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Verantwortung im BK-Verfahren?

IngLag

Gesperrtes Mitglied
Registriert seit
11 Nov. 2006
Beiträge
896
Hallo,

ich will mal ein paar Feststellungen zum BK-Verfahren treffen, die zugleich Fragen aufwerfen. Es geht dabei um solche Berufskrankheiten, die zur Aufgabe von Tätigkeiten gezwungen haben. Als Beispiel nehme ich meinen Fall und dazu den Leitsatz aus dem Merkblatt zur BK 2108:

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

2004 ging ich wegen starker Rückenschmerzen zum Hausarzt. Der ließ mich röntgen und überwies mich zum Durchgangsarzt. Dieser schrieb mich arbeitsunfähig informierte mich darüber, dass ich in Zukunft keine belastenden Tätigkeiten mehr ausführen darf. Zugleich meldete er der BG den Verdacht auf eine BK 2108. Nun begann für mich und beginnt für jeden anderen Betroffenen das Drama! Wobei es Unterschiede zwischen einem Arbeitnehmer und einem Selbstständigen geben wird.

In meinem Fall ist es so, dass bei mir als Steinmetz viele Arbeitsabläufe mit hoher körperlicher Belastung verbunden sind. In einem kleinen Handwerksbetrieb muß man selbst anpacken, es ist also die eigene Arbeitskraft fest eingeplant. Wenn ich meinen Betrieb behalten will, muß ich eine zusätzliche Arbeitskraft einstellen. Die kann ich erst teilweise vom Krankengeld bezahlen. Aber wenn dieses wegfällt? Dann geht vieles von dem drauf, was man sich gespart oder angeschafft hat. Wenn nicht gleich alles! Aber man darf ja selbst nicht mitarbeiten, solange das Verfahren läuft. Auch wenn ich nach meiner Operation (Spondylodese L3/L4) wieder belastbarer geworden bin. Es könnte sich ja wieder verschlimmern und ich bin dann selbst daran schuld, wie die BG argumentieren wird. Und das BK-Verfahren kann ich vergessen!

Der Arbeitnehmer hat (wenn er Glück hat) die Chance, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt zu werden oder kann eine neue Stelle finden. Wenn er Pech hat, wird er zum Sozialfall, während das Verfahren läuft. (und läuft und läuft...) Letzten Endes haben beide keine Chance, wenn sich das Verfahren über viele Jahre hinzieht.

So weit die Feststellungen. Nun zu den Fragen, die sich mir stellen:

Wie sieht es mit der Verantwortlichkeit des D-Arztes, der den Verdacht auf eine BK meldet aus? Oder der Gutachter oder die Rechtsanwälte, die der Meinung sind, es liegt eine BK vor und uns einreden, dass wir das Verfahren gewinnen können? Der D-Arzt leitet das Verfahren ein weil er meint, die Schädigungen, z.B. der Wirbelsäule, sind beruflich verursacht. Ich kann das ja als Laie nicht beurteilen! Also lasse ich mich darauf ein. Das kann ein großer Fehler sein! So wird man zu einem Spielball derer, die das Verfahren durchziehen wollen. Man hat 2 Möglichkeiten, von denen keine befriedigend ist: Erstens, man gewinnt das Verfahren und bekommt wenigsten (aber meist zu spät) eine Entschädigung in Form von Verletztengeld oder/und Rente.

Zweitens, man verliert das Verfahren bzw. gibt resigniert oder mangels Geld auf. Bin ich es nun selber schuld, wenn ich zum Sozialfall geworden bin? Weil ich mich in der Hoffnung auf Anerkennung einer BK auf das Verfahren eingelassen und weiter betrieben habe? Wo doch die BG schon nach wenigen Wochen mir einen ablehnenden Bescheid geschickt hat? Ich hätte doch nur nicht widersprechen brauchen, dann hätte ich wieder voll arbeiten dürfen und müssen, vielleicht mit Schmerzmitteln unterstützt, auch wenn ich nachher ganz kaputt bin! Aber die BG hat mir doch in der Ablehnung geschrieben, dass durch meine Arbeit keine BK vorliegt, entstehen, sich verschlimmern oder wiederaufleben kann. Und dies betrifft Viele. Es ist ein Teufelskreis, in den man geraten ist!

Mein Fazit ist leider, man muß sich genau überlegen, ob man auf Anraten der noch am Verfahren Beteiligten (Fachleute!) sich auf ein BK-Verfahren einläßt. Diese übernehmen keine Verantwortung, sondern verdienen auf unsere Kosten und zu unserem Nachteil gut daran! Und in vielen Fällen treiben sie uns indirekt ins Verderben! Darf uns das zugemutet werden? Wenn man sich die Chancen zu einer Anerkennung ansieht, kann man sich so ein Verfahren eigentlich gar nicht leisten. Wenn man Familie hat, ist es der gegenüber oft sogar verantwortungslos!

Man muß jetzt natürlich differenzieren, da es sehr unterschiedliche Fälle gibt. Und ist es aus dieser geschilderten, evtl. noch weiterzuführenden Sichtweise betrachtet evtl. möglich, stichhaltige Argumentationen zu erarbeiten, um damit an kompetente Stellen heranzutreten? Was die "Fachleute" und deren Bestreben betrifft, gibt es auch Berührungspunkte zu anderen Verfahren, wie beispielsweise bei Unfällen. Wir sind Laien und darf es sein, dass wir uns auf Gedei´ und Verderben auf Fachleute verlassen müssen, die sich jeglicher Verantwortung entziehen können? Wie ist Eure Meinung dazu?

Grüße von
IngLag

Das fehlende f im Titel bitte ich zu entschuldigen, aber der läßt sich nicht mehr ändern. Oder doch?
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo Inlag,
ich weiss auch nicht wie man sich verhalten sollte, oder es hätte tun sollen
Bei mir ist es so ähnlich gelaufen wie bei dir habe auch schon eine spondylodese l4/5 hinter mir,nach einem Arbeitsunfall, oder war es doch kein Arbeitunfall
Laut BG und Ihren Gutachtern war es bei mir kein Arbeitsunfall.
Aber wusste ich das zum Zeitpunkt meine Unfalls schon
Natürlich nicht ich war in der Ausbildung und habe meine Arbeit gemacht,so wie es sich für einen Auszubildenden gehört,fleissig sein nicht wiedersprechen(dem Lehrherrn) gegenüber,und versuchen sein Ziehl zu erreichen die Ausbildung so gut als möglich zu beenden.

Wer macht sich da schon gedanken über BG oder Arbeitunfall,oder was wäre wenn ich einen habe.
Nee bestimmt nicht!
Oder bin ich ein Simulant wenn ich einen Arbeitunfall melde,den ich ja gar nicht haben kann ,nach Medizinischen Erkentnissen.
Man verlässt sich wie du so schön sagst auf die Fachleute,oder so wie ich darmals auf die Aussage von meinem Lehrherrn,als ich nach dem vermeintlichem "Arbeitunfall" krankgeschrieben war.
Ich wuste bis zu dem Zeitpunkt gar nicht das es eine BG giebt,als mein Lehrherr darmals sagte,ich habe die Unfallanzeige ausgefüllt bitte überprüfe nochmal ob sich das so zugetragen hat wie der Geselle es mir berichtet hat.

Und ab diesem Tag nahm alles seinen Lauf,ob ich wollte oder nicht.
Ich habe mich sogar darauf eingelassen als mein alter Herr sagte gegen diese Ablehnung musst du Einspruch einlegen.Und dann war ich in der Mühle drin ob ich wollte oder nicht.

und ich habe mich oft gefragt was wäre wenn,ich mich nicht auf die Aussagen verlassen hätte,und warum wede ich als Simulant abgestempelt,
mit welchem Recht werde ich so behandelt............

wo ist die Verantwortung,wie du so schön schreibst ich weiss es nicht....



Wie sieht es mit der Verantwortlichkeit des D-Arztes, der den Verdacht auf eine BK meldet aus? Oder der Gutachter oder die Rechtsanwälte, die der Meinung sind, es liegt eine BK vor und uns einreden, dass wir das Verfahren gewinnen können? Der D-Arzt leitet das Verfahren ein weil er meint, die Schädigungen, z.B. der Wirbelsäule, sind beruflich verursacht. Ich kann das ja als Laie nicht beurteilen! Also lasse ich mich darauf ein. Das kann ein großer Fehler sein! So wird man zu einem Spielball derer, die das Verfahren durchziehen wollen. Man hat 2 Möglichkeiten, von denen keine befriedigend ist: Erstens, man gewinnt das Verfahren und bekommt wenigsten (aber meist zu spät) eine Entschädigung in Form von Verletztengeld oder/und Rente.

auch ich habe das alles durch und ich könnte manchmal einfach nur Kotzen..........

Zweitens, man verliert das Verfahren bzw. gibt resigniert oder mangels Geld auf. Bin ich es nun selber schuld, wenn ich zum Sozialfall geworden bin? Weil ich mich in der Hoffnung auf Anerkennung einer BK auf das Verfahren eingelassen und weiter betrieben habe? Wo doch die BG schon nach wenigen Wochen mir einen ablehnenden Bescheid geschickt hat? Ich hätte doch nur nicht widersprechen brauchen, dann hätte ich wieder voll arbeiten dürfen und müssen, vielleicht mit Schmerzmitteln unterstützt, auch wenn ich nachher ganz kaputt bin! Aber die BG hat mir doch in der Ablehnung geschrieben, dass durch meine Arbeit keine BK vorliegt, entstehen, sich verschlimmern oder wiederaufleben kann. Und dies betrifft Viele. Es ist ein Teufelskreis, in den man geraten ist!

Mein Fazit ist leider, man muß sich genau überlegen, ob man auf Anraten der noch am Verfahren Beteiligten (Fachleute!) sich auf ein BK-Verfahren einläßt. Diese übernehmen keine Verantwortung, sondern verdienen auf unsere Kosten und zu unserem Nachteil gut daran! Und in vielen Fällen treiben sie uns indirekt ins Verderben! Darf uns das zugemutet werden? Wenn man sich die Chancen zu einer Anerkennung ansieht, kann man sich so ein Verfahren eigentlich gar nicht leisten. Wenn man Familie hat, ist es der gegenüber oft sogar verantwortungslos!

aber wie soll man überlegen wenn man gar nicht das Wissen hat,das bekommt man erst wenn man in die Mühlen geraten ist.


gruss fortuna1401
 
Hallo IngLag,

wer hat Dir denn gesagt, dass Du während des BK-Verfahrens nicht weiter Deine berufliche Tätigkeit ausüben darfst (soweit es Dir auf Grund Deiner Einschränkungen möglich ist)? Diese Aussage stimmt nicht.

Es ist so, dass Du ja irgendwann wegen der BK begutachtet wirst. Der GUTACHTER stellt dann unter anderem fest, ob der Unterlassungszwang vorliegt. Nehmen wir also an, der Gutachter schreibt der BG, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung der BK vorliegen, auch der Unterlassungszwang, dann schreibt Dir die BG, dass sie in ihre Leistungspflicht eintritt, sobald Du tatsächlich Deine Tätigkeit aufgibst.

Der "Unterlassungszwang" bedeutet also zum einen, dass er zunächst gutachterlich festgestellt wird und zum anderen, dass die Tätigkeit tatsächlich aufgegeben wird. Die Aufgabe der Tätigkeit muss aber keinesfalls mit der Antragsstellung auf Anerkennung einer BK erfolgen.

Bin auch schon wieder weg....

Dito
 
Hallo,
seit langem sollte sich Inglag eigentlich genau mit diesem Thema befassen. Allerdings hat er dies bisher scheinbar immer noch nicht getan, aber wieder einmal werden ihm andere Helfen. Nur Fragen alleine aufwerfen, ohne sich selbst zu bemühen Antworten zu finden.....

Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13 bis 15 SGB I)
Vor Inkrafttreten des SGB hat das BSG in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass das Sozialrecht so kompliziert sei, dass dem Betroffenen eine ausreichende Information und Beratung zuteil werden müsse. Diesem Hinweis hat der Gesetzgeber mit den §§ 13 bis 15 SGB I Rechnung getragen.
Diese Vorschriften verhalten sich über die Aufklärung des Bürgers in § 13 SGB I, seiner Beratung in § 14 SGB I und seines Auskunftsanspruchs in § 15 SGB I.
I. Aufklärung (§ 13 SGB I)
In § 13 SGB I ist die Verpflichtung der Leistungsträger normiert, die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Dies ist insbesondere bei neuen gesetzlichen Regelungen oder wichtigen Änderungen notwendig. Dabei muss die Aufklärung so konkret sein, dass der Einzelne seine Rechte und Pflichten konkret aus der allgemeinen Aufklärung, die im Allgemeinen durch Informationsschriften, Merkblätter, Plakate, Zeitungsanzeigen, Aufklärungskampagnen, Filme und Werbespots geschieht, ableiten kann.
Aber: Die Aufklärung nach § 13 SGB I ist kein Verwaltungsakt, sondern schlichtes Verwaltungshandeln! § 13 SGB I normiert keinen Anspruch des Einzelnen auf Aufklärung, der einklagbar wäre. Lediglich die Fachaufsicht kann die zuständige Stelle zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Aufklärung anhalten. Unterlässt die Behörde die Aufklärung und hat der Bürger hierdurch einen Nachteil, kann er sich nicht an die Behörde halten. Allerdings haftet die zuständige Behörde bei falscher oder objektiv missverständlicher Aufklärung für den Schaden aus § 839 BGB i. V.m. Art. 34 GG (Amtshaftung).
Ausnahmsweise kann bei falscher Aufklärung Schadensersatz verlangt werden.
II. Beratung (§ 14 SGB I)
Die Beratung nach § 14 SGB I ist im Verhältnis zwischen Bürger und Sozialleistungsträger von zentraler Bedeutung!
§ 14 SGB I gibt dem Bürger ein subjektiv einklagbares Recht auf ein individuelles Gespräch mit den Bediensteten des Sozialleistungsträgers sowie auf eine gezielte und umfassende Unterrichtung über seine Rechte und Pflichten. Dabei liegt die Art und Weise der Informationsübermittlung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Es besteht kein Anspruch auf schriftliche Bestätigung. Dies geht zwar nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut hervor, kann aber daraus abgeleitet werden, dass die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Beratung im Entwurf des SGB I vorhanden war, im Gesetzgebungsverfahren jedoch entfallen ist.
Die Beratung dürfte kein Verwaltungsakt sein, sondern als schlichtes Verwaltungshandeln angesehen werden. Allerdings dürfte in der Ablehnung einer Beratung eine Regelung enthalten und dafür als Verwaltungsakt einzustufen sein.
Die Beratung hat umfassend, vollständig und richtig zu erfolgen.
Geschieht das nicht, hat der Bürger ggfls. einen Amtshaftungsanspruch (Verschulden erforderlich!) aus § 839 BGB i. V.m. Art. 34 GG und (einfacher durchzusetzen) einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (s. hierzu unten).
Der Leistungsträger hat im Regelfall nicht von sich aus tätig zu werden. Vielmehr muss sich der Bürger an den Leistungsträger wenden und einen konkreten Beratungswunsch vortragen. In Ausnahmefällen hat der Leistungsträger allerdings auch ohne einen solchen konkreten Beratungswünsch tätig zu werden. Dies ist immer dann gegeben, wenn sich der Beratungsbedarf geradezu aufdrängt und die Beratungsnotwendigkeit für den Leistungsträger ohne größere Schwierigkeiten erkennbar ist (Spontanberatung).

Die Entscheidungspraxis der Gerichte über den Bereich der Beratung nach § 14 SGB I ist außerordentlich umfangreich:

Zitat:
Beispiele:
So hat das BSG die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, einen über 50-jährigen Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung im Februar 2003 auf das mit Wirkung zum 1.1. 2003 neu in das SGB III eingefügte Förderinstrument der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer hinzuweisen. Das BSG hat ebenso die Bundesagentur für Arbeit für verpflichtet gehalten, einen Arbeitslosen darauf hinzuweisen, dass er sinnvollerweise seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst später stellen solle, weil er hierdurch eine längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes erreichen könne.
Im gleichen Sinne hat das BSG einen Beratungsfehler einer Krankenkasse darin gesehen, die einen Auskunft- und Ratsuchenden nicht an den Rentenversicherungsträger verwies, obwohl sich im Gespräch ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf ergab. In diesem Fall hat das BSG sogar dem Rentenversicherungsträger den Fehler der Krankenkasse zugerechnet. Allerdings erstreckt sich die Beratungspflicht des Sozialleistungsträgers allein auf die Gewährleistung der Rechte im sozialen Leistungssystem und nicht auf außerhalb dieses Leistungssystems bestehende Sicherungssysteme mit den sich danach ergebenden Rechten und Ansprüchen, wie etwa demjenigen der beamtenrechtlichen Versorgung und den dort geregelten Ansprüchen auf Beihilfe.
Wie umfassend die Beratung sein muss, geht aus dem Urteil des BSG vom 6. 3. 2003 hervor, wonach der Rentenversicherungsträger die Inhaber einer Anwartschaft auf Regelaltersrente schon vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres auf die verschiedenen Möglichkeiten des Übergangs in ein Vollrecht auf Altersrente, auf die damit jeweils unter Umständen verbundenen Vor- und Nachteile und auf die mit einer verspäteten Antragstellung verbundenen Rechtsnachteile hinzuweisen hat sowie auch darauf, dass er allein anhand der gespeicherten Daten die im Einzelfall angemessene Lösung nicht erkennen kann. In diesem Fall hat eine Spontanberatung stattzufinden.
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen, hat eine Krankenkasse eine Beratungspflicht, wenn eine Versicherte bei ihr die Übernahme der Kosten einer Behandlung durch einen nicht zugelassenen Arzt beantragt und nach dem Krankheitsverlauf davon auszugehen ist, dass eine weitere Behandlung erforderlich werden kann. In diesem Fall muss die Krankenkasse der Versicherten mitteilen, bei welchem Vertragsarzt bzw. in welchem Krankenhaus die Methode zu Lasten der Krankenkasse erbracht wird.
Die Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II haben die Pflicht, Hilfebedürftige bei Vorsprachen anlässlich eines beabsichtigten Umzugs darüber aufzuklären, dass die Übernahme von Mietkautionskosten nur dann erfolgen könne, wenn eine vorherige schriftliche Zusicherung erteilt worden ist (Spontanberatungspflicht).
Bei Auslaufen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I hat die Bundesagentur für Arbeit den Leistungsempfänger über die nach § 37 SGB II notwendige Antragstellung auf Arbeitslosengeld II zu informieren.
Die Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers erstreckt sich auch auf den für den Versicherten günstigsten Rentenbeginn, wenn der Versicherte Arbeitslosengeld bezieht, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beantragt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht erschöpft ist und der Versicherte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur mit Abschlägen erhalten kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn für den Rentenversicherungsträger Anlass zu Rückfragen bzgl. des beantragten Rentenbeginns bestand.
Soweit Rechte und Pflichten nach dem SGB aufgrund gültiger Sozialversicherungsabkommen von Voraussetzungen abhängig sind, die sich erst aus Rechtsbestimmungen des anderen Abkommensstaates ergeben, hat die deutsche Verbindungsstelle Versicherte auch hierüber zu beraten, sofern das Abkommen, wie das deutsch-türkische, eine gegenseitige Unterrichtung über die das Abkommen berührenden Rechtsvorschriften und eine allgemeine Aufklärung des vom Abkommen betroffenen Personenkreises über die Rechte und Pflichten nach dem Abkommen vorsieht.
Wendet sich ein bisher abhängig Beschäftigter an die AOK mit der Bitte um Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer von ihm beabsichtigten selbständigen Tätigkeit, muss die AOK auch auf mögliche Konsequenzen im Rentenversicherungsrecht hinweisen. Kommt die AOK dieser Verpflichtung nicht nach, muss sich der zuständige Rentenversicherungsträger dieses Fehlverhalten ggfls. auch dann zurechnen lassen, wenn die AOK im konkreten Fall nicht unmittelbar in das Beitragsverfahren des Rentenversicherungsträgers für selbständige Versicherungspflichtige eingebunden ist.
Eine freiwillig krankenversicherte Friseurmeisterin hat ggfls. einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wenn sie im Rahmen eines Ersuchens auf Aufnahme in die für sie bis zum 31.12. 1993 zugängliche KVdR von ihrer Krankenkasse - trotz Kenntnis ihres Gesundheitszustandes und ihrer Geschäftsaufgabe - nicht auf die Möglichkeit einer Antragstellung beim Rentenversicherungsträger hingewiesen wurde.
Allerdings sind Rentenversicherungsträger ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, bei einer Änderung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Erwerbsminderung die latent betroffenen Versicherten zu ermitteln und sie individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu informieren.
Ein Herstellungsanspruch kann ggfls. auch auf Fehler anderer Behörden gestützt werden, wenn diese in einer Sozialrechtsangelegenheit einen Bürger nicht oder fehlerhaft beraten oder nicht auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten für einen bestimmten sozialrechtlichen Anspruch hingewiesen haben. Dies setzt jedoch voraus, dass der betreffende Leistungsträger jedenfalls arbeitsteilig bzw. funktionell in den Verwaltungsablauf bzw. in die Wahrnehmung der Aufgaben des zuständigen Leistungsträgers eingebunden ist. Ein solches Verhältnis hat die Rechtsprechung für das in das Verwaltungsverfahren eingeschaltete Ordnungsamt oder Versicherungsamt angenommen. Die Rechtsprechung hat ferner auch die Möglichkeit bejaht, einem Rentenversicherungsträger Beratungsfehler der Arbeitsagentur bzw. des Arbeitsamtes im Hinblick auf die Gefahr eines Verlustes einer Rentenanwartschaft zuzurechnen.
Dagegen hat es die Rechtsprechung abgelehnt, das Fehlverhalten einer Ausländerbehörde als Funktionseinheit der Kreisverwaltung innerhalb des Aufenthaltserlaubnisverfahrens der Erziehungsgeldbehörde (ebenfalls als Funktionseinheit der Kreisverwaltung) zuzurechnen, weil damit das Verschulden einer Stelle geltend gemacht würde, die weder über den Sozialleistungsanspruch zu befinden habe, noch als Antrags- oder Auskunftsstelle funktional in das Sozialleistungsverfahren einbezogen sei. Für den Bereich des Kindergeldrechts hat das BSG 1992 ergänzend ausgeführt, in Kindergeldangelegenheiten sei eine andere Behörde dann in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet, wenn die von der anderen Behörde gewährte Leistung zu dem Kindergeld in einem Konkurrenzverhältnis stehe, so dass sich aus der Verknüpfung beider Leistungen für die andere Behörde eine Fürsorge- und Beratungspflicht auch hinsichtlich des Kindergeldanspruchs ergebe. Eine Einschaltung des Amtes für Ausbildungsförderung in das Verwaltungsverfahren der Kindergeldstelle wurde verneint.
Richtet ein Leistungsträger von sich aus ein Serienschreiben an die Angehörigen eines von einer Rechtsänderung betroffenen Personenkreises, worin er diesem empfiehlt, bestimmte Sozialleistungen zu beantragen, so darf er in seinen Unterlagen erfasste Angehörige dieses Personenkreises nicht aus verwaltungstechnischen Gründen von der Benachrichtigung ausnehmen. Das BSG hat in einem solchen Fall eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung beratungsbedürftiger Personen durch einen Leistungsträger gesehen und die Möglichkeit der Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eröffnet.
Die Amtshaftung einer Gemeinde für die Vollständigkeit einer vom Standesbeamten zu Rentenfragen erteilten Auskunft ist verneint worden.

III. Auskunft (§ 15 SGB I)
Die Auskunftspflicht nach § 15 SGB I hat keine besondere praktische Bedeutung. Ihr wird i. a. eine „Wegweiserfunktion" zuerkannt. Dem Versicherten soll der Weg für die Erfüllung seines Leistungsbegehrens zuständigen Leistungsträger erklärt werden. Die Auskunftsstelle hat nicht die Pflicht zur umfassenden Beratung. Die Auskunft stellt keinen Verwaltungsakt dar. Allerdings hat der Ratsuchende einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Auskunft. Nach h.M. ist für der Rechtsweg bei Verweigerung der Erteilung einer Auskunft der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Wenn Du genau diese Sachen berücksichtigst, Dir dann noch Gedanken darüber machst, in welchem Auftrag die D-Ärzte handeln.....

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,
und wenn Du Dich dann auch noch mit diesem hier
Folgen fehlerhafter Aufklärung, Beratung und Auskunft: Amtshaftung und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
1. Amtshaftung
Ist dem betroffenen Bürger durch die Handlung (oder Nichthandlung) der Behörde ein Schaden entstanden, kann er einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V.m. Art. 34 GG geltend machen. Dabei wird die evtl. durch § 839 BGB begründete Haftung des Beamten auf den Staat übergeleitet. Voraussetzung ist immer, dass der handelnde Beamte schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Der Nachweis dieser Schuld stellt im gerichtlichen Verfahren sehr häufig ein unüberwindbares Hindernis dar, so dass der entstandene Schaden in vielen Fällen (aus tatsächlichen Gründen) nicht über § 839 BGB i. V.m. Art. 34 GG erstattet wird.
2. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
a) Entstehung und Voraussetzungen
Da mit einem Amtshaftungsanspruch in vielen Fällen dem betroffenen Bürger nicht geholfen werden kann, hat die sozialgerichtliche Rechtsprechung einen Herstellungsanspruch entwickelt, der als eine Fortführung des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs verstanden werden kann und eine den besonderen Belangen des Sozialrechts gerecht werdende Lösung für den Betroffenen darstellt. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch soll eine im Sozialrecht empfundene Lücke im Schadensersatzrecht geschlossen werden.
Dabei scheidet ein Herstellungsanspruch allerdings aus, wenn er auf eine gesetzlich unzulässige Amtshandlung gerichtet wäre. Darüber hinaus vermag eine schadensverursachende Verletzung öffentlich-rechtlicher Beratungs- oder Auskunftspflichten keinen Anspruch zu begründen, wenn das materielle Recht diesen Anspruch versagt. Wenn das einschlägige materielle Recht die behördliche Handlung oder Gestaltung, die der Bürger begehrt, ausschließt, ist eine Naturalrestitution nicht möglich.
Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch erlaubt es nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen. Selbst wenn eine Behörde rechtswidrig gehandelt hat, führt das nicht dazu, dass sie verpflichtet werden könnte, sich gesetzwidrig zu verhalten, um ihre rechtswidrige Handlung „aus der Welt zu schaffen*. Das BSG siehtfür eine richterrechtliche Modifizierung im Sinne eines Herstellungsanspruchs mangels einer Regelungslücke keinen Raum, wenn der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen der Beseitigung eines Rechtsnachteils, der infolge einer Fristversäumnis entstanden ist, bestimmt und die Möglichkeiten einer richterlichen Billigkeitsentscheidung durch die Vorschriften z.B. über die Wiedereinsetzung sachlich und zeitlich eingeschränkt hat.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:
1. Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen, die einem Sozialleistungsträger objektiv zuzurechnen ist.
2. Beim Berechtigten muss ein rechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein.
3. Zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt des Nachteils oder Schadens muss eine (sozialrechtliche) Kausalität bestehen.
4. Durch Vornahme einer Amtshandlung kann der Zustand hergestellt werden, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger seine Verpflichtungen nicht verletzt hätte. Das bedeutet, dass der Anspruch verschuldensunabhängig ist!
b) Fehler einer anderen Behörde
In der Praxis tritt vermehrt die Problematik auf, dass eine Behörde für den Fehler einer anderen Behörde in Anspruch genommen wird, weil sie einen Bürger nicht oder fehlerhaft beraten oder nicht auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten für einen bestimmten sozialrechtlichen Anspruch hingewiesen hat.
Ein solches „Einstehenmüssen" für den Fehler einer anderen Behörde setzt im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs voraus, dass der betreffende Leistungsträger arbeitsteilig bzw. funktionell in den Verwaltungsablauf bzw. in die Wahrnehmung der Aufgaben des zuständigen Leistungsträgers eingebunden ist.
Ein solches Verhältnis hat die Rechtsprechung für das in das Verwaltungsverfahren eingeschaltete Ördnungsamt oder das Versicherungsamt angenommen. Die Rechtsprechung hat ferner auch die Möglichkeit bejaht, einem Rentenversicherungsträger Beratungsfehler der Arbeitsagentur bzw. des Arbeitsamtes im Hinblick auf die Gefahr eines Verlustes einer Rentenanwartschaft zuzurechnen.
Für den Bereich des Kindergeldrechts hat das BSG dargelegt, in diesem Bereich sei eine andere Behörde dann in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet, wenn die von der anderen Behörde gewährte Leistung zu dem Kindergeld in einem Konkurrenzverhältnis stehe, so dass sich aus der Verknüpfung beider Leistungen für die andere Behörde eine Fürsorge- und Beratungspflicht auch hinsichtlich des Kindergeldanspruchs ergebe. Damit ist eine Einschaltung des Amtes für Ausbildungsförderung in das Verwaltungsverfahren der Kindergeldstelle verneint worden. Das BSG hat es auch abgelehnt, das Fehlverhalten einer Ausländerbehörde innerhalb des Aufenthaltserlaubnisverfahrens der Erziehungsgeldbehörde zuzurechnen, weil damit das Verschulden einer Stelle geltend würde, die weder über den Sozialleistungsanspruch zu befinden habe noch als Antrags- oder Auskunftsstelle funktional in das Sozialleistungsverfahren einbezogen sei.
c) Bestehen des Amtshaftungsanspruchs neben dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Besteht ein Amtshaftungsanspruch neben einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, erscheint es dem BGH empfehlenswert, vor der Klage bei den Zivilgerichten aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs zunächst den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bei den Sozialgerichten geltend zu machen. Der BGH vertritt die Auffassung, der Prozess vor einem Sozialgericht stelle ein Verfahren vor einem Gericht mit der größten Sachnähe dar. Es sei auch zu berücksichtigen, dass mit der Erhebung der sozialgerichtlichen Klage zugleich die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 209 Abs. 1 BGB analog unterbrochen sei.
Gegen diese Ansicht könnte allerdings sprechen, dass in den Fällen, in denen der erstrebte Zustand durch das Sozialgericht wieder hergestellt wird, d.h. der sozialrechtliche Herstellungsanspruch verwirklicht wird, der Schaden entfallen dürfte und damit gleichzeitig auch der Anspruch nach § 839 BGB i. V.m. Art. 34 GG.


Zitat:
Tipp für die Praxis
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch geht nicht auf den Schadenersatz, sondern auf Herstellung des Zustandes, der bei ordnungsgemäßer Beratung, Auskunft u.a. bestehen würde, das heißt auf Naturalrestitution.
beschäftigst, dann sollten Dir deine nächsten Schritte klar sein.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,
erst mal an Dito.

Ich denke, dass das u.a. Urteil doch klar aussagt, dass ich die gefährdenden Tätigkeiten aufgeben muß.

B 2 U 33/03 R Bundessozialgericht - Urteil vom 28.4.2004
1. Zur Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit.
2. Für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als BK 2108 müssen folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Bei dem Versicherten muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliegen, die durch langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (sog arbeitstechnische Voraussetzungen) entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeiten tatsächlich erfolgt sein. Für das Vorliegen des Tatbestandes der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß iS des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht.

Grüße von
IngLag

Hallo Seenixe,

mir geht es nicht um die Haftung von Verwaltungen und Behörden, sondern um die Verantwortung von Anwälten und Ärzten, die voll auf meiner Seite stehen sollten. Die mir nach bestem Wissen und Gewissen Ratschläge zu meinem Verfahren und ehrliche Auskünfte zu den Erfolgschancen geben. Dies ist des öfteren zu bezweifeln. Über die Machenschaften der gegnerischen Seite wurde ja schon des öfteren ausführlich diskutiert.

Im Übrigen habe ich nicht nur für mich Hilfe gesucht, noch komme ich finanziell klar. Ich denke an viele andere User und deren Beiträge, nicht nur bei BK-Verfahren. Es sollte mehr ein Denkanstoß sein und evtl. Erfahrungsaustausch werden.

Grüße von
IngLag
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Es gibt einfach zu viele Leute, die von so einem Verfahren profitieren. Rechtsanwälte, Ärzte, Gutachter, Richter und ganz besonders die BG-Mitarbeiter. Und es scheint fast so, als ob es diesen Leuten egal ist, wenn die Arbeitsunfallopfer in den Mühlen der Bürokratie zermalmt werden.
Aber die Wurzel des Übels ist die Berufsgenossenschaft selber. Alle anderen sind lediglich ihre willfährigen Handlanger, die nutznießenden *Wohlgesinnten*.
Mit einer Salamitaktik treibt die BG einen immer weiter in das Verfahren hinein, indem sie nicht alle Ablehnungsgründe am Anfang des Verfahrens nennt. Hat man den ersten Ablehnungsgründen widersprochen und damit den nächsten Schritt des Verfahrens eingeleitet, werden neue Ablehnungsgründe von der BG nachgeschoben. Die vielen Sachbearbeiter in der BG-Widerspruchstelle brauchen ja schließlich auch eine Beschäftigung und Existenzberechtigung .....und so nimmt das ganze Elend seinen Lauf.

Es ist ein Verbrechen an den Versicherten. Sie glauben für den Fall der Fälle versichert zu sein und hoffen auf Hilfe, aber in Wirklichkeit wird ihnen von der BG häufig nicht geholfen, sondern die BG schlägt auf die am Boden liegenden noch zusätzlich ein und macht sie mit Bürokratenwahnsinn, Beamtenwillkür und Gutachterterror noch vollends fertig.
 
Hallo IngLag,

ja, das Urteil sagt aus, dass Du Deine Tätigkeit aufgeben musst. ABER um Himmelswillen nicht dann, wenn Du gerade mal Deinen Antrag gestellt hast. Mmh, wie kann ich das jetzt so einfach wie möglich erklären, wie das in der Praxis aussieht....

Vielleicht etwa so:

-Du stellst Dich wegen starker Rückenschmerzen beim Arzt vor.
-Arzt schickt an BG Verdachtsanzeige Wirbelsäulen-BK.
-BG ermittelt (fordert von Dir Unterlagen an, Krankenkasse, Ärzte, Erhebungen durch TAD etc).
-Wenn alle Unterlagen beisammen sind, wird Gutachten veranlasst.
-Gutachter schreibt, es liegen alle Voraussetzungen für die Anerkennung vor, auch der Unterlassungszwang.
-BG schließt sich Gutachter an und schreibt DIR dann in etwa: ....es liegen soweit alle Voraussetzungen für die BK vor, eine Anerkennung bzw. Leistungspflicht der BG tritt dann ein, wenn Du Tätigkeit tatsächlich aufgibst. Die Aufgabeerklärung gibst Du gegenüber der BG schriftlich ab.

Also erst zum Ende des BK-Verfahrens stellt sich für Dich Frage, ob Du nun aufgibst oder nicht.

Hoffe, es ist jetzt etwas verständlicher.

Dito
 
Hallo Dito!

Ich kann das einfach nicht glauben, was Du schreibst

ABER um Himmelswillen nicht dann, wenn Du gerade mal Deinen Antrag gestellt hast.
und dann widersprichst/schreibst Du Dich selbst-

ABER um Himmelswillen nicht dann, wenn Du gerade mal Deinen Antrag gestellt hast.

Das heisst doch, dass jeder GA behaupten kann,
wenn Inglag weiter arbeitet, dass er in der Lage dazu ist
zu arbeiten.

Also wie kann er denn arbeiten-wenn er BU ist?
Wie kann denn dann eine BU vorliegen?

MfG
maja
 
Also wie kann er denn arbeiten-wenn er BU ist?

Und wenn er trotzdem versucht zu arbeiten und sein Zustand verschlechtert sich dadurch noch mehr oder es entsteht wegen der weiteren Berufsausübung ein zusätzlicher Schaden an der bereits verletzten Wirbelsäule.....wird ihm dann von der Versicherung nicht ein Strick daraus gedreht? Wird ihm dann also nicht eigenes und vorsätzliches Fehlverhalten vorgeworfen, für das keine Versicherung aufzukommen hat?
 
Hallo Dito,

grundsätzlich magst Du ja Recht haben, dass ich weiterarbeiten dürfte. Nur ist es unlogisch und sehr schlecht für mein Verfahren, wenn ich die belastenden Arbeiten die für meine BK ursächlich sind, weiterhin ausführe und erst nach Abschluss des gewonnenen Verfahrens einstelle.
Ich zitiere nochmals:

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Daraus ergibt sich m.E. schon der Unterlassungszwang, weil ich einfach nicht mehr belastend arbeiten kann! Es kann doch nicht angehen, dass ich bis zum Verfahrensende (nach vielleicht 6 Jahren) voll arbeite. Wenn ich das kann, nimmt mir keiner eine BK ab. Dann bin ich unglaubwürdig und das sieht auch jeder Richter so. Und wie will ich dann auch für diese Zeit Verletztengeld und Rente erstreiten, wenn ich keine Einbußen hatte?

Was Anderes ist es, wenn der Verdacht besteht, dass eine BK entstehen oder wiederaufleben könnte. Vielleicht meinst Du das?

Grüße von
IngLag
 
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Verantwortungslos

Hallo,

Ich will nochmal auf die Verantworung , oder besser gesagt Verantwortungslosigkeit von Verfahrensbeteiligten zurückkommen.

Dazu folgendes aus eigener Erfahrung: Nach der Meldung des D-Arztes auf den Verdacht auf eine BK 2108 ermittelt die BG dahingehend, dass sie den Beratenden Arzt für eine Fachärztlichen Stellungnahme beauftragt. In meinem Fall war dies Dr. W. Badenheim. Der schrieb in seiner Beurteilung nach dem übliche Blabla:

Weitere Ermittlungen sind aus ärztlicher Sicht nicht notwendig.
Chronische bzw. chronisch rezidivierende Beschwerden der LWS sind glaubhaft und können durch physiotherapeutische Maßnahmen, z.B. gezielte Rückenschulung fraglich gebessert, jedoch nicht vollständig beseitigt werden. Medizinische Gründe gegen eine Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit liegen nicht vor.

Die BG lehnte mit Hinweis auf diese Stellungnahme den Verdacht auf eine BK ab, verniedlichte die LWS-Schäden sozusagen. Und ich war also aus deren Sicht vom medizinischen Standpunkt voll arbeitsfähig!

Mein Orthopäde überwies mich zu einem bekannten Arzt in Leverkusen, der nach genauem Studium der Röntgen- und MRT-Befunde dringend zu einer Spondylodese (Versteifung) von L3/L4 riet. Er befürchtete, dass bei einer weiteren Belastung die Facettengelenke brechen könnten und ich dann irreparable Schäden davontragen könnte. Die Operation wurde ein paar Wochen darauf durchgeführt. Der vom SG bestellte Gutachter (Dr. Vise´) bestätigte in seinem Gutachten sogar die Notwendigkeit der Operation. Und das will was heissen!

Ich frage mich, was wäre gewesen, wenn ich der BG, bzw. dem Ber. Arzt geglaubt hätte? Wenn dann die Facettengelenke gebrochen wären? Ich denke, das ist Verantwortungslosigkeit in höchstem Maße! Von einem Arzt und einer BG, die doch im Rahmen der Prävention Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten sollen.

Auf eine schriftliche Anfrage beim Ber. Arzt, nachdem mir zur Operation geraten wurde, ob er die Verantwortung übernehmen würde, wenn ich mich an sein Urteil halte, mich nicht operieren lasse und etwas passiert, bekam ich von ihm die Antwort (sinngemäß): Wenn dieser Arzt meint, ich sollte operiert werden, solle ich mich besser operieren lassen. Er hätte ja nur die Röntgen- und MRT- Bilder und deren Befunde von mir gesehen. Das sagt doch alles!

Der operierende Arzt hat auch nichts anderes gesehen und kam zu einer ganz anderen, aber richtigen Diagnose. Was Geld so alles anstellen könnte! Für den Ber. Arzt um weiter Aufträge zu bekommen und für die BG um Leistungen ablehnen zu können, ist aber jedes Mittel recht!

Grüße von
IngLag
 
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