Hallo,
folgenden interessanten Beitrag habe ich gefunden und möchte ihn der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.
Gruß von der Seenixe
folgenden interessanten Beitrag habe ich gefunden und möchte ihn der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.
Verbesserung für Rentner in Ostdeutschland:
Geringere Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente
Wer einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet, erhält regelmäßig eine Rente aus der Unfallversicherung. Der Bezieher einer Unfallrente hat daneben häufig Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier gibt es jetzt durch neue Urteile des Bundessozialgerichts Verbesserungen für etwa 80.000 Rentner in Ostdeutschland.
Soweit der Unfall zur Erwerbsminderung geführt hat, sind die Versicherungsfälle in der Renten- und in der Unfallversicherung gleichzeitig eingetreten. Spätestens mit Erreichung der Altersgrenze treffen Alters- und Unfallrente regelmäßig zusammen; die Unfallrente endet nämlich nicht mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Doppelleistung von Alters- und Unfallrente Seit Jahrzehnten bewertet der Gesetzgeber den Bezug beider Renten als Überversorgung und schreibt vor, dass ein Teil der Rente aus der Rentenversicherung ruht, also nicht ausgezahlt wird, wenn der Berechtigte eine Rente aus der Unfallversicherung erhält. Die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI ist sehr kompliziert und schwer durchschaubar.
Sie funktioniert nach zwei Prinzipien: Zum einen wird ein Grenzbetrag festgelegt, der durch die Addition beider Sozialversicherungsrenten nicht überschritten werden darf. Zum anderen wird ein Mindestbetrag der Unfallrente bezeichnet, der dem Rentner immer neben der Altersrente zusätzlich bleiben muss. Das trägt der Überlegung Rechnung, dass die Unfallrente auch den immateriellen Schaden ausgleicht, den der Verletzte als Unfallfolge erlitten hat und der ihn in seiner Lebensqualität stärker einschränkt als einen gleichaltrigen Altersrentner. Zudem tritt die Unfallrente in vielen Fällen an die Stelle der an sich begründeten Haftung des Arbeitgebers für eine Schädigung des Arbeitnehmers im Betrieb; die Haftungsfreistellung der Unternehmer nach §104 SGB VII ist ein zentraler Grundsatz der gesamten Unfallversicherung.
Müsste der Arbeitgeber für Schädigungsfolgen haften, bestünde keine Handhabe, eine Altersrente wegen eines privatrechtlichen Schadensersatzanspruchs teilweise zum Ruhen zu bringen. Für den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf eine Unfallrente soll nicht vollständig etwas anderes gelten.
Grenzen der Anrechnung
Für den Mindestbetrag der Unfallrente, der niemals auf eine Altersrente angerechnet wird, dem Verletzten also immer verbleibt, nimmt § 93 SGB VI auf das Recht der Kriegsopferversorgung Bezug. Wer durch Kriegsfolgen geschädigt worden ist, erhält, unter anderem eine sog. Grundrente nach §31 Bundesversorgungsgesetz (BVG), die - gestaffelt nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - zwischen 118 und 621 Euro im Monat schwankt. Ein Beschädigter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen der Kriegsbeschädigung im 30 von Hundert gemindert ist, erhält 118 Euro Grundrente, die auf keine Sozialleistung - auch nicht auf Sozialhilfe nach dem SGB XII - angerechnet wird. Genau dieser Betrag bleibt einem Unfallverletzten mit einer MdE von 30 v. H. aus der Unfallrente anrechnungsfrei und wird immer zusätzlich zur Altersrente gezahlt. Alte und neue Bundesländer im Einigungsvertrag ist bestimmt, dass die Grundrenten nach § 31 BVG im Beitrittsgebiet niedriger sind als in den alten Bundesländern. Diese Regelung ist über § 84 a BVG auch auf Personen erstreckt worden, die nach 1990 das Beitrittsgebiet verlassen und sich in den alten Bundesländern niedergelassen haben. Diese Regelung haben die Rentenversicherungsträger gegenüber Rentnern aus den Beitrittsländern auch bei Anrechnung der Unfallrente angewandt, Ihnen also niedrigere Beträge der Altersrente belassen als vergleichbaren Westdeutschen.
Das hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Im Jahre 2003 beanstandet, weil der Verweisung des § 9 3 SGB VI auf §31 BVG keine Differenzierung zwischen alten und neuen Bundesländern entnommen werden könne. Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber nicht hingenommen und im Juli 2004 § 93 SGB VI so geändert, dass für die Ermittlung der anrechnungsfreien Unfallrente auf §31 BVG In Verbindung mit § 84 a BVG verwiesen wird. Diese Regelung sollte rückwirkend zum Jahre 1992 klarstellen, dass die Höhe der anrechnungsfreien Unfallrenten in den neuen und den alten Bundesländern unterschiedlich sei, wie das der Gesetzgeber schon immer gewollt habe.
Grundrente und Mindestbetrag der Unfallrente
Nicht hinreichend berücksichtigt hat der Gesetzgeber im Jahre 2004 allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht ( BVerfG) mit Urteilen vom 13. März 2000 § 84 a BVG insoweit für nichtig erklärt hatte, als nach dem 31. Dezember 1998 die Grundrenten in West und Ost in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden. Zu klären war deshalb, ob nach der Intention des verfassungsgerichtlichen Urteils auch hinsichtlich der anrechnungsfreien Beträge der Unfallrenten nicht mehr zwischen Ost und West differenziert werden darf.
Die Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern hatten das verneint, weil der Gesetzgeber sich nur der Technik der Verweisung auf die Regelungen der Grundrente im BVG bedient habe, um einen Sachverhalt zu regeln, der mit Grundrente in der Kriegsopferversorgung selbst nichts zu tun hat. Die Verfassungswidrigkeit der niedrigeren Grundrente Ost führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit unterschiedlicher Freibeträge beim Bezug von Unfall- und Altersrenten.
BSG-Urteile vom 20. Oktober 2005
Das hat der 4. Senat des BSG in fünf Urteilen vom 20. Oktober 2005 (u.a. B 4 RA 13/05 R, B 4 RA 27/05 R) anders gesehen. Er hat angenommen, die Verweisung des § 93 SGB VI auf § 31 BVG und § 84 a BVG gehe ins Leere, weil § 84a BVG nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts generell nicht mehr anwendbar sei. Deshalb gebe es trotz der Änderung des § 93 SGB VI im Jahre 2004 derzeit keine Handhabe, Rentnern in den neuen Bundesländern einen niedrigeren Betrag der anrechnungsfreien Unfallrente zu belassen als Rentnern in den alten Bundesländern. Wenn das BVerfG eine entsprechende Differenzierung bei den Kriegsopfergrundrenten verworfen habe, könne für die auf derselben Rechtsgrundlage beruhende Unterscheidung bei der Bemessung der anrechnungsfreier. Anteile von Unfallrenten nichts anderes gelten. Reaktion des Gesetzgebers Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber das nunmehr akzeptiert oder seiner, ersichtlich gegensätzlichen Willen zum Anlass einer erneuten rückwirkenden Klarstellung nimmt. Der Weg dazu ist Ihm nicht verbaut, weil das BSG lediglich entschieden hat, dass § 84 a BVG in Verbindung mit dem Einigungsvertrag eine Differenzierung bei der Grundrente für Kriegsopfer nicht mehr gestattet. Wenn der Gesetzgeber nunmehr auf die Verweisung verzichten und in § 93 SGB Vi un missverstand lieh klarstellen würde, dass im Beitrittsgebiet niedrigere Freigrenzen gelten würden, müsste über die Verfassungsmäßigst einer solchen Regelung neu entschieden werden. Raten kann man dem Gesetzgeber dazu nicht, weil auch der anrechnungsfreie Teil der Unfallrente einen Ausgleich für immaterielle Schäden gewähren soll. Außerdem spricht wenig dafür, dass diese Ausgleichfunktion In den neuen Bundesländern geringer bewertet werden könnte als in den alten. Folgen für betroffene Rentner in Ostdeutschland Jedenfalls sollten alle Rentner aus dem Beitrittsgebiet, die neben einer Altersrente eine Unfallrente beziehen, prüfen, ob die Berechnung der Anrechnung richtig erfolgt ist, und zur Sicherheit einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X stellen. Betroffen sind ca. 80.000 Rentner, bei denen zu vermuten ist, dass die Rentenversicherungsträger entsprechend der gesetzlichen Regelung einen - nach Beurteilung des BSG am 20. Oktober 2005 - zu niedriger. Betrag der Unfallrente anrechnungsfrei gelassen haben. Um sehr viel Geld Im einzelnen Fall geht es nicht. Das Grundrentenniveau in den neuen Bundesländern hatte 1999 schon über 86 Prozent des Niveaus der alten Länder erreicht. Die anrechnungsfreien Beträge der Unfallrenten sind also maximal um etwas mehr als 10 zu niedrig angesetzt worden. Einem Rentner mit einer unfallbedingten MdE von 30 v.H. hätten nach der Rechtsprechung des BSG 118 Euro - und nicht nur ca. 105 Euro von seiner Unfallrente anrechnungsfrei belassen werden müssen. Die Differenz ist natürlich bei höheren MdE-Werten entsprechend größer. Es is: damit zu rechnen, dass die Rentenversicherungsträger über die Anträge nach § 4 4 SGB X erst entscheiden werden, wenn seitens des (seit dem 23. November 2005) zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und soziale Sicherung entschieden ist, ob die Rechtsprechung des BSG nunmehr hingenommen wird.
Gruß von der Seenixe