• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Verdienstausfall - Anwaltshaftung

glaube1

Neues Mitglied
Registriert seit
31 Aug. 2008
Beiträge
15
hallo,
ich bin gerade dabei meinen Anwalt zu verklagen, weil er 1986 keinen Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und sonstiges geltend gemacht hat.

Ganz kurz
1991 -Abfindungsvergleich Schmerzensgeld, materielle Schaden für zukunft ausgenomen
1996 - ein schreiben meinerseits mit der Bitte um Aufklärung welche Schäden ich melden sollte
1998 - schadenersatz wegen Benzinmehrverbrauch eingeklagt durch den gleichen Anwalt
2001 - erneut eine Sache
2004 - wieder eine Schadensersatzklage. Im Rahmen dieses Verfahrens habe ich selbst erkannt, dass es einige Positionen gibt die noch nie eingeklagt wurden.
Mandatsbeendigung in 2005 und neuer Anwalt, der auch nicht der beste zu sein scheint. Tut sich schwer meinen alten Anwalt zu verklagen (eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus).
Ich bin der Meinung zwischen mir und meinem Anwalt hat eine Art Dauermandat bestanden und somit dürfte es zu keiner eigentlichen Verjährung gekommen sein.
Selbst wenn 1991 die Mandatsbeendigung war, habe ich innerhalb der Sekündärhaftung wieder ein vermehrtes Bedürfnis angezeigt, darauf müsste die Verjährung unterbrochen sein.

Wann müsste der Verdienstausfall geltend gemacht werden. in dem Jahr wo er entstand (1986 - 1987) oder später?

Ich habe das Problem, dass der Unfallgegner bei der Allianz seine Haftpflichtversicherung hat und mein alter Anwalt bei der allianz seine Berufshaftpflicht. Also ich bin auch Allianz geplagt.
Vielen Dank für eure Hilfe
Glaube
 
Hallo Glaube,

meiner Meinung nach hätte der Verdienstausfall auf jeden Fall innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden müssen, also ab dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstand, 3 Jahre. Verhandlungen Hemmen die Verjährung um den Zeitraum der Verhandlungen (genaueres ab §§ 203 ff. BGB).

Wie in deinem anderen Beitrag schon geschrieben, vermute ich auch hier, dass die Sache verjährt ist.

Ein Dauermandat hat bei dir wahrscheinlich auch nicht bestanden. Hier ein Auszug aus einem aktuellen Urteil vom OLG Frankfurt vom 15.08.2008 (19 U 57/08):

"Bei Mandatsverhältnissen, die eine Prozessvertretung zum Gegenstand haben, endet das Mandat regelmäßig, nämlich dann, wenn der Prozessanwalt, wie hier, nicht auch mit der Vertretung in der Rechtsmittelinstanz beauftragt wird, mit der die Instanz abschließenden Entscheidung und der sich daran anschließenden Belehrungspflichten über Rechtsmittel etc. durch den Rechtsanwalt (vgl. Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. 2003, Rn. 125; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Kap. III, Rn. 98)."


Gruß Jens
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Jens,
hm, also mein Anwalt hat mich 1991 aufgefordert, dass ich jeder Zeit auf ihn zukommen kann und soll, falls etwas ansteht. selbst wenn das Mandat 1991 beendet war, so hätte er mir im Rahmen seiner Anwaltspflicht mir die Verjährungsfristen mitteilen müssen. dies hat er nicht getan. Also gehe ich davon aus ist er automatisch in der Sekundärhaftung als bis einschließlich 1997. So jetzt habe ich aber im Jahr 1997 allgemein angefragt, welche Schadenspositionen ich geltend machen kann, bzw. ob es mir welche nennen kann. Somit wurde die Verjährung meiner Meinung nach unterbrochen und beginnt erneut zu laufen. dann habe ich regelmäßig Kontakt mit ihm gehabt und er hat jeweils immer nur ewig mit mir Schriftverkehr geführt, bis er an die Allianz herangetreten ist. 2004 habe ich dann selbst mir ein Buch gekauft und bin auf alles mögliche gestoßen, was mein Anwalt nicht eingeklagt hatte Super. Ich bin der Meinung, dass ein Anwalt wenn er ein Mandat annimmt alles dafür tun muss, damit er seinen Klienten ordentlich beraten kann. Dies hat er nicht getan und somit liegt eine Schlechterfüllung des Anwaltvertrages vor. Und hier geht es um die Verjährung allgemein. Oh man unser Recht ist sau kompliziert. Gibt es eine Möglichkeit der Stufenklage?
Liebe Grüße
 
Hallo Glaube,
du fragst:
"Wann müsste der Verdienstausfall geltend gemacht werden. in dem Jahr wo er entstand (1986 - 1987) oder später?"
Meine Meinung, innerhalb der Verjährungsfrist. Wie lange die damals war, weiß ich nicht. Zwischenzeitlich hat es aber eine Gesetzesänderung geben, wo die Verjährungsfristen geändert worden sind.
Wie jetzt altes Recht mit neuem Recht verbunden wird, ist hoch kompliziert.
Nehmen wir an: Es ist verjährt, dann ist die Frage, durch wessen Verschulden, durch den ersten oder zweiten Anwalt.
Zu prüfen ist dann, ob du deinen alten Anwalt oder neuen Anwalt in Regress nehmen kannst.
Den ersten? Hier wieder prüfen ob dem seine Haftung schon verjährt ist.
Sehr kompliziert.
Gruß
Sokrates
 
Sorry wenn ich diesen Thread nochmal wiederbelebe...:rolleyes:
Jedenfalls habe ich momentan genau dasselbe Problem:
Anwalt kommt nicht aus dem Knick, seit 2007 warte ich auf Verdienstausfall...

Kann mir jemand etwas zu den neueren Verjährungsfristen sagen, hab dazu nix gefunden!

Thx L.G. Jan
 
Hallo jangun,

mit den Verjährungsfristen weiß ich es nicht so genau, ich glaube, die liegen bei zwei Jahren.
Mit Tipp, suche Dir einen anderen Anwalt, der auf Honorarbasis arbeitet. Ich kann es nur immer wieder betonen, die tun nämlich wirklich was!
Auch unser Anwalt hat die Verhandlungen verschleppt und der Rechtschutz stimmte einen Wechsel nicht zu.
Zum Glück haben wir den anderen Anwalt gefunden, der viel zeitintensiver und genauer arbeitet.
Wir haben auch mittlerweile die Beweise, dass der erste Anwalt Unterlagen nicht weitergereicht hat. ( Wir hatten alles der Versicherung direkt zugesandt, die schickte es uns aber wieder zurück mit dem Hinweis, dass die Verhandlungen nur über den besagten Anwalt laufen. Für uns ein zusätzliches Zeichen, dass der Anwalt von der gegn. Vers. bezahlt wurde.)
Mittlerweile tut sich in unserem Fall etwas, durch den neuen Anwalt.
Wenn unsere Vers.sache abgeschlossen ist, wird der Anwalt auf Zinsverlust verklagt. Aber bis dahin muss er noch "im Rennen" bleiben, sonst fehlen die Beweise.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.

Gruß Katja
 
Hallo Jangun,

es gibt keine "neueren" Verjährungsfristen, meines Wissens nach, seit der Reform, die Anfang 2000 stattfand.

Die momentan gültigen Fristen findest du alle im BGB §§ 195 folgende.

Gruß Jens
 
Hallo Katja, hallo Jens!
Danke Euch für die Antworten hier!
Ja, ein Anwalt der auf Honorarbasis arbeitet ist sicher die richtige Wahl.
Ich habe mein Anwalt schon einmal gewechselt, leider beim jetzigen voll in die Tonne geggriffen, beim letzten Termin z.B.: ich war pesönlich da, war meine Akte nicht auffindbar, nun habe ich bedenken nochmals zu wechseln wegen der ganzen Akten und Komplexilität des Falls...:eek:

Gruß Jan G.
 
@ alle

wie sieht es mit der handakte aus?
muss der anwalt diese rausgeben?
bei verlangen dieser, weiss er genau, dass ihm ans bein gepinkelt wird.
wie sieht das rechtlich aus.
mfg
pussi
 
Hallo pussi,

er muss sie zumindest paar Jahre aufheben. Oder dem Mandanten aushändigen, dann ist er sie gleich los.

In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)ist es genau definiert:

§ 50 Handakten des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.

(2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.




Gruß Jens
 
Hallo, heute habe ich endlich auch mal etwas unglaublich schönes aus meinem Leben zu berichten: die Versicherung hat heuer zugesagt für den Verdienstausfall der letzten 2 Jahre aufzukommen, nachdem ich mit meinem Dad beim R.A. war und dieser der Versicherung mit Klage gedroht hatte! (hätte man doch bloß schon viel eher Druck gemacht)

Jedenfalls meine Frage an die Experts hier:
Jetzt wo die Versicherung endlich die Kausalität bestätigt, zahlen die denn auch die Anwaltskosten?
2te Frage: ich habe noch ein Jahr meine E.M.R. verlängert bekommen, wenn die nächstes Jahr nicht verlängert wird und ich wieder zur ARGE muss, können die mir Geld verweigern weil ich ja dann etwas Guthaben aus dem Verdienstausfall habe?

Vielen Dank für Antworten: Ihr seid immer so lieb:p

Grüßle Jan
 
Hallo Jan,

1.
Die Anwaltskosten müssten mit getragen werden. Schließlich musste er ja tätig werden.

2.
Du hast ja einen gewissen Freibetrag, den du haben darfst, ohne Kürzungen in Kauf nehmen zu müssen. Bei der ARGE liegen so Infoheftchen aus, wo die Höhe drinsteht. Dies ist wohl mit abhängig vom Alter. Der übersteigende Betrag würde dann wahrscheinlich angerechnet werden (bin mir aber nicht sicher).

Gruß Jens
 
Top