Frage nach Zahlungen der Versicherung für Verdienstausfall....

Gibt es da eine rechtliche Grundlage für eine Rentenzahlung seitens
der Versicherung des Unfallverursachers?

Vielen Dank

Yoozy
 
Hallo yoozy,

das beste wäre, in Deinem Falle (das ist jedoch eine Geschmacksfrage und spiegelt lediglich meine persönliche Meinung wider), würde ich das Gepräch mit Deinem Ausbildungsplatz (oder die IHK/Handwerkskammer) suchen und dort fragen, ob es Dir möglich wäre, zumindest die Ausbildung wieder aufzunehmen und die Abschlussprüfung nachzuholen. Es müsste auch für Dich die Möglickeit geben, an einer Wiedereigliederungsmaßnahme teilzunehmen. Ich sage Dir das deshalb in aller Deutlichkeit, weil egal wie Du zukünftig Dein Lebensunterhalt bestreitest, es in erster Linie für Dein Selbstwert wichtig wäre, einen Abschluss in der Tasche zu haben.

Liebe Grüsse und eine baldige Gensung wünscht
Cateye
 
Hallo Cateye,

danke für die Antwort,

ich verstehe was Du meinst und ich stimme mit Dir überein,

es ist/ wäre schön diesen Abschluss zu haben,

realistisch ist das im Moment wirklich nicht in Bezug auf Ausdauer

bei mir - eine Oberärztin hat mir gesagt, "fangen sie ja nicht an, wenn

sie nach ein paar Wochen abbrechen, bekommen

sie mehr Schwierigkeiten".

Mein Gedanke geht hinsichtlich der Absicherung und in den

Verhandlungen mit der Versicherung. Wenn ich diese Sicherung habe

kann ich anders in den Aufbau meiner Lebensperspektive gehen.

Ist das verständlich? Gibt es da Grundlagen?

Danke
 
Hallo yoozy,

der Schädiger hat dem Geschädigtem jeglichen Schaden zu ersetzen.

Wo Du nach fragst, fällt unter den Begriff Erwerbsschaden, ein sehr umfangreiches Thema.

Such mal unter diesem Begriff oder auch
Erwerbsschaden Schülers
Erwerbsschaden Auszubildender
Erwerbsschaden Student

Gruß
Luise
 
Hallo Yoozy,

für deine Frage:

""Gibt es da eine rechtliche Grundlage für eine Rentenzahlung seitens
der Versicherung des Unfallverursachers?""

kann ich dir das u. g. mitteilen.


Grüße

Siegfried21


§ 13 StVG, Geldrente

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.


BGB § 760 Vorauszahlung

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.

Straßenverkehrsgesetz II. Haftpflicht
Geltung ab 1983-06-01. Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 17.3.2007 I 314



Beispiel Urteil:

Erwerbsschaden eines jungen Arbeitslosen

Ein 19-jähriger erlitt einen schweren Motorradunfall. Er ist seitdem querschnittsgelähmt. Neben einem Schmerzensgeld verlangte er vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz seines Verdienstausfalls. Demgegenüber argumentierte die Versicherung, der junge Mann sei nach Abschluss seiner Bäckerlehre als Lagerarbeiter tätig und schon drei Monate vor dem tragischen Unfall arbeitslos gewesen.
Auf die momentane berufliche Situation kam es dem Bundesgerichtshof, der den Fall in letzter Instanz zu entscheiden hatte, jedoch nicht an. Ob ein Verletzter ohne den Schadenfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft Einkünfte erzielt hätte, ist durch eine Prognose zu ermitteln, für die ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf der Dinge genügt. Zwar ging das Gericht davon aus, dass der Verletzte sein ursprüngliches Berufsziel, Bäckermeister zu werden, zum Unfallzeitpunkt nicht mehr verfolgt hat. Bei einem Menschen in so jugendlichem Alter kann jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen wird.
Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Dort muss nun geklärt werden, welche beruflichen Perspektiven der Verletzte ohne den Unfall gehabt hätte. Auf dieser Grundlage ist ihm sein Verdienstausfall unter Anrechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente zu ersetzen.

Urteil des BGH vom 14.01.1997, VI ZR 366/95, r+s 1997, 158
 
Danke

Hallo Siegfried21,

vielen Dank für die detailierte so gute Antwort,

danke auch an Luise

Alles Gute

Yoozy
 
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