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Verdienstausfall / Nettolohnmethode / Einkommensteuer

Willi2305

Neues Mitglied
Registriert seit
28 Jan. 2020
Beiträge
4
Hallo ihr Lieben,
ich bin neu hier und habe mich auch schon ein bisschen durchgelesen, aber ich bin immer noch etwas ratlos.
Kurz zu meiner Vorgeschichte. Ich hatte 2007 einen schweren unverschuldeten Motorradunfall. Nach über 3 Jahren Krankenhaus und Reha habe ich 2010 versucht meine Arbeit wieder aufzunehmen. Das hat aber aufgrund der Unfallverletzungen nicht so geklappt, wie ich mir das vorgestellt habe. Ein Jahr später habe ich die Teilerwerbsminderungsrente eingereicht. Weil auch die Teilzeitbeschäftigung wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht funktioniert hat, bekomme ich seit 2015 die volle Erwerbsminderungsrente.
In der Vergangenheit hat die gegnerische Versicherung, hier und da, also eigentlich nur nach anwaltlicher Aufforderung den Verdienstausfall ersetzt, also es gab nie regelmäßige Verdienstausfallzahlungen. Ich habe 2014 den Anwalt gewechselt. Dieser Anwalt hat dann, weil die gegnerische Versicherung nicht sehr kooperativ ist und die Zahlungen nur schleppend laufen, im Jahr 2018 u.a. wegen dem Verdienstausfall Klage eingereicht. Seit 2018 wurde auch kein Verdienstausfall mehr gezahlt. Bei dem Langericht habe ich die Klage gewonnen. Die Versicherung ist in Berufung gegegangen. Vor dem Oberlandesgericht gab es kürzlich eine Güte- und Verhandlungstermin. Es gibt jetzt eine Frist bis Mitte März um sich in allen Punkten einig zu werden, ansonsten spricht das Gericht ein Urteil. Die Entscheidung des Gerichts wurde auch schon, wie nachstehend aufgeführt, angedeutet.
So und jetzt zu meiner Frage:
Die Versicherung muss mir den Verdienstausfall nach der Nettolohnmethode erstatten, vierteljährlich im Voraus, inkl. aller tariflichen Gehaltserhöhungen für die Zukunft. Da heißt in meinem Fall: Nettolohn (wurde auch von meinem Arbeitgeber bescheinigt) ./. gesetzliche EM-Rente ./. EM-Rente aus einer Zusatzversorgungskasse = tatsächlicher Verdienstausfall ./. 10% berufsbedingte Aufwendungen ./. 10% Risikoabschlag (weil ich eine Vorerkrankung habe) = Verdienstausfall.
In einem Sozialen Netzwerk bin ich jetzt darauf gestoßen, dass man den Verdienstausfall versteuern muss bzw. in der Steuererklärung angeben muss. Gilt dieses auch bei der Nettolohnmethode ? Ich bin weder von dem 1. Anwalt noch von dem 2. Anwalt darauf aufmerksam gemacht worden. Auch bei den Gerichtsverhandlungen wurde das von den Richtern in keinem Wort erwähnt, dass der (Netto)Verdienstausfall versteuert werden muss und von der gegnerischen Versicherung sowieso nicht. Ich habe in der Vergangenheit die EM-Renten in der Steuererklärung angegeben und die Steuernachzahlungen müssen mir auch von der Versicherung erstattet werden. Aber die unregelmäßigen Verdienstausfallzahlungen habe ich aus Unwissenheit nie angegeben. Zumal ich auch nicht verstehe, warum ich auf einen Netto-Verdienst nochmal Steuern zahlen muss oder entsteht in diesem Fall für mich nicht ein steuerlicher Nachteil bzw. Steuernachzahlungen ? Und wenn ja, wie und wann muss die gegnerische Versicherung die Steuernachzahlungen ausgleichen ? Nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide ? Und wie kann ich das für die Vergangenheit handhaben ? Und wo überhaupt muss man die Verdienstausfallzahlungen in der Steuererklärung angeben ? Es wäre schön, wenn mir jemand helfen kann, hier etwas Licht ins Dunkle zu bringen. Vorab schonmal vielen Dank.
 
Grüß Dich, Willi2305!

Sitzt Du gut? Hoffentlich! Denn jetzt geht's tüchtig los.

01
Der Schadensersatz, der Dir für Verdienstentgang (netto) ausbezahlt wird, ist steuerpflichtig (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.11.2017, Aktenzeichen 10 K 3494/15). Rechtsgrundlage ist § 24 EStG.


Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld sind allerdings steuerfrei.


02
Eine besonders gefährliche Falle ist: Es steht ja bevor, dass Du einen großen Betrag als Schadensersatz für mehrere Jahre bekommst. Das ist alles in dem Jahr zu versteuern, indem Dir das Geld zufließt (§ 11 EStG). Es kommt nicht darauf an, für welches Jahr das Geld bezahlt wird, es kommt darauf an, wann es zufließt.

Das bedeutet: Du bist in dem Jahr des Zuflusses ein „Großverdiener“. Und deshalb gerätst Du hoch in Progression hinein. Es kann leicht passieren, dass mehr als 1/3 dessen, was Du als Verdienstentgang bekommen sollst, das Finanzamt haben will. "Das Finanzamt hat einen großen Magen!".

03
„Mein lieber Isländer! Hast Du denn noch nie von dem Steuerprivileg gehört, dass man „Fünftel-Regelung“ nennt? Eine Regelung, die genau für solche Fälle gilt? Noch nie etwas von § 34 EStG gelesen?" Diesen Einwand höre ich jetzt schon: Was ist da dran?

(a)
Stimmt! Einkünfte, die für mehrere Jahre bezahlt werden, werden steuerlich anders behandelt. Da gibt es einen Steuervorteil in § 34 EStG.
Wegen seiner schwierigen Berechnungsart wird er „Fünftel Regelung“ genannt.

(b)
Man kann aber nicht sagen, dass alle von § 34 EStG profitieren. Es kann sein, dass Dir das durchaus nutzt, es kann aber sein, dass Du fast gar nichts davon hast oder nur wenig. Mit anderen Worten: Das muss man sich im Detail anschauen.
Das Thema „Steuerschaden“ bleibt Dir also als dicker Rucksack erhalten. Den macht § 34 EStG vielleicht kleiner, aber wer hofft, dass der Rest geringfügig ist, der wird eine üble Überraschung erleben.


04
Bei der Steuerprogression gibt es ein weiteres Problem, das unbedingt beachtet werden muss.

(a)
Deine Erwerbsunfähigkeitsrente ist steuerfrei.

(b)
Wenn aber ausgerechnet wird, wie viel % Steuern Du auf Deinen Verdienstentgang bezahlen musst, dann wird bei der Ermittlung des Prozentsatzes so getan, als wäre Deine Erwerbsunfähigkeitsrente steuerpflichtig. Das bedeutet: Du musst zwar nur Deinen Verdienstentgang versteuern, das aber ziemlich hoch.


05
Ich warne Dich, in der Hoffnung auf eine schnelle Lösung zu beschließen, dem Finanzamt das zu verschweigen. Bei einer Steuerhinterziehung in 6-stelliger Höhe muss mit einer Haftstrafe gerechnet werden, die man auch absitzen muss. Da schaut es dann schlecht aus mit Bewährung! Von den Strafzuschlägen beim Finanzamt gar nicht zu reden.

Es kann jederzeit passieren, dass der Gesetzgeber die Krafthaftpflichtversicherungen verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen mitzuteilen, wer wie viel Entschädigung für Verdienstentgang bekommen hat. So eine Regelung gibt es schon bei den privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Bundesamt der Finanzen meldet diese Daten an Dein Finanzamt weiter. Und wenn dann keine entsprechende Steuererklärung kommt, dann tagt es fürchterlich!
Weshalb sollte man eine Steuerhinterziehung begehen, von der nur einer etwas hat: nämlich der Gegner?!

06
Ich warne Dich vor dem Versuch, die gesamte Abfindung zum „Schmerzensgeld“ um zu deklarieren und dann zu behaupten, das Schmerzensgeld sei ja steuerfrei. Das ist ein sogenanntes Umgehungsgeschäft, das erkennt das Finanzamt nicht an. Übrigens weiß das Finanzamt, dass solche Versuche gemacht werden. Finger weg!

07
Dein Rechtsanwalt sollte einmal bitte den Artikel lesen, den der Präsident des Landgerichtes Saarbrücken Freymann in der DAR (= Deutsches Automobil Recht) 2016 ab Seite 246 veröffentlicht hat.

Da wird ihm erst schlecht, und er soll froh sein, dass wir im Forum im einen mordsmäßigen Haftungsfall erspart haben!

08
Zu diesem Zwecke drucke bitte diesen Artikel aus und lege ihn Deinem Anwalt vor.

09
Ob der Vorschlag des Gerichtes ansonsten in Ordnung ist, kann ich nicht bewerten, da müsste man genauer hineinschauen.

Offengestanden, ich empfinde es als unanständig, dass ein Senat eines Oberlandesgerichtes solche Vorschläge macht. Darauf kommt es aber nicht an.

10
"Um Gottes willen! Wie ernst muss ich denn diesen Beitrag nehmen?"

(a)
Da kann ich nur sagen: seit 40 Jahren bin ich auf verschiedensten Ebenen und in verschiedenen Berufen unterwegs im Personenschadens- Recht.....

(b)
ob der Vorschlag übrigen brauchbar ist komme ich, kann ich an dieser Stelle nicht bewerten. Da müsste ich viel mehr wissen.

(c)
Vor Jahren habe ich einmal im Forum geschrieben: "Abfindung: Gefährlich wie die Klapperschlange!".

Daraufhin erreichte mich viel Heiterkeit - aber über Privatnachrichten auch einige Teilnehmer, die genau auf diesem Stück Schmierseife ausgerutscht sind. (Privatnachrichten dürfen Sponsoren sofort, „normale Teilnehmer“ nach 25 Beiträgen verschicken. Einzelheiten siehe „werde Sponsor" oben in der Task-Leiste.

11
Das war jetzt aber richtig knapp. Da wäre beinahe ein Unglück passiert.

ISLÄNDER
 
Hallo Willi,

ich habe - musste mich explizit mit der Materie beschäftigen.
sollte dir, ein rechtskräftiger Steuerbescheid vom FA vorliegen, kann dein RA, diesen
Betrag, der geg. Versicherung, in Regress stellen.

1.
"EM-Rente aus einer Zusatzversorgungskasse"
sind i.d.R nicht auf den auf den Erwerbsschaden Anrechenbar, da in diesem Fall stellt sich die
dem Verletzten zufließende Leistung als Entgelt früherer Prämienzahlung oder früherer Arbeitsleistung dar, die nur ihm, nicht aber im Wege der
Vorteilsausgleichung dem Schädiger zugute komme sollte.

2.
Bei der modifizierten Nettolohnmethode
, muss der Schädiger dem Verletzten diejenige Steuern ersetzten, die der Verletzte auf die Ersatzleistungen ggf. dem FA entrichten muss.

3.
10% berufsbedingte Aufwendungen,
dürfen nicht Pauschal abgezogen werden, es obliegt dem Geschädigten, geringere Aufwendungen darzulegen.

4.
Auch dürfen 10%
Risikoabschlag (weil ich eine Vorerkrankung habe) nicht einfach abgezogen werden.
(aber die LG- OLG schlüpfen den armen Versicherung gerne mal in den Hintern)


BGH VI ZR 175/04

BGB § 249 Ba
Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.

Haftungsrechtlich ist eine richtunggebende Veränderung nicht
erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im
Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht
darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer
Gesundheitsbeeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur
"Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlich-
keit in vollem Umfang gleich......


Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht dar auf berufen,
daß der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes
Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beein
trächtigungen und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchti-
gung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen
verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene
gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu
bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht,
ohne daß die Vorschäden "richtunggebend" verstärkt werden

Quelle:
Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.4.2005 - VI ZR 175/04 -

Privaten Unfallversicherung auch wichtig:
VVG § 178 Abs. 2 In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist - anders als im Sozialversicherungsrecht - nicht zu verlangen. Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus.

Quelle:
Urteil des IV. Zivilsenats vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14 -


Quelle u. a. auch Wussow Unfallhaftpflichtrecht


Grüße
 
Hallo Isländer, Hallo Siegfried21,
vielen tausend Dank für Eure schnellen Antworten ! Ich werde mich umgehend mit meinem Anwalt besprechen und halte Euch dann natürlich auf dem Laufenden.
Viele Grüße
Willi2305
 
Grüß Dich, Siegfried!
Grüß Dich, Willi!

01
Über den pauschalen Abzug von 10 % des Nettoeinkommens wegen angeblicher Ersparnisse dadurch, dass man nicht mehr arbeitet, habe ich auch nachgedacht.

02
Hoffentlich ist das aber schon vor dem LG bestritten worden. Hoffentlich ist auch damit die Berufung begründet worden. Denn sonst ist es vermutlich zu spät.

03
Für alle anderen, die diese Beiträge lesen: es gibt Urteile, in denen steht: wenn man nicht mehr arbeitet wegen des Unfalles, dann spart man sich auch etwas. Fahrtkosten in die Arbeit zum Beispiel. Ich habe mir diese Urteile genauer angesehen, da ist folgendes passiert:

(a)
Die Beklagte Versicherung hat das so angegeben.

(b)
der jeweilige Kläger hat dagegen nichts vorgebracht. Nun, wenn er dagegen nichts vorbringt, dann ist es dem Gericht schon recht. Dann bekommt auch als einen Abzug von 10 %. Mehr als ein Monatsgehalt pro Jahr macht das aus.

(c)
Oft lässt sich aber beweisen, dass ein Abzug in dieser Höhe nicht gerechtfertigt ist. Häufig stellt sich heraus, dass der Weg in die Arbeit zum Beispiel mit dem Fahrrad zurückgelegt wurde, das erzeugt vielleicht pro Arbeitstag 1 € Wartung und Reparaturkosten, und wenn dann der Kläger darstellen kann, dass er in der Mittagspause nicht in die teure Kantine gegangen ist, sondern sein Butterbrot ausgepackt hat, dann ist es Sache der Versicherung zu beweisen, dass die berufsbedingten Aufwendungen doch höher gewesen sind. Das kann sie in der Regel nicht, wenn der Fahrradweg gering war. Und so gibt es auch viele Urteile, in denen die Gerichte es abgelehnt haben, vom netto 10 % abzuziehen.

04
Meines Erachtens muss ein Anwalt so vorgehen. Wenn die Versicherung 10 % vom netto abziehen will wegen dieser ersparten berufsbedingten Aufwendungen, dann muss er mit seinem Mandanten reden, was diese ausgegeben hatte für Fahrtkosten, Fortbildung, was das Mittagessen mehr gekostet hat (verglichen mit dem Mittagessen zu Hause, und dann muss er entsprechend sich gegen diesen Abzug zur Wehr setzen. Er muss vortragen, wie es mit all diesen möglichen Kosten gewesen ist in seinem eigenem Fall.

05
Wichtig ist: ist das geschehen, muss jetzt die Versicherung (!) Ihre Version beweisen. Das kann sie häufig nicht.

06
Selbst bei dem extrem versicherungsfreundlichen Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage 2020, ist auf S. 32 das OLG Düsseldorf, ZfS 00/513 genannt. Was also sagt das OLG Düsseldorf?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf findet, das Nettoeinkommen ist kein brauchbarer Schätzmaßstab für die berufsbedingten Aufwendungen. Es entschied:

"Der Prozentsatz ist objektiv willkürlich, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht bekannt ist".


07
Frage an Willi: wie ist denn das Thema bei Dir bisher bearbeitet worden?

ISLÄNDER
 
Hallo Isländer, Hallo Siegfried21,
das mit dem 10% Abzug für berufsbedingte Aufwendungen weiß ich heute auch. Leider hat das seinerzeit mein 1. Anwalt verbockt. Er hat sich damals, als die ersten Verdienstausfallzahlungen geflossen sind, auf die 10% Abzug eingelassen. Wie bereits erwähnt, habe ich 2014 den Anwalt gewechselt. Der 2. Anwalt hat dann den Mist, den der vorherige Anwalt fabriziert hat, so weit wie es ging ausgebügelt. Nur leider sind wir um die 10% Abzug für berufsbedingte Aufwendungen nicht drumherum gekommen.
Siegfried21: Was das Thema Erwerbsminderungsrente aus der "Zusatzversorgungskasse" anbelangt, das ist wirklich ein schwieriges Thema. Bei mir ist es so. Ich war im öffentlichen Dienst tätig. Mein Arbeitgeber hat monatlich 4% des Bruttolohns als Beitrag in die Zusatzversorgungskasse eingezahlt.
Die Zusatzzversorgungskasse ist eine Pflichtversicherung. Diese Betriebsrente ist eine tarifvertraglich geregelte betriebliche Altersversorgung. Die daraus zustehende Altersrente wird durch Ansprüche auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ergänzt. Sie wird zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet und alleine durch den Arbeitgeber finanziert.
Wäre der Unfall nicht passiert, hätte ich bei Renteneintritt von der Zusatzversorgungskasse eine Rente von X € bekommen, vorausgesetzt ich hätte weiter gearbeitet wie bisher. Jetzt wird ja nun seit 2015 bis zum Eintritt in die Altersrente keine Beträge mehr in die Zusatzversorgungskasse eingezahlt, das heißt, dass die montaliche Rentenzahlung bei Eintritt in die Altersrente nicht mehr X € sind, sondern viel weniger. In meinem Fall ist es jetzt so, und deswegen u.a. auch die Klage, dass die gegnerische Versicherung den Beitragsschaden monatlich ersetzen muss, damit ich im Rentenalter eine Rente von X € erhalte, also so als hätte ich weiter gearbeitet. Und ich denke, aus diesem Grund wird diese Rente bei der Verdienstausfallberechnung in Abzug gebracht.
Viele Grüße
Willi
 
Hallo Willi,

ich hatte die gleiche Konstellation von einer Pensionkasse und öff. Dienst. Die Pensionskasse macht keinen Beitragsgregress
nach SGB X § 116-§119, wie die DRV und bei der Genehmigung von der EM DRV Rente, leistet die Pensionskasse auch EMR.

Auf jeden Fall ist die EMR aus der Pensionskasse nicht anrechenbar siehe §§ und ob du ein hierbei ein Beitragsschaden
geltend machen kannst?

Ich hatte bis zur DRV EMR die Pensionskasse als freiwilliges Mitglied weitergeführt und natürlich den Verwaltungs und Mitgliedbeitrag,
als Schaden bei der geg. Versicherung eingetrieben .

Du bekommst jetzt auch schon EMR Leistungen aus der Pensionskasse?

Nochmals: 1.
"EM-Rente aus einer Zusatzversorgungskasse"
sind i.d.R nicht auf den auf den Erwerbsschaden Anrechenbar, da in diesem Fall stellt sich die
dem Verletzten zufließende Leistung als Entgelt früherer Prämienzahlung oder früherer Arbeitsleistung dar, die nur ihm, nicht aber im Wege der
Vorteilsausgleichung dem Schädiger zugute komme sollte.

Grüße
 
Grüß Dich, Willi, grüß Dich, Siegfried!

01
Ein Anspruchsübergang auf die Zusatzversorgungskasse nach § 116 SGB X ist meines Erachtens nicht möglich, weil die Zusatzversorgungskasse kein Sozialversicherungsträger im Sinne des SGB ist.

02
Das entsprechende Recht richtet sich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse oder nach den Versicherungsbedingungen. Manchmal hat sie einen Anspruch auf Abtretung von Ansprüchen, manchmal ist bereits durch Satzung der Anspruch des Geschädigten entsprechend abgetreten.

03
Ohne genaue Prüfung der Satzung bzw. den Versicherungsbedingungen kann ich das Problem nicht lösen. Aber hier spricht einiges dafür, dass dann, wenn die Beiträge für die Zusatzversorgungskasse auf der Lohnabrechnung nicht auftreten, es so aussieht:

Ein Schaden (entgangene Zusatzversorgungsrente) tritt bei Dir erst dann auf, wenn Du ins Rentenalter kommst. Bitte beachte, dass diese Ansprüche vor Verjährung geschützt werden müssen.

04
Häufig kommt man schneller voran, wenn man in der Zusatzversorgungskasse anruft und fragt, wie es geregelt ist und wo man die entsprechenden Regeln nachlesen kann. Das erspart manche mühsame Suche.


ISLÄNDER
 
Hallo Siegfried21, Hallo Isländer,
bei mir ist es so: ich erhalte seit 2015 die volle Erwerbsminderungsrente auch aus der Zusatzversorgungskasse. Seitdem werden natürlich auch keine Beiträge vom Arbeitgeber mehr eingezahlt. Die Rente aus der Zusatzversorgungskasse wird bei der Verdienstausfallberechnung berücksichtigt. Die gegnerische Versicherung wollte den Rentenschaden erst bei Eintritt in die Altersrente ausgleichen. Bei dem Gütetermin wurde vom Gericht jedoch gesagt, dass der Beitragsschaden für die Vergangenheit sofort (also in einer Summe incl. Verzugszinsen) und der zukünftige Beitragsschaden monatlich im Voraus ausgeglichen werden muss. Ich habe so argumentiert, da meine Zusatzversorgungskasse auch eine Witwenrente im Falle meines Ablebens enthält, würde sich dies ansonsten zum Nachteil für meine Frau auswirken.
Viele Grüße
Willi
 
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