Fahrradunfallopfer
Erfahrenes Mitglied
Ich hoffe der Thread ist hier richtig aufgehoben.
Es gibt bereits sehr viele aussagekräftige Threads zu diesem Thema, mein Dank gilt Siegfried21 und auch Isländer für deren Beiträge.
Ein Punkt wirft bei mir noch Fragen auf.
Klar ist:
Wie sieht es mit steuermindernenden Ausgaben oder Pauschalen aus?
Wer profitiert davon, Schädiger oder Geschädigter?
Erstmal ein paar Links zu dem Thema:
http://www.unfallopfer.de/forum/showpost.php?p=297936&postcount=5
und
http://www.verkehrslexikon.de/Module/SteuerFragen.php
Da steht:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/VerdienstausfallSteuerErsatz.php
Das deutsche Steuerrecht ist ja bekanntlich etwas, was man schon in der Grundschule zu beherrschen lernt....
Also, folgendes Beispiel:
Pauschalen die jeder Arbeitnehmer bekommt, wie die Arbeitnehmerpauschale, ist ja schon beim Nettolohn berücksichtigt, entsprechend höher ist das Netto.
Also meines Erachtens zum Vorteil der Versicherung. Diese Pauschale ändert ja auch nichts an dem Netto, sprich es entsteht kein Nachteil für den Geschädigten.
Pauschalen die zum Beispiel durch den Unfall hinzukommen, es sei hier die Behindertenpauschale genannt, führen die zum Vorteil des Schädigers oder des Geschädigten? Klar ist, das diese Pauschale die Steuerlast mindert.
Ich komme hier auf das BGH (Urteil vom 24.09.1985 - VI ZR 65/84) zurück, darin heißt es:
Demnach würden sämtliche Vorteile zum Vorteil des Schädigers. Kann das sein?
Fazit ? :
Liege ich richtig oder falsch?
Wer hat damit Erfahrungen gesammelt, sprich wer kann das bestätigen oder korrigieren?
Es gibt bereits sehr viele aussagekräftige Threads zu diesem Thema, mein Dank gilt Siegfried21 und auch Isländer für deren Beiträge.
Ein Punkt wirft bei mir noch Fragen auf.
Klar ist:
- ersetzter Verdienstausfall unterliegt der Einkommensteuer
- wenn man zuvor keinen Steuerberater hatte, müssen die Kosten hierfür auch vom Schädiger ersetzt werden.
Wie sieht es mit steuermindernenden Ausgaben oder Pauschalen aus?
Wer profitiert davon, Schädiger oder Geschädigter?
Erstmal ein paar Links zu dem Thema:
http://www.unfallopfer.de/forum/showpost.php?p=297936&postcount=5
und
http://www.verkehrslexikon.de/Module/SteuerFragen.php
Da steht:
Urteile:Als wohl herrschende Meinung hat sich im Laufe der Zeit die sog. modifizierte Nettolohn-Methode entwickelt. Danach erhält der Geschädigte den Ersatz seines Nettoausfalls zuzüglich der sich darauf errechnenden Einkommensteuerlast.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/VerdienstausfallSteuerErsatz.php
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Verdienstausfall34EStG.phpBGH v. 24.09.1985:
Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasst bei der Nettolohnberechnung zusätzlich auch die darauf entfallenden Steuern
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2638.phpBGH v. 22.03.1994:
Die Steuervergünstigung des EStG § 34 Abs 2 Nr 2 für den Schadenausgleich von Verdienstausfall ist kein zugunsten des Schädigers zu berücksichtigender Vorteil; das gilt auch dann, wenn der Geschädigte wegen der Höhe seiner übrigen Einkünfte ohnehin der Höchstbesteuerung unterliegt, so dass die Zusammenballung von laufenden Einkünften und Entschädigungsleistung ausnahmsweise keine zusätzlich Progressionswirkung auslöst.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4245.phpKG Berlin v. 19.02.2009:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht es dem Geschädigten im Rahmen des § 252 BGB frei, bei der Berechnung des unfallbedingten Verdienstausfalls vom Brutto- oder vom Nettolohn auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass auch Schadensersatzzahlungen wegen Verdienstausfalls der Einkommensteuer unterliegen. Ein etwaiger (Steuer-)Vorteil des Geschädigten im Sinne eines Besserstellung durch den zuerkannten Verdienstausfall ist nach den Regeln des Vorteilsausgleichs vom Schädiger darzulegen. Wird der Verdienstausfall netto berechnet, muss der Schädiger zusätzlich die darauf entfallenden Steuern zahlen.
-----------------------------------------------------------Soweit der Geschädigte den im Wege des Schadensersatzes erhaltenen Verdienstausfall nachträglich ausgeglichen bekommt und zu versteuern hat, hat der Schädiger auch die konkret auf den zu erstattenden Betrag entfallende Steuer zu ersetzen.
Das deutsche Steuerrecht ist ja bekanntlich etwas, was man schon in der Grundschule zu beherrschen lernt....
Also, folgendes Beispiel:
Pauschalen die jeder Arbeitnehmer bekommt, wie die Arbeitnehmerpauschale, ist ja schon beim Nettolohn berücksichtigt, entsprechend höher ist das Netto.
Also meines Erachtens zum Vorteil der Versicherung. Diese Pauschale ändert ja auch nichts an dem Netto, sprich es entsteht kein Nachteil für den Geschädigten.
Pauschalen die zum Beispiel durch den Unfall hinzukommen, es sei hier die Behindertenpauschale genannt, führen die zum Vorteil des Schädigers oder des Geschädigten? Klar ist, das diese Pauschale die Steuerlast mindert.
Ich komme hier auf das BGH (Urteil vom 24.09.1985 - VI ZR 65/84) zurück, darin heißt es:
weiter:Es weist auch mit Recht darauf hin, dass gewisse Steuervorteile nicht zu einer Verkürzung des Schadensersatzanspruches führen, etwa solche, die dem Geschädigten nur deshalb zustehen, weil er eine Körperschädigung erlitten hat, z.B. der Pauschbetrag für Körperbehinderte gemäß § 33b EStG, (Senatsurteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR 90/57 - VersR 1958, 528, 529)
Siegfried21 sieht das anders:oder weil die Schadensersatzleistung verspätet gezahlt worden ist und inzwischen der Steuertarif ermäßigt wurde (Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/76 - WM 1970, 633, 637).
Info:
http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html
Nach der Vorlage eines rechtskräftigen Steuerbescheid des Finanzamt
kann dein RA die Geschichte bei der geg. Vers. regressieren.
Demnach würden sämtliche Vorteile zum Vorteil des Schädigers. Kann das sein?
Fazit ? :
- Der Schädiger muss auf den ersetzten Nettolohn die darauf folgende Einkommensteuer ersetzen, nicht den tatsächlich zu entrichtenden Steuerbetrag.
. - Wer einfach nur den Steuerbescheid bei dem Schädiger einreicht, bringt sich selbst um die Steuervorteile die einem zustehen.
. - Ohne Steuerberater (ein Lohnsteuerhilfeverein dürfte damit überfordert sein) ist das nicht zu bewältigen.
. - Hat der Schädiger das Recht die Einkommensteuerbescheide einzufordern? Reicht da nicht ein Schreiben des Steuerberaters?
. - Der vom Schädiger zu ersetzende Steuerbetrag dürfte sich vom tatsächlichen an das Finanzamt zu entrichtenden Steuerbetrag unterscheiden. Zum Beispiel ist das immer dann der Fall, wenn eine Behindertenpauschale geltend gemacht wird.
.
Liege ich richtig oder falsch?
Wer hat damit Erfahrungen gesammelt, sprich wer kann das bestätigen oder korrigieren?