Hallo Yoozy,
für deine Frage:
""Gibt es da eine rechtliche Grundlage für eine Rentenzahlung seitens
der Versicherung des Unfallverursachers?""
kann ich dir das u. g. mitteilen.
Grüße
Siegfried21
§ 13 StVG, Geldrente
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
BGB § 760 Vorauszahlung
(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
Straßenverkehrsgesetz II. Haftpflicht
Geltung ab 1983-06-01. Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 17.3.2007 I 314
Beispiel Urteil:
Erwerbsschaden eines jungen Arbeitslosen
Ein 19-jähriger erlitt einen schweren Motorradunfall. Er ist seitdem querschnittsgelähmt. Neben einem Schmerzensgeld verlangte er vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz seines Verdienstausfalls. Demgegenüber argumentierte die Versicherung, der junge Mann sei nach Abschluss seiner Bäckerlehre als Lagerarbeiter tätig und schon drei Monate vor dem tragischen Unfall arbeitslos gewesen.
Auf die momentane berufliche Situation kam es dem Bundesgerichtshof, der den Fall in letzter Instanz zu entscheiden hatte, jedoch nicht an. Ob ein Verletzter ohne den Schadenfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft Einkünfte erzielt hätte, ist durch eine Prognose zu ermitteln, für die ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf der Dinge genügt. Zwar ging das Gericht davon aus, dass der Verletzte sein ursprüngliches Berufsziel, Bäckermeister zu werden, zum Unfallzeitpunkt nicht mehr verfolgt hat. Bei einem Menschen in so jugendlichem Alter kann jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen wird.
Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Dort muss nun geklärt werden, welche beruflichen Perspektiven der Verletzte ohne den Unfall gehabt hätte. Auf dieser Grundlage ist ihm sein Verdienstausfall unter Anrechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente zu ersetzen.
Urteil des BGH vom 14.01.1997, VI ZR 366/95, r+s 1997, 158